Wie Streichpreise richtig angeben?

Die Werbung mit Streichpreisen ist ein komplexes Thema, welches immer wieder Gegenstand gerichtlicher Auseinandersetzungen ist. Der BGH hatte mit Urteil vom 17. März 2011, (Az. I ZR 81/09) zu Einführungspreisen geurteilt. Deutlich höhere Preise (kreuzweise durchgestrichen) standen jeweils neben den attraktiv niedrigen tatsächlich geforderten Preisen. Lesen Sie hier, wie man richtig mit den Preisangaben umgeht.

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BGH stärkt Rechte der Händler bei Preisgestaltung

Immer häufiger wird versucht, seitens der Hersteller und Markenartikler, auf die Preisgestaltung der Händler – vor allem im Internet – einzuwirken. Sehr oft wird dabei in unzulässiger Weise Druck ausgeübt, mit Kündigung von Partnerverträgen, Einstellen der Belieferung oder Kürzung der Konditionen gedroht. Kann man sich wehren?

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PAngV: Preisangaben leicht erkennbar + deutlich lesbar

Wer zu Angaben nach der Preisangabenverordnung verpflichtet ist (z.B. Grundpreis, Versandkosten etc.), hat diese dem Angebot oder der Werbung eindeutig zuzuordnen sowie leicht erkennbar und deutlich lesbar oder sonst gut wahrnehmbar zu machen. Dies sieht § 1 Abs. 6 der Preisangabenverordnung vor.

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