Gesetzesentwurf für faire Verbraucherverträge

Listen to this article

Das Bundesjustizministerium veröffentlichte einen Gesetzesentwurf für faire Verbraucherverträge. Dieser seht Neuregelungen für AGB-Klauseln und für Telefonwerbung vor. Wir erklären die Einzelheiten.

Die vorgesehenen Regelungen sollen die Position der Verbraucher gegenüber den Unternehmern weiter verbessern.

Der Vertragsschluss soll nicht nur unter faireren Bedingungen erfolgen, sondern auch die Vertragsinhalte neuen Regelungen unterworfen werden.

AGB-Klauseln und Telefonwerbung

Zusammengefasst geht es um neue Regelungen zu AGB.

Im BGB gibt es zu diesem „Kleingedruckten“ heute schon eine Reihe von Einschränkungen.

Dem Gesetzgeber ist klar, dass Verbraucher das Kleingedruckte nicht immer lesen. Verstoßen Klauseln gegen die Verbote, dann sind diese Klauseln insgesamt nichtig.

Zudem riskiert der Verwender Abmahnungen. Auch die Abschöpfung von Gewinnen ist möglich, die mit solchen Klauseln erzielt wurden.

Ein weiteres Thema des Gesetzentwurfes ist die Werbung per Telefon.

Abtretungsverbote künftig unwirksam

Viele AGB enthalten Abtretungsverbote.

Künftig sollen solche Verbote, die Geldforderungen betreffen, unwirksam sein.

Die Abtretung andere Rechte, die ein Verbraucher gegen den Händler hat, darf nach dem Willen des Gesetzgebers dann auch nicht mehr verboten werden.

Ausnahme: der Händler hat ein überwiegendes schützenswertes Interesse.

Laufzeitklauseln für Dauerschuldverhältnisse werden beschränkt

AGB enthalten oft Bestimmungen über die Vertragsdauer.

Häufig wird die Kündigung für eine Mindestlaufzeit ausgeschlossen und es geht um die automatische Vertragsverlängerung. Auch Kündigungsfristen werden in AGB geregelt. Versäumt der Verbraucher diese Frist, ist er für eine neue Vertragslaufzeit gebunden.

Bisher darf nach § 309 Nr. 9 BGB eine Mindestvertragslaufzeit von 2 Jahren nicht überschritten werden. Eine automatische Verlängerung darf 1 Jahr nicht überschreiten und die Kündigungsfrist nicht länger als 3 Monate sein.

Verbraucherschützer monieren diese langen Fristen schon einige Zeit.

Automatische Vertragsverlängerung nur noch 3 Monate

Mit dem Gesetz wird die Laufzeit auf 1 Jahr beschränkt, eine automatische Verlängerung auf 3 Monate. Auch die maximale Länge der Kündigungsfrist wird angepasst: In Zukunft gilt eine Grenze von einem Monat.

Strom und Gaslieferverträge per Telefon nur nach Bestätigung wirksam

Immer wieder wird ein Anlauf unternommen telefonische Vertragsschlüsse zu erschweren. Dies soll unerlaubter Telefonwerbung entgegenwirken.

So hatte der Bundesrat zuletzt am 27.04.2018 (Br-Drs. 121/18) den Entwurf eines Gesetzes zur Einführung einer Bestätigungslösung bei telefonisch geschlossenen Fernabsatzverträgen beschlossen.

Der neue Gesetzesentwurf greift dies auf. Es ist vorgesehen, dass die Energiebranche Strom- und Gaslieferverträge nicht mehr allein per Telefon wirksam mit Verbrauchern schließen kann. Der Verbraucher muss vielmehr nach Aufforderung den Vertrag, den er zunächst einmal auf „dauerhaftem Datenträger“ erhalten muss in Textform (z.B. E-Mail, Fax, Brief) binnen 2 Wochen bestätigen. Kommt die Bestätigung nicht in der Zeit, gilt die Genehmigung als verweigert.

Liefert der Händler schon vorher Gas oder Strom, bekommt er keinen Wertersatz, falls die Genehmigung ausbleibt. Die Lösung gilt unabhängig davon wer wen angerufen hat.

Dokumentationspflicht für Telefonwerbe-Einwilligungen

Offenbar versuchten sich viele Unternehmen im Ordnungswidrigkeitenverfahren dadurch zu entlasten, dass sie vorgaben, die Einwilligung für einen Telefonanruf nicht mehr zu besitzen.

