Änderungen im Markengesetz

Mitte Januar 2019 sind einige Änderungen des nationalen Markenrechts in Kraft getreten. Das Markenrecht in Deutschland wurde noch enger an das europäische Markenrecht angeglichen. Neu sind bestimmte Markenarten durch den Wegfall eines „alten“ Schutzhindernisses, sowie Änderungen im Widerspruchs-verfahren. Auch bei der Markenverlängerung gibt es Veränderungen.  Wer eine Marke anmelden will, sollte diese Änderungen beachten:

1. Markenformen: Bewegungs- und Hörmarken oder auch Tast- und Geruchsmarken?

Weggefallen ist vor allem die bisher geltende Voraussetzung der grafischen Darstellbarkeit. Mussten sich Marken bisher „grafisch darstellen“ lassen, um als Marke registriert zu werden, genügt es nunmehr, wenn sie geeignet sind, in dem Register so dargestellt zu werden, dass die zuständigen Behörden und das Publikum den Gegenstand des Schutzes klar und eindeutig bestimmen können.

Auch bisher gab es zumindest theoretisch schon die Möglichkeit, „nicht grafische Marken“, etwa Hörmarken oder Bewegungsmarken schützen zu lassen. Durch den Wegfall des Erfordernisses der grafischen Darstellbarkeit dürfte die Anmeldung derartiger Marken nun erleichtert werden.

Ob sich durch den Wegfall der Anforderungen dagegen künftig auch andere ungewöhnliche Markenformen schützen lassen, bleibt abzuwarten: Dies gilt vor allem für Tast- und Geruchsmarken. Diese Markenformen wurden zwar auch schon vorher als generell markenfähig angesehen. Bisher wurde ein Schutz für derartige Marken im konkreten Fall von der Rechtsprechung aber verneint.

2. Gewährleistungsmarken: Schutz für Qualitätssiegel

Nunmehr ist auch ein nationaler Markenschutz für Gewährleistungsmarken möglich. Diese waren bisher nur auf europäischer Ebene schutzfähig. Gewährleistungsmarken dienen nicht dazu, Produkte der Herkunft nach zu kennzeichnen, sondern garantieren für bestimmte Eigenschaften eines Produktes. Dies kann die Qualität oder das verwendete Material sein.

3. Neue Schutzhindernisse

Der Katalog der amtlichen (absoluten) Schutzhindernisse wurde erweitert. So bleiben jetzt ebenfalls von der Markeneintragung solche Zeichen ausgeschlossen, die nach dem Recht für Ursprungsbezeichnungen und geografische Angaben von der Eintragung ausgeschlossen sind.

4. Widerspruchsverfahren: Widerspruchsgründe, Markenbenutzung und „Cooling Off“

Entsprechend erweitert wurden auch die Widerspruchsgründe: Ein Widerspruch gegen eine Marke kann nunmehr auch auf eine Ursprungsbezeichnung oder geografischen Angabe gestützt werden. Hier dürfte sich der Rechercheaufwand bei neuen Markenanmeldungen etwas erhöhen.

Schon bisher müssen Marken innerhalb von 5 Jahren benutzt werden, da sonst die Löschung droht. Der Beginn der Benutzungsschonfrist wurde aber angepasst: Für die Berechnung gilt nicht mehr der Zeitpunkt der Markeneintragung. Maßgeblich ist vielmehr der Zeitpunkt, in dem kein Widerspruch mehr gegen die Marke möglich ist.

Auch im Widerspruchsverfahren selbst gibt es eine wichtige Änderung. Bisher musste der Widersprechende auf Antrag die Benutzung der eigenen Marke „glaubhaft machen“. Künftig wird hier ein Nachweis, also ein Beweis, erforderlich sein. Dies kann den Aufwand erhöhen. Zwar kann der Beweis mittels eidesstattlicher Versicherung erbracht werden. Jedenfalls formal sind die Anforderungen aber strenger geworden.

Gewissermaßen entschärft wurde das Widerspruchsverfahren dagegen durch die Möglichkeit des „Cooling-Off“: Auf Antrag der Parteien wird eine Frist von mindestens zwei Monaten eingeräumt, um bei Markenwidersprüchen eine gütliche Einigung zu ermöglichen.

5. Schutzdauer: Neue Fristen für neue Marken

Die Schutzdauer für neu angemeldete Marken verkürzt sich geringfügig: Der Schutz endet nach 10 Jahren nicht mehr am Ende des jeweiligen Monats, sondern genau nach 10 Jahren, gerechnet vom Anmeldetag.