Darf man mit gekauften Kundenbewertungen werben?

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Kundenbewertungen sind mittlerweile zu einer Art Vertrauenswährung im Online-Handel geworden. Daher ist es verständlich, wenn Händler so viel wie möglich positive Bewertungen von ihren Kunden erhalten möchten. Manchmal kommen Händler aber auch auf die Idee, Bewertungen zu kaufen. Da kann man nur sagen: Finger weg!

Das OLG Frankfurt a. M. (Beschl. v. 22.02.2019, 6 W 9/19) hat sich mit der Werbung mit gekauften Rezensionen beschäftigen müssen.

Schlagabtausch zwischen Händler und Amazon

Ein Tochterunternehmen von Amazon verkaufte über den Marketplace unter dem Zusatz „Verkauf und Versand durch Amazon“ unter dem Handelsnamen „Warehousedeals“.

Andere Unternehmen erhielten Angebote zum Erwerb von Kundenbewertungen gegen Entgelt. Interessierte Händler konnten sich auf einer Website registrieren und anschließend wurden sog. Produkttester vermittelt. Diese erhielten dann das zu bewertende Produkt – in der Regel als Geschenk für die Bewertung.

Die so erstellten Kundenbewertungen veröffentlichte unter anderem auch eine Händlerin, die ihre Produkte über den Amazon Marketplace anbot. Dies stieß bei Amazon. Das Unternehmen forderte die Händlerin zum Entfernen der Bewertungen auf.

Letztlich entschied das OLG Frankfurt den Rechtsstreit.

Kennzeichnungspflicht bei gekauften Bewertungen

Hat eine scheinbar neutrale Aussage einen kommerziellen Zweck, so ist dies zwingend zu kennzeichnen. Der Verbraucher muss wissen, ob jemand für lobende Worte eine Gegenleistung erhielt.

Dieser Grundsatz gelte auch bei vermeintlichen Kundenbewertungen. Der Durchschnittsverbraucher gehe gerade nicht davon aus, dass Bewertungen nur aufgrund einer Gegenleistung des Unternehmers erstellt werden.

Da vorliegend aber eine Gegenleistung für eine Bewertung erbracht wurde, hätte dies entsprechend gekennzeichnet werden müssen.

Da diese Kennzeichnung nicht erfolgte, war die Werbung mit den Bewertungen irreführend.

Achtung: Ausschluss vom Marketplace droht

Die beklagte Unternehmerin meinte, dass ein solcher Hinweis auf den Umstand, dass die Bewertungen gekauft seien, bei Amazon gar nicht möglich ist, da Amazon Bewertungen, die mit einem solchen Hinweis versehen sind, ohne weitere Ankündigung löscht.

Dieses Argument genügte dem Gericht aber nicht als Verteidigung. Letztlich sei Amazon in der Ausgestaltung seiner Handelsplattform frei. Und die Policy von Amazon ist es, keine gekauften Bewertungen zuzulassen.

Händler die gegen diesen Grundsatz von Amazon verstoßen drohen also nicht nur Abmahnungen, sondern auch noch der Ausschluss von der Plattform.

Fazit

Händler, die Bewertungen einkaufen, haben nicht nur ein wettbewerbsrechtliches Problem. Kommt die Geschichte raus, ist auch der Ruf des Unternehmens schnell dahin. Eine gute Bewertungsbasis aufzubauen, erfordert in der Regel Zeit und Geduld. Händler sollten diese Geduld aber aufbringen, denn echte, freiwillig geschriebene Bewertungen von echten Kunden sind am Ende des Tages mehr wert, als jede gekaufte Bewertung. (mr)

Martin Rätze