Ein aktuelles Urteil des Bundesgerichtshof BGH (Urteil v. 01.12.2010, VIII ZR 82/10)
beschäftigt sich mit einer alten Musterbelehrung in der bis zum 31. März 2008 geltenden Fassung vom 2. Dezember 2004. So weit so gut. Das gute alte Stück hatte inhaltliche Mängel, die der BGH auch noch einmal grundsätzlich bestätigte.