Irreführung bei Werbung mit „nur in limitierter Stückzahl“

Wirbt ein Unternehmen im Online-Shop mit dem Hinweis „in limitierter Stückzahl“ und ist das beworbene Produkt am Geltungstag der Werbung nicht für eine angemessene Zeit im Online-Shop verfügbar, liegt eine Irreführung vor. Das hat das Oberlandesgericht Koblenz mit Urteil vom 02.12.2015, Az.: 9 U 296/15 entschieden.

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