Werbung für „Anti Hangover Drinks“

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Nach der großen Feier am Abend droht häufig der Kater am nächsten Morgen – das wissen nicht nur Verbraucher, sondern auch die Lebensmittelindustrie. In der Produktwerbung wird daher häufig darauf hingewiesen, dass bestimmte Lebensmittel besonders gut gegen den Kater wirken. Aber ist das zulässig? Das OLG Frankfurt musste sich mit dieser Frage auseinandersetzen.

Inwiefern eine Werbung für einen „Anti Hangover Drink“ zulässig ist, hängt davon ab, ob ein Kater als Krankheit anzusehen ist. Damit hat sich kürzlich das OLG Frankfurt a.M. befasst.

Das OLG Frankfurt a.M. hat sich mit der Zulässigkeit der Werbung für ein als „Anti Hangover Drink“ bezeichnetes Nahrungsergänzungsmittel befasst (Urt. v. 12.09.2019, 6 U 114/18). Diese hängt maßgeblich davon ab, ob es sich bei einem alkoholbedingten Kater um eine Krankheit handelt. Das hat das Gericht ganz klar bejaht.

Nahrungsergänzungsmittel soll gegen Kater helfen  

Die Beklagte vertreibt ein Nahrungsergänzungsmittel, das dem Entstehen eines alkoholbedingten Katers vorbeugen bzw. dessen Wirkungen lindern soll. Es ist erhältlich in Form eines „Drinks“ und in Form eines „Shots“.  Die Beklagte bewarb das Produkt unter anderem mit folgenden Aussagen:

„Anti Hangover Drink“ / „Anti Hangover Shot“

„Natürlich bei Kater“

„Mit unserem Anti-Hangover-Drink führst Du Deinem Körper natürliche, antioxidative Pflanzenextrakte, Elektrolyte und Vitamine zu“

Dies hielt der Kläger für unzulässig – ebenso das OLG Frankfurt a.M.

Das Gericht berief sich auf Art. 7 Abs. 3 der Lebensmittelinformationsverordnung und führte aus:

Informationen über ein Lebensmittel dürfen diesem keine Eigenschaften der Vorbeugung, Behandlung oder Heilung einer menschlichen Krankheit zuschreiben oder den Eindruck dieser Eigenschaft entstehen lassen

Eine krankheitsbezogene Aussage liege vor, wenn sie direkt oder indirekt den Eindruck vermittele, das Lebensmittel trage zur Vorbeugung, Behandlung oder Heilung einer Krankheit bei. Die streitgegenständlichen Aussagen würden den

angesprochenen Verkehrskreisen, bei denen es sich vornehmlich um junge Verbraucher handelt, die beim Feiern Alkohol konsumieren, das beworbene Produkt sei zur Behandlung der Symptome eines Alkoholkaters geeignet bzw. könne einem Kater vorbeugen.

Kater ist eine Krankheit

Bei einem Kater handele es sich auch um eine Krankheit. Der Begriff sei weit auszulegen.

Unter Krankheit ist jede, also auch eine geringfügige oder vorübergehende Störung der normalen Beschaffenheit oder der normalen Tätigkeit des Körpers zu verstehen

[…] auch eine nur unerhebliche oder vorübergehende Störung der normalen Beschaffenheit, die geheilt, dass es beseitigt oder gemindert werden kann und die nicht nur eine normale Schwankung der Leistungsfähigkeit darstellt, rechnet zum Begriff der Krankheit.

Die in der Werbung beschriebenen Symptome wie Müdigkeit, Übelkeit und Kopfschmerz lägen außerhalb der natürlichen Schwankungsbreite des menschlichen Körpers und träten infolge des Alkoholkonsums auf. Es sei nicht maßgeblich, dass die Symptome regelmäßig von selbst verschwinden und keiner ärztlichen Behandlung bedürfen. Die Beklagte hatte im Übrigen Gutachten vorgelegt, welche die Einschätzung bestätigen, dass es sich bei einem Kater um eine Krankheit handele. Dafür spreche zudem, dass es für den Kater einen medizinischen Fachbegriff gebe („Veisalgia“).

Fazit

Die Entscheidung zeigt einmal wieder, dass bei der Werbung mit gesundheits- oder krankheitsbezogenen Angaben große Vorsicht geboten ist. Sobald ein Lebensmittel mit (auch nur im weiteren Sinne) gesundheitsfördernden Wirkungen beworben wird, ist ein möglicher Verstoß gegen die Health-Claims-Verordnung bzw. die Lebensmittelinformationsverordnung sorgfältig zu prüfen.