EuGH zu den Informationspflichten über eine Herstellergarantie

Der EuGH hat entschieden, unter welchen Umständen Online-Händler über die Bedingung einer bestehenden Herstellergarantie informieren müssen. Bisher war diese Frage umstritten, der EuGH gab nun eine erstaunlich klare Antwort.

Der BGH hatte den EuGH gefragt, ob Online-Händler dazu verpflichtet sind, bereits dann über die Bedingungen einer Herstellergarantie zu informieren, wenn diese besteht – also auch dann, wenn der Händler diese Garantie in seinem Angebot gar nicht erwähnt.

Klare Antwort des EuGH (Urt. v. 05.05.2022, C-179/21): Nein.

Zentrales und entscheidendes Argument

Der Händler müsse immer dann über die Bedingungen einer bestehenden gewerblichen Herstellergarantie informieren, wenn der Verbraucher daran ein berechtigtes Interesse habe.

Ein solches liegt vor, wenn der Unternehmer die Garantie zu einem zentralen und entscheidenen Werbe- oder Verkaufsargument mache.

Wann ist die Herstellergarantie entscheidendes Argument?

Für die Frage, wann die Erwähnung der Garantie ein solches Argument darstelle, sind nach der Entscheidung des Gerichtshofs

Inhalt und allgemeine Gestaltung, des Angebots hinsichtlich der betroffenen Ware zu berücksichtigen sowie die Bedeutung der Erwähnung der gewerblichen Garantie des Herstellers als Verkaufs- oder Werbeargument, die Positionierung der Erwähnung der Garantie im Angebot, die Gefahr eines Irrtums oder einer Verwechslung, die durch diese Erwähnung bei einem normal informierten, angemessen aufmerksamen und verständigen Durchschnittsverbraucher hinsichtlich der unterschiedlichen Garantierechte, die er geltend machen kann, oder hinsichtlich der tatsächlichen Identität des Garantiegebers hervorgerufen werden könnte, das Vorliegen von Erläuterungen zu den weiteren mit der Ware verbundenen Garantien im Angebot und jeder weitere Gesichtspunkt, der ein objektives Schutzbedürfnis des Verbrauchers begründen kann.“

Im Ausgangsfall hatte das Unternehmen Taschenmesser über Amazon verkauft und dort im unteren Bereich der Angebotsbeschreibung unter der Überschrift „weitere technische Informationen“ auf die Gebrauchsanleitung des Herstellers verlinkt.

In dieser war dann auf Seite 2 die Garantie des Herstellers erwähnt.

Der Händler selbst sagte zum Bestehen einer Garantie in seinem Angebot also gar nichts.

Detaillierte Auseinandersetzung mit dem Urteil

In der Zeitschrift Wettbewerb in Recht und Praxis (WRP 2022, 942) habe ich mich in einem Aufsatz näher mit dem Urteil beschäftigt und habe dabei auch die verschiedenen Kriterien, die der EuGH aufgestellt hat, analysiert.

Den vollständigen Aufsatz können Sie hier als PDF herunterladen.

Martin Rätze