Brexit: Was wird aus der Limited?

Deal or no Deal? So lautet weiterhin die Frage in Sachen Brexit nach der Abstimmung im britischen Unterhaus am Samstag. Auf ein Abkommen kann man wohl nicht mehr wirklich hoffen. Insbesondere Unternehmen in Form einer Limited sollten sich jetzt vorbereiten.

Die britische Limited – Hintergründe

Eine GmbH in Deutschland zu gründen, war vielen Unternehmern früher zu aufwendig. Das einzuzahlende Stammkapitals von 25.000 Euro gilt vielen als zu hoch. Allerdings hat die GmbH einen entscheidenden Vorteil im Vergleich zu einer Personengesellschaft: Die Haftungsbeschränkung.

Da es die UG (haftungsbeschränkt) noch nicht gab, orientierten sich viele ins Ausland. In Großbritannien gab es die Limited. Diese Rechtsform bietet die Vorteile der Haftungsbeschränkung und gleichzeitig keine Verpflichtung zur Einzahlung eines hohen Stammkapitals. Ein Pfund reichte.

Nachteil: Nach deutschem Gesellschaftsrecht wird eine Gesellschaft nach dem Recht des Staates behandelt, in dem die Gesellschaft ihren Verwaltungssitz hat. Das war bei vielen Limiteds Deutschland, auch wenn die Eintragung in UK geschah. Eine englische Limited hätte also gar nicht von Deutschland aus agieren können, ihre Nutzung wäre quasi unmöglich für deutsche Unternehmer, um es etwas verkürzt auszudrücken.

Der EuGH entschied, dass aufgrund der Niederlassungsfreiheit etwas anderes gelte und so durfte die britische Limited auch von Deutschland aus agieren.

Brexit – Und nun?

Nachdem nach einer chaotischen Zeit nun also doch ein neues Abkommen zwischen der EU und dem UK ausgehandelt wurde, weiß man aufgrund der Entscheidung im britischen Unterhaus aber dennoch nicht sicher, wie es weitergehen wird. Treten die Briten nun aus? Wenn ja: Wann? Und die viel wichtigere Frage: Mit oder ohne Abkommen?

Für viele Unternehmen bedeutet der Brexit auch: Was passiert dann mit den Limiteds?

Scheitert das Abkommen am britischen Unterhaus und/oder kommt es nicht zu einer erneuten Verschiebung des Brexit, gilt auch die Niederlassungsfreiheit nicht mehr für britische Unternehmen, also auch nicht für die Limited, die von deutschen Unternehmern gegründet wurde.

Das führt dazu, dass die Rechtsform der Limited für diese Unternehmen in Deutschland dann nicht mehr existent ist. Das hat zur Folge, dass die Haftungsbeschränkung auf das in die Limited eingezahlte Stammkapital entfällt und die Gesellschafter wie in einer OHG oder als Einzelunternehmer voll haften.

Auswege aus dem Brexit-Dilemma für die Limited

Klar ist also, Gesellschafter einer Limited sollten sich Gedanken darum machen, wie es weiter gehen soll. Auch der Gesetzgeber hat sich hierzu bereits Gedanken gemacht und das Umwandlungsgesetz zum 1. Januar 2019 geändert.

Schon vorher gab es die Möglichkeit der sog. „grenzüberschreitenden Verschmelzung“. Für eine solche müssen aber bestimmte Voraussetzungen erfüllt sein. Das Gesetz (§ 122a UmwG) schreibt vor:

„Eine grenzüberschreitende Verschmelzung ist eine Verschmelzung, bei der mindestens eine der beteiligten Gesellschaften dem Recht eines anderen Mitgliedstaats der Europäischen Union oder eines anderen Vertragsstaats des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum unterliegt.“

Eine Verschmelzung einer britischen Limited auf eine deutsche GmbH ist also in jedem Fall noch bis zum 31. Oktober grundsätzlich möglich. Danach allerdings gehört das Vereinigte Königreich nicht mehr zur Europäischen Union und eine grenzüberschreitende Verschmelzung nach dieser Vorschrift wird plötzlich nicht mehr so leicht möglich sein.

