Zusatzgebühren für Zahlung per Kreditkarte oder Sofortüberweisung sind unzulässig

Bereits seit 13. Januar 2018 gilt ein Verbot für zusätzliche Gebühren, wenn der Verbraucher mit bestimmten Zahlungsarten seine Einkäufe bezahlen will. Viele Fragen sind rund um dieses Verbot noch offen. Das LG Berlin hat sich jetzt speziell mit Gebühren für die Bezahlung per Kreditkarte, Giropay und per Sofortüberweisung beschäftigt.

Das LG Berlin (Urt. v. 21.03.2019, 52 O 243/18) hatte über eine Klage des Verbraucherzentrale Bundesverband (vzbv) gegen Opodo zu entscheiden.

Verbot von Zahlartgebühren

Zum 13. Januar 2018 trat in Umsetzung der sog. Zweiten Zahlungsdiensterichtlinie § 270a BGB in Kraft. Dieser lautet:

Eine Vereinbarung, durch die der Schuldner verpflichtet wird, ein Entgelt für die Nutzung einer SEPA-Basislastschrift, einer SEPA-Firmenlastschrift, einer SEPA-Überweisung oder einer Zahlungskarte zu entrichten, ist unwirksam. Satz 1 gilt für die Nutzung von Zahlungskarten nur bei Zahlungsvorgängen mit Verbrauchern, wenn auf diese Kapitel II der Verordnung (EU) 2015/751 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2015 über Interbankenentgelte für kartengebundene Zahlungsvorgänge (ABl. L 123 vom 19.5.2015, S. 1) anwendbar ist.

Noch nicht abschließend geklärt ist, ob unter dieses Verbot von Zusatzgebühren auch Zahlungsarten wie PayPal, Giropay oder Sofortüberweisung zählen. Das LG München (Urt. v. 13.12.2018, 17 HK O 7439/18) hatte sich in einem Verfahren der Wettbewerbszentrale gegen Flixbus dafür ausgesprochen – die Berufung gegen dieses Urteil ist derzeit beim OLG München anhängig.

(Update:Siehe zur aktuellen Revisionsentscheidung des Bundesgerichtshofs https://www.versandhandelsrecht.de/2021/03/fernabsatzrecht/paypal-sofort-und-co-zusatzgebuehren-zulaessig/)

Rabatt auf bestimmte Zahlungsarten

Auf der Website von Opodo können Verbraucher Reisedienstleistungen buchen und zwischen verschiedenen Zahlungsarten wählen. Es werden angeboten:

  • Visa
  • MasterCard
  • Giropay
  • Sofortüberweisung
  • Visa Electron
  • Viabuy PrePaid MasterCard

Bei den letzten beiden Zahlungsarten verlangte die Beklagte einen niedrigeren Gesamtpreis als bei der Auswahl der übrigen Zahlungsarten. Bei einer Testbuchung der Verbraucherschützer betrug der Rabatt bei Auswahl dieser Zahlungsarten ca. 44 Euro.

Der vzbv war der Meinung, dass diese Ausgestaltung gegen § 270a BGB – in dem das Verbot von zusätzlichen Gebühren für bestimmte Zahlungsarten geregelt ist – verstößt.

Sind Sofortüberweisung und Giropay vom Verbot erfasst?

Opodo war im Prozess der Auffassung, dass die Zahlungsarten Sofortüberweisung und Giropay von dem Verbot schon überhaupt nicht erfasst seien.

Außerdem – so Opodo – werden für die streitgegenständlichen Zahlungsarten keine Zusatzgebühren erhoben, vielmehr werden Zahlungen per Visa Electron und Viabuy PrePaid MasterCard“ rabattiert.

Weiter argumentierte der Reisevermittler:

„Bei den zusätzlichen Gebühren handele es sich nicht um ein etwaiges Zahlungsmittelentgelt, sondern um eine Servicepauschale, die die Beklagte als Vermittlungsdienstleistung beanspruchen könne. Darüber hinaus ermögliche § 675 f Abs. 6 BGB dem Zahlungsempfänger finanzielle Anreize zur Nutzung bestimmter Zahlungsinstrumente zu setzen.

MasterCard und Visa

Das Gericht sah die Klage als begründet an. Opodo verstieß gegen § 270a BGB.

Auf die Zahlungskarten Visa oder MasterCard sei § 270a BGB unstreitig anwendbar, entschied das Gericht kurz und knapp.

