Händler müssen immer auf bestehende Garantien hinweisen

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Das LG Bochum hat entschieden, dass ein Online-Händler im Rahmen seines Angebots auf bestehende Herstellergarantien hinweisen muss. Diese Hinweispflicht soll unabhängig davon bestehen, ob ein Händler die Herstellergarantie bewirbt. Bereits die Existenz einer Herstellergarantie soll zu Angaben verpflichten. In diesem Fall sind vor Abgabe der Vertragserklärung des Kunden alle Pflichtinformationen zu vermitteln.

In der Sache ging es um den Handel mit Uhren (Smartwatches) auf eBay. Für das Produkt bestand eine Garantie des Herstellers, die sog. Apple-Garantie, die weder in dem vorgenannten eBay-Angebot noch während des Bestellvorgangs Erwähnung findet.

Hinweis auf Garantie ist Pflicht

Nach Abmahnung erwirkte der Antragsteller eine Verfügung. Danach wurde dem Antragsgegner untersagt, im Fernabsatz eine Apple Watch anzubieten, ohne dabei den Verbraucher vor dessen Vertragserklärung in klarer und verständlicher Weise über eine bestehende Herstellergarantie sowie den Inhalt der Garantie und alle wesentlichen Angaben, die für die Geltendmachung der Garantie erforderlich sind, zu informieren.

Das LG Bochum (Urteil vom 27.11.2019 – I-15 O 122/19 – nicht rechtskräftig) sah einen Verstoß gegen die Informationspflicht, indem sie nicht über das Bestehen und den Umfang einer Herstellergarantie in Gestalt der Apple – Garantie – Mac (Deutschland) informierte.

Werbliche Hervorhebung nicht erforderlich

Aus dem Urteil:

Die Regelung in § 312d Abs. 1 Satz 1 BGB in Verbindung mit Art. 246a § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 9 EGBGB knüpft (allein) an die Existenz einer Garantieerklärung (des Produktverkäufers, des Herstellers oder eines Dritten) an.

Eine besondere werbliche Hervorhebung der Garantie ist weder nach dem Wortlaut der Regelung noch nach ihrem Sinn und Zweck, nämlich der möglichst umfassenden Information des Verbrauchers über das Für und Wider eines Vertragsschlusses … erforderlich, um den Anwendungsbereich der vorbezeichneten Regelung zu eröffnen.

Nachforschungspflicht des Händlers

Das Gericht ging sogar noch weiter:

Die Kammer sieht eine aktive Pflicht des Händlers zur Nachforschung, ob es eine Herstellergarantie gibt. Damit ist ein Rückzug ins Nichtwissen ausgeschlossen. Der Händler muss – nach Auffassung des Gericht – also zumutbare Anstrengungen unternehmen, um herauszufinden, ob eine Herstellergarantie angeboten wird oder nicht.

bb) Nach Auffassung der Kammer verpflichtet § 312d Abs. 1 Satz 1 BGB in Verbindung mit Art. 246a § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 9 EGBGB den Verkäufer einer Ware, aktiv nach dem Bestehen von (Hersteller-) Garantien für die angebotene Ware zu forschen, um seine Kunden sodann näher über diese Garantien informieren zu können.

Die Informationspflicht des Verkäufers greift nach Wortlaut der vorgenannten Vorschriften, ihrem Sinn und Zweck unter Berücksichtigung des gesetzgeberischen Willens nicht nur dann ein, wenn das Warenangebot – wie im Entscheidungsfall des OLG Hamm – einen Hinweis (in welcher Form auch immer) auf das Bestehen einer Garantie enthält.
….

Nach Auffassung der Kammer sprechen die Auslegung nach Wortlaut, Systematik, Sinn und Zweck sowie die historische Auslegung auf Grund der Gesetzesmaterialien für die von ihr vertretene Auffassung, wonach Informationen zu Herstellergarantien zu erfolgen haben, auch wenn diese im Onlineangebot des Unternehmers keine Erwähnung finden.

Anders entschied zu dieser Frage das LG Hannover (Urt. v. 23.09.2019, 18 O 33/19), dass eine Nachforschungspflicht und Angaben zur Herstellergarantie ablehnt. Wie das LG Bochum entschied das LG Wuppertal (Urt. v. 30.04.2019, 13 O 21/19), dass dem Wortlaut keine andere Bedeutung entnehmen konnte.

Fazit

Die Urteile sind noch nicht rechtskräftig. Eine endgültige Entscheidung steht noch aus.

Gemäß § 312d Abs. 1 BGB i.V.m. Art. 246a § 1 Abs.1 Nr. 9 und § 4 Abs. 1 EGBGB müssen Händler Verbrauchern „gegebenenfalls“ Informationen über das Bestehen und die Bedingungen von Garantien vor Abgabe von deren Vertragserklärung in klarer und verständlicher Weise zur Verfügung stellen.

Fest steht, dass diese Pflicht besteht, wenn mit der Garantie im Angebot geworben wird. Darüber hinaus kann man jedenfalls dem Wortlaut und dem Zusammenhang mit anderen Regelungen entnehmen, dass die Informationspflicht auch dann bereits besteht, wenn der Hersteller eine Garantie für den Verbraucher vorsieht.

Einschränkend wird vertreten, dass eine Angabepflicht auch in diesen Fällen nur dann besteht, wenn die Garantie auch für den Kauf bei dem Händler bzw. aufgrund des räumlichen Bezugs gilt.

Händler tun gut daran, sich vorzubereiten und von Herstellern die Freigabe zu holen, Garantieerklärungen selbst hosten zu dürfen oder zumindest für eine Verlinkung eine rechtzeitige Benachrichtigung zusichern zu lassen für den Fall, dass der der Ort der Veröffentlichung der Garantiebedingungen im Internet geändert wird. Zudem ist sicherzustellen, dass die Garantiebedingungen dann der Ware beigefügt sind.

Martin Rätze