Angabe der Telefonnummer in Widerrufsbelehrung

Gerade erst hat der Generalanwalt beim EuGH seine Sicht zur Angabe der Telefonnummer im Impressum veröffentlicht. In einem anderen Rechtsstreit zwischen Erotik-Artikel Händlern war streitig, ob eine Telefonnummer in die Widerrufsbelehrung gehört. Der BGH legte jetzt auch diese Fragen dem EuGH vor.

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Neue Newsletter-Einwilligung nach BGH

Der BGH hat mit Urteil vom 04.3.2017, (Az. VI ZR 721/15) eine für die Werbepraxis wichtige Entscheidung zu den Anforderungen an eine wirksame Newsletter-Einwilligung getroffen. Danach können Einwilligungen unwirksam sein, die keine Angabe aufweisen, zu welchen Gegenständen die E-Mail Werbung erfolgt. E-Mail-Zusendungen, die auf unzulänglichen Einwilligungen basieren, sind damit so zu sehen, als ob sie ohne Einwilligung des Betroffenen erfolgen.

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EuGH Identitätsangaben bei Marktplatzwerbung

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Es geht um Identitätsangaben in der Werbung. Auf dem Online-Marktplatz „MeinPaket.de“ bieten gewerbliche Händler ihre Waren an. Der Marktplatz hatte eine Zeitungsanzeige geschaltet mit 5 verschiedenen Angeboten geschaltet. Angaben zu den anbietendenden Händlern waren nicht in der Anzeige erfolgt. Der Verband Sozialer Wettbewerb klagte aufgrund der fehlenden Angaben zur Identität der Händler durch die Instanzen. Der BGH hatte dem Europäischen Gerichtshof (EuGH) die Frage vorgelegt, ob die Angaben zum Händler bei der Marktplatzwerbung schon in der Printanzeige enthalten sein müssen. Der EuGH bejaht die Angabepflicht, schiebt aber die konkrete Entscheidung wieder zum nationalen Gericht, also dem BGH.

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BGH zu den Grenzen beim Widerruf

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Im Online-Handel können Verbraucher nach einem Widerruf Waren grundsätzlich innerhalb von 14 Tagen zurückgeben. Dies geht jedoch nicht grenzenlos. So hat der BGH für den Kauf eines Katalysators entschieden, dass dieser nach Einbau und Probefahrt nicht ohne weiteres im Rahmen des Widerrufsrechts zurückgegeben werden kann. Vielmehr muss der Kunde für die durch den Einbau und … Weiterlesen

E-Mail-Werbung im Fokus der Gerichte

Die Auto-Reply-Entscheidung des BGH und die Facebook-Entscheidung des BGH „Freunde-Finder“ beschäftigen sich mit den Möglichkeiten, Werbung in E-Mails unterzubringen. Gleichzeitig gibt es neue Entscheidungen des OLG Hamm, die E-Mail-Werbung bei Amazon für Händler gefährlich macht und in die gleiche Kerbe schlägt das LG Hamburg mit einer entsprechenden Funktion bei eBay.

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BGH: Facebook Freunde finden untersagt

Der BGH hat auf Klage der vzbv die „Freunde finden“ Funktion von Facebook auch als letzte Instanz als belästigende Werbung eingestuft und untersagt (BGH Urteil vom 14.01.2016, Az. I ZR 65/14). Zudem sah er lt. Pressemeldung eine Irreführung der Nutzer von Facebook über die Art und den Umfang der importierten Kontaktdaten. Beide Rügen hatte der Bundesverband der Verbraucherzentralen und Verbraucherverbände erhoben. Verwendeten die Nutzer die Funktion, dann wurden E-Mail-Adressdaten in Facebook importiert und an die Inhaber der Adressen Einladungen per E-Mail versendet. Diese würden als Werbung verstanden und nicht als private Meinung der Nutzer, so die Richter des I. Zivilsenats. In 2010 hatte Facebook gefragt „Sind deine Freunde schon bei Facebook?“. Das reichte dem BGH ebensowenig aus, wie weitere Aufklärungen an anderer Stelle, deren Wahrnehmung aber nicht sichergestellt war.

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