Widerrufsbelehrung: Praktische Probleme und Lösungsmöglichkeiten

Seit 13. Juni 2014 gilt das „neue“ Verbraucherrecht. Seit diesem Tag ist die Verbraucherrechterichtlinie in deutsches Recht umgesetzt. Und seit diesem Tag haben wir auch eine neue Widerrufsbelehrung. Noch immer aber gibt es zahlreiche (ungelöste) Probleme. RA Rolf Becker und ich haben zusammen in einem Aufsatz hierfür Lösungsvorschläge unterbreitet.

Für die Zeitschrift „Wettbewerb in Recht und Praxis“ (WRP 2019, 429 – 437) haben RA Rolf Becker und ich und ausführlich mit den praktischen Problemen rund um die Widerrufsbelehrung beschäftigt.

Inhalt

Dabei ging es um Fragen wie:

  • Wie belehrt man korrekt über die Widerrufsfrist?
  • Gehört die Telefonnummer verpflichtend in die Widerrufsbelehrung?
  • Wenn ja: Darf man dort eine kostenpflichtige Telefonnummer angegeben?
  • Muss man noch über die Rechtsfolgen des Widerrufsrecht belehren?
  • Wie sieht die Belehrung über die Rücksendekosten (korrekt) aus?
  • Was passiert in Werbemedien, die nur begrenzten Platz für solche Informationen aufweisen?
  • Wie sieht die Belehrung aus, wenn der Unternehmer Kauf auf Probe anbietet?

Zwar spielten einige dieser Fragen in der Instanzrechtsprechung schon eine Rolle. Viele von ihnen sind aber noch immer ungeklärt und stellen den Unternehmer bei der Gestaltung seiner Werbemittel vor Probleme.

Kauf auf Probe

Das wird insbesondere bei dem Thema „Kauf auf Probe“ deutlich. Eine Vielzahl von Versandhändlern – egal ob Online- oder Katalog-Händler – bietet zusätzlich zum Widerrufsrecht noch den Kauf auf Probe an.

Je nach Zielgruppe verstehen die Kunden den Begriff „Kauf auf Probe“ wesentlich besser, als das umständliche Widerrufsrecht.

Reicht z.B. beim Kauf auf Probe die bloße Rücksendung der Ware, um sich vom Vertrag zu lösen, muss beim Widerrufsrecht noch eine umständliche Erklärung abgegeben werden.

Anders als vor der Umsetzung der Verbraucherrechterichtlinie sieht die gesetzliche Muster-Widerrufsbelehrung aber keinen Gestaltungshinweis mehr vor, der die „Sondersituation“ des Kaufs auf Probe erfasst.

Insbesondere in Deutschland, wo die ständige Angst vor Abmahnungen groß ist, bedeutet dies eine Unsicherheit für den Unternehmer.

Ausnahmen vom Widerrufsrecht

Auch die Belehrung über die Ausnahmen vom Widerrufsrecht ist aktuell ungeklärt. Genügt es, wenn man unter die Widerrufsbelehrung einfach den Gesetzes-Wortlaut von § 312g Abs. 2 BGB – in dem die Ausnahmen vom Widerrufsrecht aufgezählt sind – schreibt?

Oder muss alternativ ein Hinweis auf die Produktseite des jeweiligen Artikels geschrieben werden, dass beim Kauf dieses Artikels entweder ein Widerrufsrecht von vornherein nicht besteht oder unter bestimmten Umständen verloren geht?

Der BGH hatte genau dies den EuGH gefragt, aber leider musste sich der EuGH aufgrund der Antwort auf eine andere Frage, mit diesem Thema nicht beschäftigen.

Gesamten Aufsatz lesen

Zu diesen und zu vielen anderen offenen Fragen haben wir unsere Lösungsansätze entwickelt und stellen diese in dem Aufsatz vor.

Den vollständigen Aufsatz können Sie hier als PDF herunterladen.

Martin Rätze