Was bedeutet 3G am Arbeitsplatz für Ihren Betrieb?

Der Bundesgesetzgeber hat das neue Infektionsschutzgesetz beschlossen. Darin enthalten: Vorgaben für 3G am Arbeitsplatz. Für Unternehmen bedeutet dies in Zukunft einen Mehraufwand: Von allen Beschäftigten ist zukünftig der 3G-Status zu prüfen und zu dokumentieren – teilweise täglich.

Gestern (18. November 2021) hat der Deutsche Bundestag nach hitziger Debatte das Gesetzespaket zur Änderung des Infektionsschutzgesetzes und weiterer Gesetze verabschiedet. Heute Vormittag (19. November) erteilte der Bundesrat einstimmig seine Zustimmung. Das Gesetz tritt zum weit überwiegenden Teil am Tag nach der Verkündung im Bundesgesetzblatt in Kraft.

3G am Arbeitsplatz

Für Unternehmen ist eine sehr wichtige Neuerung, dass nach dem neuen Gesetz am Arbeitsplatz die 3G-Regelung gilt.

In Zukunft dürfen die Arbeitgeber und Beschäftigten Arbeitsstätten, in denen physische Kontakte von Arbeitgebern und Beschäftigten untereinander oder zu Dritten nicht ausgeschlossen werden können, nur betreten,

„wenn sie geimpfte Personen, genesene Personen oder getestete Personen und einen Impfnachweis, einen Genesenennachweis oder einen Testnachweis mit sich führen, zur Kontrolle verfügbar halten oder bei dem Arbeitgeber hinterlegt haben.“

Lediglich in 2 Fällen greift eine Ausnahme von dieser Regel.

3G gilt nicht

  1. für die Wahrnehmung von Testangeboten in der Arbeitsstätte, die der Erlangung eines Testnachwachweises dienen oder
  2. für die Wahrnehmung von Impfangeboten in der Arbeitsstätte.

Tägliche Kontrollpflichten

Arbeitgeber müssen die Einhaltung dieser Regelung täglich kontrollieren.

In Betrieben muss also eine lückenlose Einlasskontrolle stattfinden.

Beschäftigte haben die Möglichkeit, ihren Impfstatus beim Arbeitgeber zu hinterlegen, dass bedarf es dieser täglichen Kontrolle nicht mehr. Diese Hinterlegung ist aber freiwillig, Arbeitgeber können ihre Beschäftigten nicht dazu verpflichten.

Auch Genesene haben diese Möglichkeit. Der Arbeitgeber muss dann aber darauf achten, dass er das Enddatum des Genesenen-Status notiert und nach Ablauf dieses Datum dann entweder den Impfstatus abfragt oder Beschäftigte Testnachweise vorlegen müssen.

Die Tests, die von Personen, die weder geimpft noch genesen sind, vorgelegt werden müssen, dürfen nicht älter als 24 Stunden sein.

Man könnte überlegen, ob etwa bei Gleitzeit man schon mal mit einem Test 2 Tage schaffen kann. Der Test könnte ja z.B. montags um 9 Uhr durchgeführt worden sein, am Dienstag ist Dienstbeginn aber um 8. Dann wäre beim Betreten der Arbeitsstätte der Test noch aktuell. Hier darf aber nicht übersehen werden, dass der Status die gesamte Arbeitszeit über nicht älter als 24 Stunden sein darf.

Mitführungspflicht

Auch bei Hinterlegung des Impf- oder Genesenenstatus beim Arbeitgeber müssen Beschäftigte ihre Nachweise im Betrieb mit sich führen und auf Verlangen vorzeigen.

Status-Abfrage

Aktuell wird in der juristischen Literatur darüber gestritten, ob Arbeitgeber den Impfstatus ihrer Beschäftigten überhaupt abfragen dürfen. Wenn das nicht möglich ist, ist natürlich die Haftung eines Arbeitgebers kaum zu rechtfertigen.

Dieser Streit wird nun (zeitlich befristet) geklärt. Gemäß § 28b Abs. 3 S. 3 IfSG dürfen Arbeitgeber zur Erfüllung der Nachweispflichten personenbezogene Daten einschließlich Daten zum Impf-, Sero- und Teststatus in Bezug auf die Coronavirus-Krankheit-2019 (COVID-19) verarbeiten.

