Der Kündigungsbutton ist da

Im August vergangenen Jahres wurde das Gesetz für faire Verbraucherverträge verkündet. Ein wichtiger Teil dieses Gesetzes trat zum 1. Juli 2022 in Kraft: Der Kündigungsbutton. Was Online-Händler beachten müssen, erfahren Sie hier.

Online-Händler, die über ihre Website anbieten, dass Verbraucher mit ihnen Dauerschuldverhältnisse abschließen, müssen seit 1. Juli 2022 ihre Website umgestalten. Die Vorgaben hierzu sind im neuen § 312k BGB enthalten.

Wer ist vom Kündigungsbutton betroffen?

Betroffen sind zunächst nur Online-Händler, die Verträge mit Verbrauchern schließen. Im B2B-Geschäft gilt § 312k BGB nicht.

Weiter muss über die Website die Möglichkeit bestehen, dass zwischen Verbraucher und Unternehmer ein Dauerschuldverhältnis geschlossen wird. Das ist etwa der Fall, wenn der Verbraucher online ein Abo abschließen kann oder ein Handyvertrag.

Nicht erfasst sind aber Verträge über Finanzdienstleistungen.

Ebenfalls nicht betroffen sind Verträge, für die das Gesetz eine strengere Form für die Kündigung als Textform vorschreibt. Das betrifft etwa Wohnraummietverträge. Für diese schreibt das Gesetz in § 568 Abs. 1 BGB die schriftliche Form vor.

Was ist zu tun?

Wenn Sie von der neuen Regelung betroffen sind, müssen Sie sicherzustellen, dass der Verbraucher auf der Webseite eine Erklärung zur ordentlichen oder außerordentlichen Kündigung eines auf der Webseite abschließbaren Vertrags über eine Kündigungsschaltfläche abgeben kann.

Kündigungsbutton implementieren

Hierzu müssen Sie diese Kündigungsschaltfläche gut lesbar mit nichts anderem als den Wörtern „Verträge hier kündigen“ oder mit einer entsprechenden eindeutigen Formulierung beschriften.

Hier besteht eine gewisse Parallele zum Bestellbutton, für den es entsprechende Vorgaben gibt.

Kündigungsseite

Klickt der Verbraucher auf diesen Kündigungsbutton, muss sich eine Seite öffnen, die den Verbraucher auffordert und ihm ermöglicht Angaben zu machen

a) zur Art der Kündigung sowie im Falle der außerordentlichen Kündigung zum Kündigungsgrund,
b) zu seiner eindeutigen Identifizierbarkeit,
c) zur eindeutigen Bezeichnung des Vertrags,
d) zum Zeitpunkt, zu dem die Kündigung das Vertragsverhältnis beenden soll,
e) zur schnellen elektronischen Übermittlung der Kündigungsbestätigung an ihn.

Außerdem muss hier ein „zweiter“ Kündigungsbutton, die sog. Bestätigungsschaltfläche, enthalten sein. Diese muss gut lesbar mit nichts anderem als den Wörtern „jetzt kündigen“ oder mit einer entsprechenden eindeutigen Formulierung beschriftet sein.

Speicherbare Kündigungsbestätigung

Klickt der Verbraucher auf diese Bestätigungsschaltfläche, muss für ihn die Möglichkeit bestehen, seine durch das so abgegebene Kündigungserklärung mit dem Datum und der Uhrzeit der Abgabe so speichern können, dass erkennbar ist, dass die Kündigungserklärung durch das Betätigen der Bestätigungsschaltfläche abgegeben wurde.

Zusätzlich: Bestätigungsmail

Zusätzlich zu dieser Möglichkeit der Speicherung muss der Unternehmer die Kündigung auch bestätigen. Hierzu schreibt § 312k Abs. 4 BGB vor:

Der Unternehmer hat dem Verbraucher den Inhalt sowie Datum und Uhrzeit des Zugangs der Kündigungserklärung sowie den Zeitpunkt, zu dem das Vertragsverhältnis durch die Kündigung beendet werden soll, sofort auf elektronischem Wege in Textform zu bestätigen.

Es wird vermutet, dass eine durch das Betätigen der Bestätigungsschaltfläche abgegebene Kündigungserklärung dem Unternehmer unmittelbar nach ihrer Abgabe zugegangen ist.

Es muss also (am besten eine automatische) E-Mail an den Verbraucher versendet werden.

Wo muss der Kündigungsbutton platziert werden?

Das Gesetz schreibt vor, dass der Kündigungsbutton ständig verfügbar sowie unmittelbar und leicht zugänglich sein muss.

Das bedeutet also, dass er nicht etwa in einem Kundenkonto versteckt sein darf. Vielmehr ergibt sich aus der Anforderung „ständig verfügbar“, dass er – wie beispielsweise das Impressum – auf jeder Seite des Online-Shops vorhanden sein muss.

Was passiert bei Verstößen?

Neben Abmahnungen hat ein Verstoß gegen diese Vorgaben noch eine sehr gravierende Konsequenz: Werden die Schaltflächen und die Bestätigungsseite nicht entsprechend der gesetzlichen Vorgaben zur Verfügung gestellt, kann der Verbraucher den Vertrag jederzeit ohne Einhaltung einer Frist kündigen.

Gilt das nur für Neuverträge?

Nein. Der Verbraucher kann auch Altverträge über diese Schaltflächen kündigen.

Martin Rätze