Giropay und Sofortüberweisung

Nach Auffassung des Gerichts sind aber auch die Zahlungsarten Giropay und Sofortüberweisung von der Vorschrift erfasst.

§ 270a BGB umfasse nicht nur SEPA-Überweisung und SEPA-Lastschrift, sondern nach richtlinienkonformer Auslegung alle von der SEPA-Verordnung erfassten Zahlungsdienstleistungen.

Im Rahmen des Gesetzgebungsverfahrens äußerte zwar der Finanzausschuss des Deutschen Bundestages die Auffassung, dass sog. Dreiparteien-Systeme wie PayPal oder Giropay nicht von der Regelung erfasst seien, diese Auffassung finde aber keine Stütze in der SEPA-Verordnung.

Giropay und Sofortüberweisung seien letztlich nur Direktüberweisungssysteme. Will man diese Services nutzen (und die Bank lässt dies zu), wird man zur Bank weitergeleitet und es wird eine normale SEPA-Überweisung durchgeführt.

Zusatzgebühr oder Rabatt?

Opodo hatte behauptet, es handelt sich nicht um eine Zusatzgebühr für bestimmte Zahlungsarten, sondern um eine Rabattierung von anderen Zahlungsmitteln.

Dem folgte das Gericht nicht.

Hintergrund war, dass bei dem Reisevermittler die „günstigen“ und nicht gängigen Zahlungsarten bei der Preisanzeige voreingestellt war. Änderte der Verbraucher die Zahlungsart auf eine der anderen, erhöhte sich der Preis.

Das Gericht schreibt in seiner Begründung:

„Wenn der Kunde sich bis zum Bezahlvorgang durchklickt, also sich für den mit dem niedrigeren Preis beworbenen Flug entscheidet, zahlreiche Daten von sich in die Buchungsmaske eingibt und dann am Schluss der Buchung im Rahmen des Bezahlvorgangs die hier streitgegenständliche Zahlungsarten wählt, erscheint ein um mehr als 40 Euro erhöhter Endpreis.

Das stellt sich für den Kunden als Entgelt für die gewählte Zahlungsart „Visa“, „MasterCard“, „Sofortüberweisung“ oder „Giropay“ dar.

Nach der Gesetzesbegründung soll die Norma auch berührt sein, wenn das Verbot durch die Einräumung von Ermäßigungen umgangen werden soll. Um eine solche Umgehen handelt es sich hier.

Auch das Argument von Opodo, dass § 675 f Abs. 6 BGB das Recht einräume, für bestimmte Zahlungsarten eine Ermäßigung anzubieten, greife hier nicht, weil es sich nach Ansicht des Gerichts nicht um eine Ermäßigung, sondern um eine Zusatzgebühr handelte.

Fazit

Das Gericht hat nicht die Gewährung von Rabatten auf bestimmte Zahlungsarten verboten. Wichtig ist die konkrete Ausgestaltung.

Es dürfte durchaus zulässig sein, wenn ein Unternehmer unterschiedliche Zahlungsarten anbietet und manche davon rabattiert. Wichtig ist, dass diese rabattierten Zahlungsarten auch in Deutschland gängige und zumutbare Zahlungsarten sind.

So dürfte nichts dagegensprechen, dass der Händler z.B. die Zahlungsarten

  • Vorkasse
  • Nachnahme
  • Kreditkarte
  • PayPal
  • Kauf auf Rechnung

anbietet und auf die Zahlung z.B. per PayPal ein Rabatt anbietet. Bei der Zahlungsart Vorkasse dürften Verbraucherschützer wohl der Meinung sein, diese sei „nicht zumutbar“, weil der Verbraucher in Vorleistung geht und damit das Insolvenzrisiko trägt. Allerdings muss im Distanzhandel nun einmal eine der Parteien in Vorleistung treten. Daher dürfte z.B. auch ein Skonto bei Auswahl der Zahlungsart Vorkasse durchaus zulässig sein.

Wichtig ist: In diesem Beispiel dürften nicht alle Zahlungsarten bis auf eine mit einem Rabatt versehen werden. Sonst könnte wiederum argumentiert werden, dass der fehlende Rabatt auf die eine „übrig gebliebene“ Zahlungsart eher den Charakter einer Gebühr hat. (mr)

Martin Rätze