Die Werbung einer Dentalhandelsgesellschaft mit Kundenbewertungen ist irreführend, wenn nicht sämtliche Kundenbewertungen aufgeführt werden bzw. nicht alle Kundenbewertungen mit einfließen.
Kundenbewertungen
Die Werbung mit Verbraucherbefragungen
Ein beliebtes und wichtiges Werbeinstrument sind positive Meinungsumfragen oder Verbraucherbefragungen. Die Ausgestaltung kann sehr unterschiedlich sein. Abseits von qualitativen Produktvergleichen mit der Konkurrenz, etwa über STIFTUNG WARENTEST, handelt es sich hier regelmäßig um die subjektive Bewertung von Verbrauchern, vornehmlich natürlich von Nutzern des beworbenen Produkts. Wie allgemein bei Kundenbewertungen, etwa auf Internetmarktplätzen, ist der Werbewert solcher Aussagen und dementsprechend der Einfluss auf die Kaufentscheidung oft sehr hoch. Ebenso hoch sind dementsprechend die Anforderungen an eine lautere, nicht irreführende Nutzung solcher Umfrageergebnisse in der Werbung. Wir haben hier einige der grundlegend zu beachtenden allgemeinen Anforderungen zusammengestellt.
Rabatte für positive Bewertungen sind unzulässig
Kundenbewertungen sind ein hilfreiches Instrument, um sich vor einem Kauf ein Bild über den Händler zu verschaffen. Solche Bewertungen, insbesondere wenn sie positiv sind, sind daher für den Händler Gold wert. Klar, dass man seitens der Händler daher nun auch einfallsreich wird, wenn es um die Frage der Gewinnung dieser möglichst positiven Bewertungen geht. Dabei dürfen aber natürlich die wettbewerbsrechtlichen Grenzen nicht überschritten werden.
Arztbewertungsportale: Schlecht bewertet – was tun
Bei der Wahl des richtigen Hotels oder eines neuen Friseurs ziehen wir schon lange die Internetgemeinde zu Rate. In Bewertungsportalen findet sich nahezu jeder Dienstleistungssektor kommentiert und gibt damit dem interessierten Nutzer die Möglichkeit, auf Erfahrungsberichte zuzugreifen. Dass es mittlerweile auch die Möglichkeit gibt, Ärzte zu bewerten und zu benoten, spiegelt nur den Geist der … Weiterlesen