DSGVO-Auskunftsverlangen nicht beantwortet? Das kann teuer werden

Die Meldungen über Verstöße gegen die DSGVO und damit verbundene Bußgelder mehren sich. Aktuell gibt es einen Fall aus Rheinland-Pfalz. Das Unternehmen hatte ein Auskunftsersuchen der Landesdatenschutzbehörde ignoriert und deswegen einen Bußgeldbescheid erhalten. Das VG Mainz hat diesen jetzt bestätigt.

Was war geschehen?

Eine Lokalbetreiberin installierte an der Außenfassade und in den Innenräumen ihres Lokals Videokameras zur Erfassung der Kunden sowie der Mitarbeiter.

Die Landesdatenschutz-Behörde übersandte an die Betreiberin des Lokals einen Fragenkatalog bezüglich dieser Videoüberwachung mit insgesamt 16 Fragen. Diesen beantwortete sie aber nicht innerhalb der gesetzten Frist.

Auch zwei weitere Aufforderungen zur Beantwortung der Fragen ignorierte die Lokalbetreiberin.

Anschließend folgte ein weiteres Aufforderungsschreiben der Behörde. Darin wurde angedroht, dass bei erneuter Nichtbeachtung der Anordnung ein Zwangsgeld in Höhe von 500 Euro fällig werde.

Darauf reagierte die Lokalbetreiberin mit einem Schreiben ihrer Anwälte, dass die Kameras, die den öffentlichen Raum erfasst haben, nicht in Betrieb seien. Außerdem würden diese bald entfernt, entsprechende Maßnahmen seien bereits eingeleitet. Zu den Kameras im Innenbereich schwieg die Lokalbetreiberin.

Als nächstes forderte die Aufsichtsbehörde erneut dazu auf, die Auskunftsverlangen zu beantworten und drohte ein Zwangsgeld von 5.000 Euro bei Nichtbefolgung an. Die Behörde setzte hierzu eine Frist von 2 Wochen.

Daraufhin legte die Lokalbetreiberin Widerspruch ein mit der Begründung, die Frist sei kurz bemessen. Diesen Widerspruch verwarf die Behörde als unzulässig, da es gegen den Bescheid das Mittel des Widerspruchs nicht gäbe. Dennoch verlängerte die Behörde die Frist um weitere knapp drei Wochen. Fristende war dann der 10. Juli 2018.

Der Anwalt der Lokalbetreiberin wandte sich daraufhin erneut an die Behörde und meinte, dass er die Antworten aufgrund der Sommerferien die Fragen nicht beantworten könne und er bat darum, die Frist „stillschweigend“ zu verlängern – bis zum 17. Oktober 2018.

Behörde setzt 5.000 Euro Zwangsgeld fest

Das reichte der Behörde dann offensichtlich. Denn als nächstes schickte sie einen Bescheid, mit dem sie die Zahlung von 5.000 Euro Zwangsgeld festsetzte.

Gegen diesen Bescheid klagte die Lokalbetreiberin. Sie meint, dass kein Grund zur Auferlegung eines Zwangsgeldes bestehe. Schließlich sei Sie der Aufforderung des Beklagten nachgekommen, die Kameras im Außenbereich der Gaststätte zu entfernen. Die Kameras im Innenraum seien klar gekennzeichnet. Sowohl Mitarbeiter als auch Gäste hatten also Kenntnis davon.

Weiter war sie der Meinung, dass die Kameraüberwachung auch notwendig und rechtmäßig sei, da es in der Vergangenheit immer wieder zu strafrechtlich relevanten Handlungen im Lokal gekommen sei.

Gericht sieht Zwangsgeld als gerechtfertigt an

Das Gericht hat die Klage als unbegründet abgewiesen.

Die Fristsetzung der Landesdatenschutzbehörde war allerdings nicht in Ordnung – also rechtswidrig – stellte das Gericht zunächst fest:

Der Beklagte hat der Klägerin allerdings keine gemäß § 66 Abs. 1 Satz 3 LVwVG erforderliche angemessene Frist gesetzt, sodass die – bestandskräftige – Zwangsgeldandrohung als rechtswidrig einzustufen wäre.

Die Frist wurde mit Bescheid vom 14. Juni 2018 ursprünglich auf den 29. Juni 2018 gesetzt und mit Bescheid vom 2. Juli 2018 (zugestellt mit PZU am 4. Juli 2018) auf den 10. Juli 2018 verlängert.

