Eine Gebrauchsanweisung muss in deutscher Sprache gehalten sein

Wer Produkte verkauft, bei dessen Verwendung, Ergänzung oder Instandhaltung bestimmte Regeln zu beachten sind, muss zusammen mit dem Produkt eine Gebrauchsanweisung in deutscher Sprache mitliefern. Fehlt diese, liegt ein Wettbewerbsverstoß vor. Besonders beim Drop-Shipping kann diese Regel Probleme bereiten.

Das LG Essen (Urt. v. 11.3.2020, 44 O 40/19) hat sich mit der frage beschäftigt, wie man als Händler eine Gebrauchsanweisung dem Produkt beifügen muss. 

Testkauf durch Mitbewerber

Zwei Mitbewerber hatten wohl kein besonders gutes Verhältnis. Der eine führte einen Testkauf bei dem anderen durch und bestellte einen Kohlenmonoxid-Warner. Dieser kam aber ohne eine Gebrauchsanweisung in deutscher Sprache bei dem Testkäufer an.

Der Verkäufer hatte zwar auch eine Gebrauchsanweisung per Mail geschickt, die gehörte aber zu einem gänzlich anderem Produkt. Ob dies ein Versehen oder Absicht war, lässt sich dem Urteil nicht entnehmen.

Das Produktsicherheitsgesetz

Das Produktsicherheitsgesetz schreibt in § 3 Abs. 4 aber klar vor, dass bei bestimmten Produkten, wozu auch dieser Kohlenmonoxid-Warner gehört, eine deutschsprachige Gebrauchsanweisung mitzuliefern ist. Dies gilt insbesondere bei Produkten, bei denen bestimmte Regeln zum Schutz der Sicherheit und Gesundheit beachtet werden müssen.

Da die Gebrauchsanleitung in deutscher Sprache fehlte, wurde der Händler abgemahnt. Letztlich landete die Sache vor Gericht. Das LG Essen sah ebenfalls einen Gesetzesverstoß und verurteile den Händler zu Unterlassung.

Wichtig für Online-Händler

Im Online-Handel haben viele Unternehmen sich für das Drop-Shipping – oder auch Streckengeschäft – entschieden, bei dem die Produkte unmittelbar vom Hersteller oder einem Zwischenhändler an den Verbraucher geliefert werden. Dadurch bekommt der eigentliche Verkäufer seine verkauften Produkte eigentlich nie zu Gesicht. Er kann also gar nicht wissen, welche Gebrauchsanweisungen mit den Produkten mit versendet werden.

Der Händler hat hier auch keine echten Kontrollmöglichkeiten. Er kann natürlich seinen Zwischenhändler oder Hersteller entsprechend dazu verpflichten und sich von Abmahnkosten freistellen lassen. Das eigentliche Problem des Unterlassungsanspruchs bekommt der Händler damit aber nicht aus der Welt. Dieser kann nicht „weitergereicht“ werden, sondern greift immer unmittelbar beim Händler.

Exkurs: Wenn die Abmahnung kommt…

Das bedeutet letztlich, dass der Händler immer reagieren muss, sollte er eine Abmahnung erhalten. Die Reaktion sollte professionell erfolgen und sollte im Regelfall nicht durch das Unternehmen selbst vorgenommen werden. Wer eine Abmahnung erhält, benötigt Rechtsrat.

Dabei ist eine Abmahnung noch kein Weltuntergang. Grundsätzlich stellt dieses Schriftstück zunächst einmal die Behauptung dar, dass man sich nicht ans geltende Recht hält. Aber nur, weil jemand abmahnt, heißt das noch lange nicht, dass man auch tatsächlich etwas falsch gemacht hat.

Wie reagiert man auf Abmahnungen?

Außerdem gibt es verschiedene Möglichkeiten, auf eine Abmahnung zu reagieren:

  1. gar nicht
  2. antworten
  3. Gegenabmahnung
  4. Unterlassungserklärung abgeben

Jede dieser Möglichkeiten ist mit unterschiedlichen Chancen und Risiken verbunden. Diese sollte man zum einen genau kennen und zum anderen dann gegeneinander abwägen. Man kann nicht pauschal sagen, dass dieser oder jener Weg vorzugswürdig ist, da es hierbei immer auf den Einzelfall ankommt.

Vorsicht Falle: Die Vertragsstrafe

Wer vorschnell eine Unterlassungserklärung abgibt, kann schnell in der Vertragsstrafenfalle landen. Die Kosten der Abmahnung sind normalerweise überschaubar und stürzen niemanden in wirtschaftliche Schwierigkeiten. Das eigentliche Problem sind die drohenden Vertragsstrafen – und genau auf die haben es viele Abmahner eigentlich abgesehen. Hier können schnell Kosten von 5.000 Euro und mehr für jeden einzelnen zukünftigen Verstoß.#

Zurück zur Gebrauchsanweisung

Besondere Herausforderungen bei der Einhaltung des Produktsicherheitsgesetzes haben Händler, die ihre Waren unmittelbar aus dem Ausland an deutsche Verbraucher verkaufen. Hier ist eine Kontrolle der Ware noch schwieriger. Für

Bußgelder drohen

Bei Verstößen gegen das Produktsicherheitsgesetz drohen nicht nur Abmahnungen. Wer die Gebrauchsanweisung nicht mitliefert kann mit einer Geldbuße in Höhe von bis zu 10.000 Euro belangt werden.

Gebrauchsanweisung per Mail?

Die Versendung einer Gebrauchsanweisung per Mail kann nur bedingt Abhilfe schaffen. Hier ist darauf zu achten, dass diese Mail dann auf jeden Fall vor dem Produkt beim Verbraucher ankommt.

Außerdem muss es die richtige sein. Eigentlich eine Selbstverständlichkeit, aber gerade der Händler im Fall des LG Essen hatte irgendeine (nicht passende) Gebrauchsanweisung an den Verbraucher geschickt.

Außerdem muss die Gebrauchsanweisung als Datei beim Verbraucher ankommen. Die bloße Versendung eines Links ist unzureichend. Hintergrund ist, dass so nicht dauerhaft gewährleistet ist, dass der Verbraucher auf die Anleitung zugreifen kann. Der Link kann sich jederzeit ändern oder die dort hinterlegte Datei ausgetauscht werden.

Fazit

Produktsicherheitsvorschriften sind wichtig für die Gesundheit und teilweise sogar für das Leben der Verbraucher. Händler sollten streng darauf achten, dass man sich an diese hält.

Gerade Testkäufe sind im Wettbewerbsrecht keine Seltenheit, sodass man sich nicht auf den Standpunkt zurückziehen kann: „Das bekommt eh keiner mit“.

Neben der Mitlieferung der Gebrauchsanweisung müssen noch viele andere Produktvorschriften beachtet werden. So müssen bestimmte Artikel z.B. mit dem Hersteller gekennzeichnet sein oder mit einer Mülltonne sowie dem CE-Zeichen. Das Gesetz legt teilweise sogar genau fest, in welcher Schriftgröße dies zu geschehen hat.