Ihr Geschäftskonzept wurde kopiert? Das können Sie tun

Möbel, Spielsachen, Lebensmittel oder Sportgeräte – wer eigene Produkte vermarktet oder ein eigenes Konzept entwickelt, investiert nicht nur Zeit und Kreativität, sondern auch Geld. Nicht selten unterbleibt allerdings die Anmeldung von Schutzrechten, wie Marken, Gebrauchsmustern, Patenten oder registrierten Designs.

Tritt der Erfolg dann ein, sind Nachahmer oft nicht weit. Auch hier kann unter Umständen aber das Wettbewerbsrecht helfen, um vom Nachahmer Unterlassung oder auch Schadensersatz zu fordern. Dies gilt auch für das eigene Geschäftskonzept, wie das OLG Düsseldorf vor Kurzem entscheiden hat.

Nachahmung von Gastronomiekonzept ist wettbewerbswidrig

Das OLG Düsseldorf (Urteil vom 22.11.2018, I-15 U 74/17 – nicht rechtskräftig) hat jüngst bestätigt, dass auch ein Gastronomiekonzept dem wettbewerbsrechtlichen Leistungsschutz unterfällt. Der Kläger – eine Restaurantkette, die sich selbst als Pommesmanufaktur bezeichnet – klagte erfolgreich gegen einen Duisburger Gastronomiebetrieb, dessen Geschäftsaufmachung und Betriebskonzept erkennbare Übereinstimmungen und Ähnlichkeiten zum Konzept des Klägers aufwies.

Die Entscheidung ist im Grunde selbst nicht „bahnbrechend“ oder überraschend. In einem anderen Fall hatte zuvor auch schon das Landgericht Münter zugunsten einer italienischen Restaurantkette entschieden, deren Aufmachung ebenfalls von einem Mitbewerber übernommen wurde.

Dennoch verdeutlicht die Entscheidung, dass das Wettbewerbsrecht durchaus ein scharfes Schwert gegen Nachahmungen eigener Wettbewerbsleistungen sein kann. Auch bei anderen Leistungen, die vollständig oder ähnlich übernommen werden, können Ansprüche gegen den Nachahmer auf Unterlassung oder auch Schadensersatz, bestehen. Dieser, wie auch ähnliche Fälle, lassen sich daher zum Anlass nehmen, die Voraussetzungen für einen solchen Schutz kurz darzustellen.

Was wird durch das Wettbewerbsrecht überhaupt geschützt?

Das Wettbewerbsrecht dient dem Schutz des fairen, des lauteren Wettbewerbs. Geregelt ist es in dem Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG). Das UWG dient dabei sowohl dem Schutz der Mitbewerber, der Verbraucherinnen und Verbraucher sowie der sonstigen Marktteilnehmer vor unlauteren geschäftlichen Handlungen. Daneben schützt es gleichermaßen das Interesse der Allgemeinheit an einem unverfälschten Wettbewerb.

Generell geht es also darum, unlauteren Wettbewerb zu vermeiden, mithin das „Wie“ des freien und fairen Wettbewerbs zu schützen. Unfair, also unlauter, kann der Wettbewerb aber auch dann sein, wenn ein Mitbewerber die durchaus mit Mühe, Kreativität, Kosten oder weiterem Aufwand erbrachten Leistungen eines anderen übernimmt. In dieser Konstellation kann der sogenannte wettbewerbsrechtliche Leistungsschutz auch dann einen Schutz des Leistungsergebnisses bewirken, wenn man die Leistung zuvor nicht (z.B. über das Markenrecht oder Patentrecht) geschützt hat.

Zu beachten ist aber auch hier, dass über das Wettbewerbsrecht nur die Art und Weise der unlautereren Nachahmung unterbunden werden kann. Hat man seine Leistung nicht besonders schützen lassen, kann nur das „Wie“ der (unlauteren) Nachahmung wettbewerbsrechtlich beanstandet werden. Die Leistung selbst bleibt also ungeschützt; man kann sich aber gegen die unlautere Art und Weise der Nachahmung vorgehen und so zumindest mittelbar auch seine Leistung schützen.

Welche Leistungen werden wettbewerbsrechtlich vom Schutz erfasst?

Durch den wettbewerbsrechtlichen Leistungsschutz können sowohl Waren, als auch Dienstleistungen geschützt werden. Die Begriffe „Ware“ und „Dienstleistung“ scheinen dabei in Anbetracht der oben erwähnten Entscheidung zunächst zu verwundern: ein Gastronomiekonzept ist keine greifbare „Ware“ und auch keine Dienstleistung, sondern eben ein (Geschäfts-)konzept. Sowohl der Begriff der Ware, als auch der Begriff der Dienstleistung werden allerdings weit interpretiert – unter den Schutz sollen Leistungs- und Arbeitsergebnisse aller Art fallen.

Selbst Werbemittel können hier erfasst sein. In seiner konkreten Ausgestaltung, z.B. durch die Aufmachung des Interieurs oder der Umsetzung des Bedienkonzepts, wird aus einem gedanklichen Konzept etwas durchaus „Greifbares“. Dass es sich bei der Umsetzung um ein Leistungs- und Arbeitsergebnis handelt, wird man daher kaum bestreiten können. Auch hier gilt aber, dass das Konzept bereits für jeden erkennbar sein muss. Eine konkrete Ausgestaltung wird daher in jedem Fall erforderlich sein; bloße Ideen werden auch durch das Wettbewerbsrecht nicht geschützt. Auch der reine Stil (z.B. italienisches Restaurant-Ambiente) ist für sich genommen nicht geschützt.

