Aus Sicht eines Händlers sind Kundenbewertungen mittlerweile ein bedeutsames wirtschaftliches Gut. Nicht unbedeutend ist mithin die Frage, wie man Kundenbewertungen in zulässigerweise einholen kann. Gleich nach der Abwicklung des Verkaufs per E-Mail um Abgabe einer Bewertung zu bitten, wäre praktikabel und wird auch von zahlreichen Händlern bereits praktiziert, ist aber dennoch nicht zulässig, wie dies gerade erst wieder das AG Düsseldorf entschied.
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Double-Opt-In keine Werbung
Das OLG Celle neigt dazu, die Übersendung einer Aufforderung zur Bestätigung im Rahmen des double-opt-in-Verfahrens nicht als unzulässige Werbung im Sinne des § 7 Abs. 2 Nr. 3 UWG anzusehen.
Abmahnfalle Werbe-E-Mail automatische Antwort
Wer erinnert sich nicht an die Aufregung, als das OLG München die Bestätigungs-E-Mail für das Double-Opt-In als Werbung einstufte. Besonderheiten des Falles ließen viele Spezialisten aber auf Entwarnung umschalten und zumindest die bisherige Praxis zeigt, dass man Double-Opt-In vernünftiger Weise weiter einsetzen kann. Das Amtsgericht Stuttgart hatte jedoch jetzt einen Fall zu entscheiden, der sich für die Praxis als gefährliche Konstellation erweisen kann. Es ging um automatische Antwort-E-Mails.
Tell-a-Friend-E-Mail Werbung
Empfehlungs-E-Mails, bei denen auf einer Webseite die Möglichkeit eröffnet wird, Dritten eine Empfehlung per E-Mail, etwa zu einem konkreten Produkt, zuzusenden, werden vermehr im Online-Handel genutzt. Der BGH hat jetzt entschieden, dass es sich bei diesen E-Mails um Werbung handeln kann, welche grundsätzlich nur mit Einwilligung des Betroffenen versendet werden dürfen.
Double-Opt-In Bestätigungsmail unzulässig?
Mit einem Paukenschlag hat das OLG München für viele Beteiligte überraschend ein Urteil (OLG München, Urteil vom 27.9.2012 – 29 U 1682/12) gefällt, welches scheinbar die Grundlagen des E-Mail-Marketings ins Wanken bringt.