Änderungen zu Verbraucherinformationen verabschiedet

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Die EU-Kommission hatte im April 2016 Änderungen zu mehreren Verbraucherrichtlinien vorgeschlagen. „New Deal for consumers“ lautete die zukunftsorientierte Bezeichnung. Jetzt hat die das EU-Parlament die neuen Regelungen verabschiedet. Wenn der EU-Rat zustimmt, gilt eine 2-jährige Übergangszeit.

Die EU hatte einen sogenannten Fitness-Check bei 6 verbraucher- und marketingrechtlichen EU-Richtlinien durchgeführt (Richtlinie über unlautere Geschäftspraktiken, Richtlinie über Verbraucherverkäufe und Garantien, Richtlinie über unlautere Vertragsbedingungen, Irreführende und vergleichende Werbung, Unterlassungsrichtlinie, Richtlinie über Verbraucherrechte).

Es ging auch um die Frage, ob diese noch den Anforderungen stand halten und „zweckdienlich“ sind. Insbesondere die Richtlinie 2011/83/EU über  Rechte der Verbraucher wurde untersucht.

Infos zu Werbe-Ranking und Kundenbewertungen

Künftig enthält die Richtlinie zu unlauteren Geschäftspraktiken neue Informationspflichten. Dies drehen sich rund um die Werbung mit Rankings. Damit sind Rangfolgen etwa in Vergleichsportalen oder auch auf Plattformen, in denen Angebote präsentiert werden, gemeint. Dies betrifft etwa Flugsuchmaschinen, aber auch Marktplattformen, wie Amazon und eBay. In Art. 4 f) der Richtlinie werden Infos über das Ranking von Angeboten als verpflichtend eingestuft.

Angabepflichten

Anzugeben sind die wichtigsten Parameter und deren Bedeutung, die das Ranking der Produkte bestimmen. Dieses Ranking ergibt sich z.B.  als Ergebnis der Suchabfrage oder sonstigen Abfrage eines Verbrauchers etwa in Suchfunktionen, Suchmaschinen und Ähnlichem.

Damit erfährt ein Verbraucher etwa, ob ein Suchergebnis nur deshalb als erstes auftaucht,  weil der größte Provisionsbetrag geflossen ist. Ein Verstoß wird in die „Black List“ aufgenommen und ist damit immer abmahnbar. Auch über die Algorithmen, die für individuelle Preise sorgen (sog. dynamic pricing), ist zu informieren.

Kundenbewertungen authentisch

In einer Ziffer 6 enthält neue Verpflichtungen zur Werbung mit Kundenbewertungen. Hier ist anzugeben, wie sichergestellt wird, dass der Verbraucher das bewertete Produkt auch gekauft oder genutzt hat. Die Bewertungen sollen authentisch sein.

Der Werbende muss hierzu angemessene Maßnahmen zur Prüfung vorsehen (ansonsten „Black-List Verstoß“). Die Beauftragung von Dritten, gefakte Bewertungen und Statements abzugeben, ist künftig auch immer als Verstoß anzusehen.

Infos über Beschwerdemöglichkeiten entfallen

Informationen zu abweichenden Handhabungen von Beschwerden entfallen künftig aus dem Katalog der Information, deren Fehlen eine abmahnfähige Irreführung darstellen kann.

Verbraucherkommunikation

Die Angabe einer Faxnummer bei den Angaben zu Kommunikationsmitteln, die dem Verbraucher zur Verfügung stehen, ist entfallen. Dafür gibt es jetzt eine Informationspflicht über Kommunikationsmittel, die dem Verbraucher Möglichkeiten der schriftlichen Kommunikation bieten, wenn der Händler solche Möglichkeiten zur Verfügung stellt.

Informationen zu personalisierten Preisen

Neu ist die Information zur Preisfindung. Erfolgt eine automatische Preisanpassung an den Besucher (personalized on the basis of automated decision making), sind die personalisierten Preise als solche kenntlich zu machen (Art. 6).

Gewährleistungsinformationen

Der Hinweis auf das Bestehen des gesetzlichen Gewährleistungsrechts gilt künftig auch für digitale Inhalte und Services.

Informationen der Marktplätze

Marktplätze müssen die oben angeführten Rankinginformationen direkt und leicht erreichbar bereit halten und angeben, ob der Anbieter ein Händler ist oder nicht und das die Verbraucherrechte bei Privatpersonen nicht gelten. Zudem sind Angaben über die Aufteilung zu machen, wenn der Marktplatz bestimmte vertragliche Pflichten übernimmt. EU-Mitgliedsländer können weitere Pflichten vorsehen.

Widerrufsrecht

Eigentlich hatte der Kommissionsvorschlag weitreichende Änderungen geplant. So sollte etwa das Widerrufsrecht bei übermäßigem Testen der Ware entfallen. Die Angabe der Faxnummer innerhalb der Widerrufsbelehrung entfällt.

Das Widerrufs-Musterformulars entfällt aus dem Katalog der vorvertraglichen Informationen bei Kommunikationsmitteln mit beschränktem Raum oder Zeit.

Bei der Widerrufsfrist droht künftig wieder eine unterschiedliche Handhabung. Sie kann nämlich in Fällen von Vertragsschlüssen bei unaufgeforderten Hausbesuchen und bei Verkaufsfahrten auf 30 Tage von den EU-Staaten verlängert werden.

Datenschutz

Die Händler können Daten im Zusammenhang mit digitalen Dienstleistungen und Inhalten nur  noch beschränkt nutzen.

Fazit:

Die Auswirkungen der Änderungen müssen noch analysiert werden. Auch die nationale Umsetzung spielt eine Rolle. Hoffnungen auf Erleichterungen beim Widerrufsrecht haben sich zerschlagen. Kleinere Erleichterungen, wie bei dem Musterformular zum Widerruf sind schon im Verfahren des Autors dieser Zeilen vor dem EuGH durch das Gericht vorgegeben worden. Die Informationen zum Pricing und zu Rankings werden sicher noch Wellen schlagen.

Martin Rätze