Aus vermeintlichen Datenschutzgründen sei diese gelöscht.

Der Datenschutz wird natürlich nur vorgeschoben.

Er zwingt bei fortbestehender Einwilligung nicht zur Löschung. Durch Einführung einer Dokumentationspflicht für die Einwilligung der Verbraucher soll die Sanktionierung unerlaubter Telefonwerbung jetzt effizienter gestaltet werden.

Anreize für einen Verstoß sollen reduziert werden und zwar allgemein im Bereich der Telefonwerbung und nicht nur bei Gas oder Strom.

Ein neuer § 7a UWG soll künftig lauten:

§ 7a Einwilligung in Telefonwerbung

(1) Wer mit einem Telefonanruf gegenüber einem Verbraucher wirbt, hat dessen vorherige ausdrückliche Einwilligung in die Telefonwerbung zum Zeitpunkt der Ertei-lung in angemessener Form zu dokumentieren und gemäß Absatz 2 Satz 1 aufzubewahren.

(2) Die werbenden Unternehmen müssen den Nachweis nach Absatz 1 fünf Jahre ab Erteilung der Einwilligung sowie nach jeder Verwendung der Einwilligung aufbewah-ren. Die werbenden Unternehmen haben der nach § 20 Absatz 3 zuständigen Verwaltungsbehörde die Nachweise nach Absatz 1 auf Verlangen unverzüglich vorzulegen.

Dann drohen bis zu 50.000 Euro Bußgeld, wenn die Dokumentation nicht, nicht richtig oder nicht vollständig erfolgt. Auch wer nicht rechtzeitig dokumentiert oder die 5 Jahre nicht einhält riskiert das Bußgeld.

Wie ist zu dokumentieren?

Zur Form der Dokumentation heißt es im Entwurf:

Eine besondere Form der Einwilligung wird nicht vorgeschrieben. Die Form der Dokumentation hängt vielmehr von der Art der Einwilligung ab. Die Einwilligung kann auch mündlich erteilt werden, die Dokumentation kann in diesem Fall zum Beispiel aus einer Tonaufzeichnung bestehen.

Allerdings muss die Einwilligung derart  dokumentiert sein, dass wahrscheinlich ist, dass die personenbezogenen Daten und die entsprechende Einwilligung zur werblichen Verwendung tatsächlich über den behaupteten Weg (wie zum Beispiel ein Online-Gewinnspiel) eingeholt wurden und die Person, deren personenbezogenen Daten in der Einwilligung genannt werden, diese auch tatsächlich abgegeben hat. Zudem müssen Inhalt und Umfang der Einwilligung dokumentiert werden.

Die Bundesnetzagentur kann als zuständige Behörde Hinweise veröffentlichen, wie sie den unbestimmten Rechtsbegriff der „angemessenen Dokumentation“ auslegen wird.

Alle Anbieter, die telefonische Einwilligungen einholen, müssen sich auf die neue Dokumentationspflicht besonders einstellen.

Gewährleistung bei gebrauchten Waren nicht unter 1 Jahr

Auch die Gewährleistungsregeln für den Verkauf von gebrauchten Sachen passt das Gesetz an. Dies dient der Umsetzung eines Urteils des EuGH.

Die Gewährleistungsfrist darf weiterhin auf 1 Jahr bei gebrauchten Sachen verkürzt werden, nicht aber die Verjährung dieses Anspruchs.

Ein Käufer kann also seinen Anspruch weiterhin 2 Jahre geltend machen, aber er bezieht sich dann nur auf Mängel, die innerhalb eines Jahres aufgetreten sind.  § 476 Abs. 1 BGB soll künftig lauten:

Bei gebrauchten Sachen können die Vertragsparteien vereinbaren, dass der Unternehmer nur für einen Mangel haftet, der sich innerhalb eines bestimmten Zeitraums seit der Ablieferung der Sache gezeigt hat. Dieser Zeitraum darf ein Jahr nicht unterschreiten.

Fazit

Wenn das Gesetz Realität wird – und damit ist zu rechnen – dann kommen neue Pflichten auf den Handel zu.

Hierzu zählen:

  • Überprüfung und Anpassung der AGB
  • Neukalkulierung von Vertragskosten
  • Anpassung von Konditionen.
Martin Rätze