Neue Newsletter-Einwilligung nach BGH

Der BGH hat mit Urteil vom 04.3.2017, (Az. VI ZR 721/15) eine für die Werbepraxis wichtige Entscheidung zu den Anforderungen an eine wirksame Newsletter-Einwilligung getroffen. Danach können Einwilligungen unwirksam sein, die keine Angabe aufweisen, zu welchen Gegenständen die E-Mail Werbung erfolgt. E-Mail-Zusendungen, die auf unzulänglichen Einwilligungen basieren, sind damit so zu sehen, als ob sie ohne Einwilligung des Betroffenen erfolgen.

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OLG Frankfurt zur Einwilligung in Telefon- und E-Mail-Werbung

Das OLG Frankfurt befasste sich mit der Wirksamkeit einer Einwilligung in Telefon- und E-Mail-Werbung. Eine solche ist unwirksam, wenn sie für eine Vielzahl von Unternehmen gilt. Außerdem muss deutlich werden, für welche Waren und Dienstleistungen der Betroffene künftig Werbung erhält.

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E-Mail-Werbung im Fokus der Gerichte

Die Auto-Reply-Entscheidung des BGH und die Facebook-Entscheidung des BGH „Freunde-Finder“ beschäftigen sich mit den Möglichkeiten, Werbung in E-Mails unterzubringen. Gleichzeitig gibt es neue Entscheidungen des OLG Hamm, die E-Mail-Werbung bei Amazon für Händler gefährlich macht und in die gleiche Kerbe schlägt das LG Hamburg mit einer entsprechenden Funktion bei eBay.

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Amazon-Weiterempfehlungsfunktion ist unzulässig

Das OLG Hamm hat entschieden, dass die Weiterempfehlungsfunktion der Internetplattform Amazon für einen Händler problematisch werden kann. Werden E-Mails darüber versandt, so wird die Werbung für das Amazon-Angebot des Händlers wie jede andere E-Mail-Werbung dem Händler zugerechnet.

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AG Düsseldorf entscheidet zu Feedbackanfrage als Spam

Aus Sicht eines Händlers sind Kundenbewertungen mittlerweile ein bedeutsames wirtschaftliches Gut. Nicht unbedeutend ist mithin die Frage, wie man Kundenbewertungen in zulässigerweise einholen kann. Gleich nach der Abwicklung des Verkaufs per E-Mail um Abgabe einer Bewertung zu bitten, wäre praktikabel und wird auch von zahlreichen Händlern bereits praktiziert, ist aber dennoch nicht zulässig, wie dies gerade erst wieder das AG Düsseldorf entschied.

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Abmahnfalle Werbe-E-Mail automatische Antwort

Wer erinnert sich nicht an die Aufregung, als das OLG München die Bestätigungs-E-Mail für das Double-Opt-In als Werbung einstufte. Besonderheiten des Falles ließen viele Spezialisten aber auf Entwarnung umschalten und zumindest die bisherige Praxis zeigt, dass man Double-Opt-In vernünftiger Weise weiter einsetzen kann. Das Amtsgericht Stuttgart hatte jedoch jetzt einen Fall zu entscheiden, der sich für die Praxis als gefährliche Konstellation erweisen kann. Es ging um automatische Antwort-E-Mails.

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Tell-a-Friend-E-Mail Werbung

Empfehlungs-E-Mails, bei denen auf einer Webseite die Möglichkeit eröffnet wird, Dritten eine Empfehlung per E-Mail, etwa zu einem konkreten Produkt, zuzusenden, werden vermehr im Online-Handel genutzt. Der BGH hat jetzt entschieden, dass es sich bei diesen E-Mails um Werbung handeln kann, welche grundsätzlich nur mit Einwilligung des Betroffenen versendet werden dürfen.

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