In vom Bundesministerium für Arbeit und Soziales veröffentlichten FAQ heißt es hierzu jedoch, dass diese Daten maximal 6 Monate gespeichert werden dürfen. Spätestens nach Ablauf der 6 Monate müssen also die Daten auch von geimpften Personen neu abgefragt werden.

Der Impfnachweis durch den Arbeitnehmer ist ja nicht weiter problematisch (wenn geimpft). Nach dem neuen § 28b Abs. 3 IfSG müssen allerdings Arbeitgeber die Nachweise von allen Beschäftigten „täglich … überwachen und regelmäßig … dokumentieren“ (§ 28b Abs. 3 Satz 1 Infektionsschutzgesetz). Beschäftigte müssen die Nachweise mit sich führen und haben diese auf Verlangen vorzulegen (§ 28b Abs. 1 IfSG).

Impfnachweise

Die Erfassung der Impfnachweise muss selbstverständlich auch genau erfolgen.

Es reicht nicht, sich lediglich die in der CovPassApp oder der CoronaWarnApp hinterlegten Zertifikate zeigen zu lassen. Diese sind zu überprüfen! Hierfür bietet sich z.B. die CovPassScanApp an. Anschließend sind außerdem die Daten auf dem Zertifikat mit den Ausweisdaten der jeweiligen Beschäftigten abzugleichen.

Dieser 3-Klang – Zertifikat zeigen lassen, Zertifikat scannen, Namensprüfung – ist dann entsprechend zu dokumentieren.

Testnachweise

Das eigentliche Problem trifft ansonsten nur den geringeren Anteil der ungeimpften Beschäftigten.

Diese werden sich (tägliche) Nachweise beschaffen müssen, wenn sie nicht im Homeoffice arbeiten können. Ein zu Hause durchgeführter Schnelltest reicht nicht aus.

Es ist ein auf die Person ausgestellter „Testnachweis“ notwendig. Den kann ein „Leistungserbringer nach der Corona-Testverordnung“ erstellen oder „durch Personal, das die dafür erforderliche Ausbildung oder Kenntnis und Erfahrung besitzt“, erfolgen.

Nach der Wiedereinführung der kostenlosen Bürgerschnelltests und der Verpflichtung der Arbeitgeber, dass diese den Beschäftigten pro Woche zwei kostenlose Tests anbieten müssen, kann eine ungeimpfte Person also 3 Tage in der Woche „überbrücken“. Die übrigen 2 oder 3 Tests – je nach Wochenarbeitstagen – müssen ungeimpfte Personen dann regelmäßig selbst bezahlen.

Einen Anspruch gegen den Arbeitgeber auf Erstattung dieser Kosten besteht nicht.

Bußgelder

Bei Verstößen gegen die Kontroll- und Dokumentationspflicht drohen für Arbeitgeber Bußgelder in Höhe von bis zu 25.000 Euro.

Bei Verstößen der Beschäftigten gegen die Mitführungspflicht ihrer Nachweise droht ihnen ebenfalls ein Bußgeld in Höhe von bis zu 25.000 Euro.

Kleine Filialen

Unklar ist noch, wie die Kontroll- und Dokumentationspflichten von Arbeitgebern bezüglich lediglich getesteter Beschäftigten durchgeführt werden können, die über kleine Filialen verfügen, in denen jeweils nur 1 Person beschäftigt ist. Bezüglich geimpfter oder genesener Personen bleibt es dabei, dass der Status beim Arbeitgeber hinterlegt werden kann.

Es würde dem Sinn und Zweck des Gesetzes widersprechen, wenn diese Beschäftigten ihre vorgelegten Tests selbst dokumentieren dürften.

Hier könnte z.B. die Pflicht bestehen, dass diese Beschäftigten dem Arbeitgeber täglich den Testnachweis in einem unternehmensinternen System hinterlegen müssen.

Fazit

Der Aufwand der Zutrittskontrollen für Unternehmen steigt. Das neue Gesetzespaket wird sehr zeitnah in Kraft treten, vermutlich bereits nächste Woche. Unternehmen sollten sich schnell auf die neue Rechtslage vorbereiten. (mr)

Weitere Antworten für Arbeitgeber im Zusammenhang mit 3G am Arbeitsplatz erhalten Sie in unseren FAQ.

Martin Rätze