Neues Kaufrecht ab 1. Januar 2022 – Übersicht

Zum 1. Januar 2022 treten zwei wichtige Gesetze in Kraft, die das Gewährleistungsrecht für Waren reformieren und ein vollkommen neues Kaufrecht schaffen. Wir möchten Sie in einer Beitragsreihe über die kommenden Änderungen informieren. In diesem ersten Beitrag möchten wir zunächst einen groben Überblick geben sowie ein Inhaltsverzeichnis für unsere Beiträge zu diesem Thema anbieten.

Nachfolgend finden Sie eine Inhaltsübersicht über die Beiträge, die wir zum Thema „Neues Kaufrecht“ veröffentlichen werden. Sobald die jeweiligen Beiträge online zur Verfügung stehen, verlinken wir die einzelnen Überschriften hier, damit Sie einen schnellen Zugriff auf die einzelnen Themen erhalten.

    1. Übersicht – Warum gibt es neue Regeln?
    2. Neuer Sachmangelbegriff
    3. Beweislastumkehr – Verlängerung von 6 auf 12 Monate
    4. Verkauf gebrauchter Ware
    5. Negative Beschaffenheitsvereinbarung
    6. Neuregelung bei der Nacherfüllung
    7. Lieferantenregress
    8. Neues beim Verkauf an Verbraucher (allgemein)
    9. Verträge über digitale Produkte
    10. Verträge über Waren mit digitalen Elementen
    11. Rücktritt, Minderung, Schadenersatz
    12. Neuregelung zu Garantien

 

Übersicht – Warum gibt es neue Regeln?

Grundlage für das bisherige Gewährleistungsrecht ist die Verbrauchsgüterkauf-Richtlinie der EU aus dem Jahr 1999. Dieses gilt seit dem 1. Januar 2002. Alleine das Alter von 20 Jahren verdeutlicht, dass man damals insbesondere keine speziellen Regelungen zu Produkten wie Smartphones, Smartwatches oder ähnlichem aufgenommen hat (weil diese Dinge damals noch nicht gab).

Bisher fielen diese Produkte unter das allgemeine Gewährleistungsrecht für Waren. Dies führte im Einzelfall zu Schwierigkeiten.

Die Entwicklung neuer „smarter“ Produkte und der Handel rein digitaler Produkte wie Musik-, Film- oder Software-Downloads machten es erforderlich, dass das Gewährleistungsrecht (oder wie das Gesetz es nennt „Mängelhaftungsrecht“) an diese Gegebenheiten angepasst wurde.

Die EU verabschiedete daher die Richtlinie über bestimmte vertragsrechtliche Aspekte des Warenkaufs (sog. Warenkaufsrichtlinie, EU 2019/771) und die Richtlinie EU 2019/770 über bestimmte vertragsrechtliche Aspekte der Bereitstellung digitaler Inhalte und digitaler Dienstleistungen.

Diese Richtlinien setzte der deutsche Gesetzgeber um und diese Umsetzungsgesetze treten am 1. Januar 2022 in Kraft.

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Neues Kaufrecht – Für welche Verträge gelten die neuen Regeln?

Gemäß Art. 229 § 57 Abs. 1 EGBGB sind für Verträge, die die Bereitstellung von digitalen Inhalten zum Gegenstand haben, die neuen Vorschriften anzuwenden, wenn der Vertrag ab dem 1. Januar 2022 abgeschlossen wurde.

Wurde der Vertrag vorher abgeschlossen, die Bereitstellung der digitalen Produkte erfolgt aber erst ab dem 1. Januar 2022, sind ebenfalls bereits die neuen Vorschriften anzuwenden.

Beim Verkauf „normaler“ Ware gelten gemäß Art. 229 § 58 EGBGB die neuen Vorschriften auf Verträge, die ab dem 1. Januar 2022 geschlossen wurden.

Dies kann ein Problem im Fernabsatz mit sich bringen. Häufig liegen zwischen Bestellung des Kunden und Annahme dieser Bestellung durch den Unternehmer ein paar Tage, insbesondere beim Jahreswechsel:

Der Kunde gibt seine Bestellung am 31. Dezember 2021 im Online-Shop ab. Wenn das Unternehmen diese aber erst am 2. Januar 2022 annimmt, gilt bereits das neue Recht, da der Vertragsschluss nach dem 1. Januar 2022 stattfand.

Also ist im Einzelfall genau zu prüfen, welches Recht für den Vertrag Anwendung findet.

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Definition „Ware“

Im bisherigen Gewährleistungsrecht spielt der Begriff der „Sache“ eine zentrale Rolle. Diesen Begriff definiert § 90 BGB als „körperliche Gegenstände“.

Im neuen Gewährleistungsrecht findet man diesen Begriff bei den allgemeinen Regelungen zur Gewährleistung noch immer.

Beim Verbrauchsgüterkauf, also einem Kaufvertrag zwischen einem Unternehmen und einem Verbraucher, wird der Begriff der Sache in Zukunft durch den Begriff der „Ware“ ersetzt. Damit soll der Wortlaut der Richtlinien und dem deutschen Gesetz angepasst werden.

Eine Ware ist gemäß § 241a Abs. 1 BGB eine bewegliche Sache, die nicht auf Grund von Zwangsvollstreckungsmaßnahmen oder anderen gerichtlichen Maßnahmen verkauft wird.

Für Unternehmen, die ihre Produkte wie bisher verkaufen, hat diese Änderung der Begrifflichkeiten keine Auswirkungen.

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Vollharmonisierung des neuen Kaufrechts

Die Warenverkauf-Richtlinie ist vollharmonisierend. Das bedeutet, dass die Mitgliedstaaten bei der Umsetzung dieser Richtlinie grundsätzlich nicht von den Vorgaben abweichen dürfen.

Das ist ein großer Fortschritt und vereinfach den europaweiten Handel. Nach bisherigem Recht dürfen die Mitgliedstaaten nämlich strengere Vorgaben haben als in der Verbrauchsgüterkaufrichtlinie vorgesehen.

Allerdings können sich die Gewährleistungsfristen in den einzelnen Mitgliedstaaten noch unterscheiden. Klar ist nur: Mindestens zwei Jahre gilt in ganz Europa.

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Martin Rätze