Wann kann ich gegen Produktnachahmungen mit dem Wettbewerbsrecht vorgehen?

Als Mitbewerber kann man sich dann auf den wettbewerbsrechtlichen Leistungsschutz berufen, wenn drei grundlegende Voraussetzungen vorliegen. Zunächst muss eine Nachahmung der eigenen Leistung durch den Mitbewerber vorliegen. Bei deutlichen Übereinstimmungen wird diese aber nicht selten zu vermuten sein.

Darüber hinaus muss die eigene nachgeahmte Leistung aber auch zumindest in gewisser Hinsicht etwas Besonderes, d.h. „eigenartig“ sein. Aus Sicht der Abnehmer muss das Produkt also irgendwie hervorstechen. Alltägliche Massenware, die jeder andere ebenso herstellt, wird auch durch das Wettbewerbsrecht nicht geschützt. Die Übergänge sind hier fließend, weshalb auch die Rechtsprechung im Allgemeinen zwischen niedriger, durchschnittlicher und erhöhter wettbewerblicher Eigenart unterscheidet. Innovation und Neuheit sind keine notwendigen Voraussetzungen. Auch große Bekanntheit ist nicht erforderlich, kann aber das Spezielle, die „Eigenart“ des Produktes steigern. Ein Beispiel für größere Eigenart dürfte man dann vor Augen haben, wenn man an ein Keksgebäck mit einer gewissen Anzahl von „echten“ Zähnen denkt.

Drittens muss die Nachahmung auch unlauter, also wettbewerbswidrig sein. Hier gibt es vor allem drei gesetzlich anerkannte Fallgruppen, die unten gesondert aufgeführt werden.

Zwischen diesen drei Merkmalen besteht schließlich eine Wechselwirkung: Je stärker die Eigenart ist um geringer sind die Anforderungen an die Nachahmung und die unlauteren Nachahmungsumstände und umgekehrt. Besonders auffallende, d.h. „eigenartige“ Leistungsergebnisse werden dadurch umso stärker gegen Nachahmung geschützt.

Welche wettbewerbswidrigen Umstände sind bei Nachahmungen verboten?

Gesetzlich festgelegt sind drei besondere Umstände, bei deren Vorliegen eine wettbewerbswidrige Nachahmung vorliegen soll. In jedem dieser Fälle, kann die Nachahmung wettbewerbsrechtlich untersagt werden.

Die erste Fallgruppe ist die vermeidbare Herkunftstäuschung. Es geht hier darum, dass der Abnehmer- oder Kundenkreis durch die identische oder erkennbar ähnliche Nachahmung glauben könnte, die Nachahmung sei das Original. Der Nachahmende muss also sicherstellen, dass solche Herkunftsverwechslungen nach Möglichkeit ausgeschlossen werden. Diese Fallgruppe ist vergleichsweise häufig anzutreffen. Ob bei der Nachahmung von Gastronomiekonzepten oder der Nachahmung von anderen Produkten und Leistungen. Solange die Gefahr einer Täuschung des Verkehrs über die Herkunft ausgeschlossen werden kann, muss der Nachahmer diese Möglichkeit nutzen.

Auch wenn die Gefahr von Herkunftsverwechslungen ausgeschlossen ist, ist es wettbewerbswidrig, wenn die Wertschätzung, d.h. der gute Ruf des nachgeahmten Erzeugnisses ausgenutzt oder beeinträchtigt wird. Hier muss das nachgeahmte Erzeugnis also bereits einen gewissen Ruf erlangt haben, an den sich der Nachahmende anhängt. Angefangen beim bloßen Imagetransfer, mit dessen Hilfe der Nachahmer am Erfolg des Originals teilhaben möchte, bis hin zur Rufschädigung durch den Vertrieb minderwertiger Kopien: Die Unlauterkeit solcher Fälle wird offensichtlich, wenn man an Luxusuhren denkt, deren Echtheit wegen des massenhaften Vertriebs von Imitaten mitunter zweifelhaft ist.

Die dritte gesetzliche Fallgruppe ist zudem das unredliche Erlangen der für die Nachahmung erforderlichen Kenntnisse oder Unterlagen. Es geht hier nicht nur um strafbares Verhalten. Auch die Verletzung eines geschäftlichen Vertrauensverhältnisses kann hier zur Unlauterkeit führen. Wer einen Mitbewerber ausspioniert und die so erlangten Informationen für sich nutzt, kann unter Umständen auch wettbewerbsrechtlich haften.

Fazit

Gegen den Vertrieb von nachgeahmten Produkten und selbst von Geschäftskonzepten kann unter bestimmten Bedingungen mithilfe des Wettbewerbsrecht vorgegangen werden. Ein besonderes Schutzrecht muss dafür nicht angemeldet werden. Bei Konzepten ist zudem erforderlich, dass das Konzept bereits verwirklicht bzw. umgesetzt wurde. Zudem müssen stets Besonderheiten vorhanden sein, die das Produkt von sonst üblichen Leistungen am Markt erkennbar unterscheidet.

Vor allem für innovative Wettbewerber bietet sich durch das Wettbewerbsrecht damit eine Schutzmöglichkeit, durch die man unabhängig von einer Schutzanmeldung zumindest gegen wettbewerbswidrige Übernahmen der eigenen Leistungen vorgehen kann. Auch wegen des weiten Anwendungsbereichs des wettbewerbsrechtlichen Leistungsschutzes (der selbst Gastronomiekonzepte erfassen kann) dürfte es daher von Vorteil sein, nicht der Masse zu folgenden, sondern ein eigenes und vor allem eigenartiges Leistungskonzept oder Produkt auf den Markt zu bringen.