Damit bezog sich der Fristablauf (auch nach Fristverlängerung) auf einen Zeitpunkt, der noch innerhalb der Rechtsbehelfsfrist des § 74 Abs. 1 VwGO lag und zu dem der Grundverwaltungsakt in Form des Auskunftsersuchens allerdings weder kraft Gesetzes sofort vollziehbar war (§ 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 bis 3, Satz 2 VwGO) noch die sofortige Vollziehung besonders durch den Beklagten angeordnet worden ist (§ 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4, Abs. 3 VwGO).

Da damit zum Zeitpunkt des Fristablaufs die Vollstreckungsvoraussetzungen des § 2 LVwVG hinsichtlich des Grundverwaltungsaktes (noch) nicht vorlagen, wäre die Androhung als rechtswidrig einzuordnen.

Ausnahmsweise genügte die Fristsetzung vorliegend allerdings.

Allerdings ist die Zwangsgeldandrohung, die einen Verwaltungsakt darstellt, wirksam und auch (gemeinsam mit dem Grundverwaltungsakt) bestandskräftig geworden, sodass sie trotz rechtswidriger Fristsetzung grundsätzlich eine hinreichende Grundlage für die Festsetzung des Zwangsgelds sein kann.

Die vorgenannte zu kurze Fristsetzung stellt auch keinen derart schwerwiegenden Fehler dar, der ein Abweichen von diesem Grundsatz rechtfertigen würde.

Eine solche Ausnahme käme nur bei Nichtigkeit gemäß § 44 VwVfG in Verbindung mit § 1 Abs. 1 LVwVfG in Betracht. Dies ist hier allerdings – insbesondere vor dem Hintergrund der mehrmaligen Aufforderungen zur Auskunftserteilung vor der Androhung – nicht anzunehmen.

Denn spätestens mit der Bestandskraft des Grundverwaltungsaktes musste die Klägerin erkennen, dass sie nunmehr die dort enthaltene Verpflichtung erfüllen muss. Damit kann sie weiter ihre Wirkung dahingehend entfalten, die Klägerin zur Vornahme der begehrten Handlung anzuhalten. Infolgedessen kann hier auch eine zu kurz bemessene Frist keinen derart erheblichen Fehler darstellen, der die Androhung als nichtig erscheinen lässt.

Der Bescheid war auch im Übrigen wirksam. Der ursprüngliche Verwaltungsakt, mit dem die Behörde die Auskunft verlangte hatte, war bestandskräftig geworden. Dies hätte die Lokalbetreiberin nur durch eine Klage verhindern können. Da sie aber keine Klage einreichte, wurde die Bestandskraft auch nicht gehemmt. Auch der eingelegte Widerspruch hemmte die Bestandskraft nicht, weil gegen den Bescheid ein Widerspruch schon gar nicht möglich war.

Auch die Äußerungen zur angeblichen Rechtmäßigkeit der Videoüberwachung im Innenraum stellten keine Beantwortung des Auskunftsersuchens dar. Um die Frage der Rechtmäßigkeit ging es noch gar nicht. Vielmehr sollte die Beantwortung der Fragen die Grundlage für die rechtliche Bewertung durch die Behörde sein.

Die Lokalbetreiberin musste also das Zwangsgeld bezahlen – und natürlich die Fragen noch beantworten.

Fazit

Wer Auskunftsersuchen oder andere Schreiben der Datenschutzbehörde erhält, sollte diese keineswegs ignorieren. Solche Schreiben enthalten sehr großzügige Fristen (mitunter einen Monat und länger). Die Beantwortung der Fragebögen verursacht allerdings einen hohen Aufwand im Unternehmen.

Verschiedene Mitarbeiter müssen möglicherweise eingebunden und befragt werden. Sind diese gerade im Urlaub, verkürzt sich die Zeit zur Bearbeitung schon um einige Tage.

Außerdem sollte man sich eine gewisse „Mühe“ bei der Beantwortung geben. Wenn die Behörde merkt, dass die Fragen nur denkbar kurz und knapp – womöglich sogar schnippisch – beantwortet werden, kann es schnell passieren, dass ein größeres Prüfverfahren angestoßen wird.

Im Unternehmen sollten außerdem klare Vorgaben und Arbeitsanweisungen existieren, wie mit einem eingehenden Schreiben der Behörde umzugehen ist. Ist ein betrieblicher Datenschutzbeauftragter benannt, sollten solche Schreiben immer sofort und unmittelbar an diesen weitergeleitet werden. Dieser sollte dann die weitere Beantwortung – evtl. auch mit Hilfe externer juristischer Berater – koordinieren und natürlich die Geschäftsleitung informieren. (mr)

Martin Rätze