Seit der Geltung der DSGVO ist es umstritten, ob Unternehmer die Teilnahme an einem Gewinnspiel von der Einwilligung zum Newsletter-Empfang abhängig machen dürfen. Genau das möchten viele Unternehmen, da sie darüber potentielle neue Kunden gewinnen können. Das OLG Frankfurt hat diese Praxis nun für zulässig erachten.
Newsletter
Neue Newsletter-Einwilligung nach BGH
Der BGH hat mit Urteil vom 04.3.2017, (Az. VI ZR 721/15) eine für die Werbepraxis wichtige Entscheidung zu den Anforderungen an eine wirksame Newsletter-Einwilligung getroffen. Danach können Einwilligungen unwirksam sein, die keine Angabe aufweisen, zu welchen Gegenständen die E-Mail Werbung erfolgt. E-Mail-Zusendungen, die auf unzulänglichen Einwilligungen basieren, sind damit so zu sehen, als ob sie ohne Einwilligung des Betroffenen erfolgen.
Nachfragen per E-Mail als Spam?
Das OLG Frankfurt a.M. hat sich damit befasst, wann Nachfragehandlungen per E-Mail „Werbung“ i.S.d. UWG sein können sowie mit der Auslegung einer Einwilligung in solche Nachfragen (Urt. v. 24.11.2016, Az. 6 U 33/16).
LG Karlsruhe zur Erlaubnis von Telefonanrufen bei Mehrpersonenhaushalten
Wollen Händler per Telefonanruf bei Verbrauchern werben, benötigen sie eine wirksame Zustimmung. Ohne vorherige ausdrückliche Einwilligung ist der Anruf gem. § 7 Abs. 2 Nr. 2 UWG als unzulässig einzustufen. Doch was gilt, wenn in einem Mehrpersonenhaushalt eine Person dem Anruf zugestimmt hat, der Gesprächspartner aber nicht?
OLG Frankfurt zur Einwilligung in Telefon- und E-Mail-Werbung
Das OLG Frankfurt a.M. hat sich kürzlich mit der Wirksamkeit einer Einwilligungserklärung in Telefon- und E-Mail-Werbung befasst. Demnach ist eine Einwilligung unwirksam, die zwecks Teilnahme an einem kostenlosen Gewinnspiel im Internet eingeholt wurde, wenn sie für eine Vielzahl von Unternehmen gilt und nicht hinreichend bestimmt ist, für welche Waren und Dienstleistungen geworben wird (OLG Frankfurt a.M., Urteil vom 28.07.2016, Az. 6 U 93/15).
OLG Düsseldorf: Bestätigungsmail beim Double-Opt-In ist keine Werbung
Die Check-Mail beim Double-Opt-In-Verfahren stellt keine unzulässige Werbung dar. Das hat das Oberlandesgericht Düsseldorf (Urt. v. 17.03.2016 – Az.: I-15 U 64/15) entschieden. Das Urteil entspricht der herrschenden Rechtsprechung der letzten Jahre.
OLG Dresden zur Rechtmäßigkeit von Kundenzufriedenheitsanfragen
Das Oberlandesgericht Dresden hat per E-Mail versendete Kundenzufriedenheitsanfragen als Werbung qualifiziert und somit ohne vorliegende Einwilligung des Empfängers verboten (Urt. v. 24.04.2016, Az. 14 U 1773/13).
E-Mail-Werbung im Fokus der Gerichte
Die Auto-Reply-Entscheidung des BGH und die Facebook-Entscheidung des BGH „Freunde-Finder“ beschäftigen sich mit den Möglichkeiten, Werbung in E-Mails unterzubringen. Gleichzeitig gibt es neue Entscheidungen des OLG Hamm, die E-Mail-Werbung bei Amazon für Händler gefährlich macht und in die gleiche Kerbe schlägt das LG Hamburg mit einer entsprechenden Funktion bei eBay.
BGH zur Werbung in Autoreply-E-Mails: Urteilsgründe liegen vor
Wir hatten bereits im Dezember 2015 darüber berichtet, dass der Bundesgerichtshof Werbung in automatisierten Antwort-E-Mails gegen den ausdrücklich erklärten Willen des Kunden untersagt hat (Az. VI ZR 134/15). Nun liegen die vollständigen Urteilsgründe vor.
Amazon-Weiterempfehlungsfunktion unzulässig
Das OLG Hamm hat entschieden, dass die Weiterempfehlungsfunktion der Internetplattform Amazon für einen Händler problematisch werden kann. Werden E-Mails darüber versandt, so wird die Werbung für das Amazon-Angebot des Händlers wie jede andere E-Mail-Werbung dem Händler zugerechnet. Liegt keine Einwilligung des betroffenen Empfängers vor, dann ist die E-Mail abmahnfähig als belästigende Werbung (OLG Hamm , Urteil vom 09.07.2015 – 4 U 59/15).