Haftung des Händlers für Google-Cache

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Nach der Abgabe einer Unterlassungserklärung stellt der Google-Cache immer wieder ein Problem dar. Was müssen Onlinehändler tun, um hohe Vertragsstrafen zu vermeiden? Mit dieser Frage hat sich das OLG Frankfurt kürzlich befasst.

Das OLG Frankfurt entschied mit Urteil vom 22. August 2019 (Az. 6 U 83/19) dass ein Onlinehändler für eine unzulässige Werbung auch dann haftet, wenn sie nur noch im Google-Cache vorhanden ist. Das gilt jedenfalls dann, wenn er sich nicht rechtzeitig um die Löschung aus dem Cache bemüht hat.

Unlautere Werbung im Suchmaschinen-Cache

Ein Onlinehändler warb mit einer Herstellergarantie, welche gegen die Vorgaben des § 479 BGB verstieß. Wegen dieses Verstoßes wurde er abgemahnt. Daraufhin gab er eine strafbewehrte Unterlassungserklärung ab und löschte auf seiner Website die beanstandete Werbung. Erst 14 Tage später stellte er bei Google den Antrag, den Suchmaschinen-Cache zu löschen. In einem Google-Snippet wurde daher in der Zwischenzeit die unlautere Werbung noch angezeigt.

Was ist der Google-Cache?

Google erstellt Kopien von Websites, welche in den Google-Cache aufgenommen werden. Hieraus werden dann die sog. Google-Snippets generiert. Hierbei handelt es sich um eine Vorschau auf den Inhalt des jeweiligen Suchanfrage-Treffers.

Wird ein (rechtswidriger) Inhalt vom Verantwortlichen von der Website gelöscht, ist er daher immer noch im Netz abrufbar. Google stellt ein Webmaster-Tool zur Verfügung, über welches die Löschung im Cache gespeicherter (veralteter oder gelöschter) Informationen beantragt werden kann. Damit kann deren Anzeige verhindert werden.

Haftung für verspätete Löschung des Google-Cache

Das Gericht ist der Ansicht, dass der Händler den Antrag auf Löschung zu spät gestellt hat und er damit haftet:

Für diese Irreführung ist die Antragsgegnerin auch verantwortlich, da sie durch ihr vorangegangenes rechtswidriges Tun eine Garantenpflicht innehatte, aufgrund derer sie bei Google auf eine unverzügliche Entfernung der inkriminierten Seite aus dem Index und dem Cache hätte bewirken müssen, was auch das streitgegenständliche Snippet verhindert hätte.

Dieser Pflicht ist sie nicht nachgekommen, da alleine das Entfernen der inkriminierten Seite von der eigenen Homepage hierfür nicht ausreichend ist. Vielmehr hätte sie Google zeitnah nach der Korrektur ihrer wettbewerbswidrigen Internetseite auffordern müssen, die Seite aus dem Suchindex und dem Cache zu entfernen, was die Erzeugung des Snippets – das aufgrund der von der Suchmaschine indizierten Seite des Beklagten noch die „alte“ Fassung der Internetseite wiedergab – am 13.11.2018 durch Google hätte verhindern können. Dies hat sie nicht getan; sie hat erst am 21.11.2018 und damit etwa zwei Wochen nach der Berichtigung ihrer Internet-Seite einen Löschungsantrag für die alte Seite bei Google gestellt.

Die streitgegenständlichen Einträge bzw. Treffer bei Google beruhten letztlich auf der eigenen Internetseite der Antragsgegnerin. Damit, dass eine allseits bekannte und gängige Suchmaschine die Einträge auf ihrer Internetseite auffinden und ihre Angaben bei einer Suchanfrage ausweisen wird, musste die Antragsgegnerin rechnen. Es kam ihr auch wirtschaftlich zugute. Folglich war sie gehalten, unverzüglich eigene Recherchen über die Verwendung des Hinweises durchzuführen und jedenfalls den Betreiber der Suchmaschine Google aufzufordern, den streitgegenständlichen Eintrag zu entfernen

Fazit

Immer wieder taucht die Frage auf, in welchem Umfang der Verantwortliche nach einer im Internet begangenen Rechtsverletzung dafür sorgen muss, den Verstoß zu beseitigen.

Zum Suchmaschinen-Cache hat der BGH bereits 2018 entschieden (Urteil vom 12. Juli 2018, Az. I ZB 86/17). Demnach muss der Verantwortliche derart auf die Betreiber der gängigen Suchmaschinen einwirken, dass die rechtsverletzenden Inhalte nicht weiter aus dem Cache abgerufen werden können.

Anders sieht es aus bei eigenständigen Veröffentlichungen von Dritten, die dem Verantwortlichen nicht wirtschaftlich zugutekommen. Diese sollen ihm nicht mehr zurechenbar sein (so u.a. OLG Stuttgart, Beschluss vom 10. September 2015, Az. 2 W 40/15).

Es genügt also nicht, den Verstoß nur von der eigenen Website zu entfernen. Händler sollten anschließend in jedem Fall unverzüglich recherchieren, ob der Verstoß noch in Suchmaschinen-Caches angezeigt wird und gegebenenfalls auf eine Löschung hinwirken. Dies sollte möglichst noch vor Abgabe der Unterlassungserklärung erfolgen.

Die Entscheidung des OLG Frankfurt a.M. ist zwar konkret zum Google-Cache ergangen. Sie dürfte sich aber auf andere Suchmaschinen übertragen lassen.