Übergangsregelung für den Brexit

Das hat auch der Gesetzgeber erkannt und hat das Umwandlungsgesetz also noch rechtzeitig mit dem neuen § 122m UmwG angepasst. Dieser ermöglicht auch eine Verschmelzung von einer britischen Limited auf eine deutsche GmbH – unter bestimmten Voraussetzungen:

„Unterliegt die übernehmende oder die neue Gesellschaft dem deutschen Recht, gilt als grenzüberschreitende Verschmelzung im Sinne dieses Abschnitts auch eine solche, an der eine übertragende Gesellschaft beteiligt ist, die dem Recht des Vereinigten Königreichs Großbritannien und Nordirland (Vereinigtes Königreich) unterliegt, sofern der Verschmelzungsplan nach § 122c Absatz 4 vor dem Ausscheiden des Vereinigten Königreichs aus der Europäischen Union oder vor dem Ablauf eines Übergangszeitraums, innerhalb dessen das Vereinigte Königreich in der Bundesrepublik Deutschland weiterhin als Mitgliedstaat der Europäischen Union gilt, notariell beurkundet worden ist, und die Verschmelzung unverzüglich, spätestens aber zwei Jahre nach diesem Zeitpunkt mit den erforderlichen Unterlagen zur Registereintragung angemeldet wird.“

Dröseln wir diese Vorschrift einmal auf:

  • „Unterliegt die übernehmende oder die neue Gesellschaft dem deutschen Recht“ – man gründet also eine GmbH, auf die die Limited verschmolzen werden soll, sodass diese Voraussetzung erfüllt ist.
  • „an der eine übertragende Gesellschaft beteiligt ist, die dem Recht des Vereinigten Königreichs Großbritannien und Nordirland (Vereinigtes Königreich) unterliegt“ – die bereits bestehende Limited, die verschmolzen werden soll.

dann gilt dies auch als grenzüberschreitende Verschmelzung, sofern

  • „der Verschmelzungsplan nach § 122c Absatz 4 vor dem Ausscheiden des Vereinigten Königreichs aus der Europäischen Union“ – beim harten Brexit ohne Abkommen also VOR dem 31. Oktobe 2019 – bzw. 31. Januar, wenn die Verschiebung kommt.

oder

  • „vor dem Ablauf eines Übergangszeitraums, innerhalb dessen das Vereinigte Königreich in der Bundesrepublik Deutschland weiterhin als Mitgliedstaat der Europäischen Union gilt“ – im Falle eines Austrittsabkommens, müsste man dann in dieses schauen, welche Fristen gelten
  • „notariell beurkundet worden ist, und die Verschmelzung unverzüglich, spätestens aber zwei Jahre nach diesem Zeitpunkt mit den erforderlichen Unterlagen zur Registereintragung angemeldet wird.“

Das bedeutet: Wer im Fall des harten Brexits seinen Verschmelzungsplan noch nicht am 31. Oktober notariell beurkundet hat, kann die Vorteile der grenzüberschreitenden Verschmelzung nicht mehr nutzen.

Fazit

Unternehmen in Form einer Limited sollten sich dringend mit den Konsequenzen des Brexit für ihr Unternehmen beschäftigen. Notwendige Schritte sind einzuleiten. Niemand weiß genau, wie es in den nächsten Wochen weitergeht. Kommt der harte Brexit? Schafft es das Austrittsabkommen noch durch das britische Unterhaus? Unternehmer sollten nicht abwarten, sondern vorbereitet sein. (mr)

Hinweis:

Der Artikel erschien ursprünglich im Januar 2019 und wurde immer wieder aktualisiert. Die derzeitige Version entstand nach der Verschiebung der Abstimmung im britischen Unterhaus über das ausgehandelte Abkommen.

Martin Rätze