01806-Nummer keine Kundenhotline

Auf Klage der Verbraucherzentrale Bayern gegen einen Pay-TV-Anbieter entschied das Landgericht München mit Urteil vom 01.08.2018 (Az. 37 O 15341/17 – nicht rechtskräftig) nach Angabe der Verbraucherzentrale, dass die bei der 01806-Nummer anfallenden Kosten (pauschal 0,20 Euro je Anruf aus dem deutschen Festnetz, 0,60 Euro je Anruf Mobil) für eine Kundenhotline unzulässig sind. Die Kosten übersteigen die üblichen Kosten, so die Auffassung des Klägers und dem folgte das Gericht. Für die üblichen Kosten sei auf den Grundtarif abzustellen. Das seien aber aktuell überwiegend Flatrate-Tarife.

Nach der Verbraucherrechterichtlinie haben die Mitgliedsstaaten dafür zu sorgen, dass Verbraucher nicht verpflichtet sind, für Anrufe unter einer Telefonnummer, die der Unternehmer eingerichtet hat, um im Zusammenhang mit Verbraucherverträgen kontaktiert zu werden, mehr als den Grundtarif zu zahlen. Der Begriff „Grundtarif“ wird in der Richtlinie jedoch nicht definiert.

Schon der Europäische Gerichtshof (EuGH) hatte in einem Vorlageverfahren für eine 0180-Nummer entschieden, dass ein Anruf bei einer Kundenhotline keine Zusatzkosten für den Anrufer verursachen darf. Die bei einem solchen Anruf entstehenden Kosten dürfen nicht höher sein als die Kosten für Telefonate unter gewöhnlichen Festnetz- oder Mobilfunknummern (EuGH, Urteil vom 02.03.2017, Az. C-568/15). Beim Grundtarif sei auf die gewöhnlichen Kosten abzustellen.