Es geht um Identitätsangaben in der Werbung. Auf dem Online-Marktplatz „MeinPaket.de“ bieten gewerbliche Händler ihre Waren an. Der Marktplatz hatte eine Zeitungsanzeige geschaltet mit 5 verschiedenen Angeboten geschaltet. Angaben zu den anbietendenden Händlern waren nicht in der Anzeige erfolgt. Der Verband Sozialer Wettbewerb klagte aufgrund der fehlenden Angaben zur Identität der Händler durch die Instanzen. Der BGH hatte dem Europäischen Gerichtshof (EuGH) die Frage vorgelegt, ob die Angaben zum Händler bei der Marktplatzwerbung schon in der Printanzeige enthalten sein müssen. Der EuGH bejaht die Angabepflicht, schiebt aber die konkrete Entscheidung wieder zum nationalen Gericht, also dem BGH.
Identität
Identität und Anschrift in Anzeigen erforderlich
Mit Beschluss vom 14.09.2012 – Az.: 3 W 76/12 – hat das OLG Hamburg zur Werbung eines Reiseveranstalters in Zeitungsanzeigen und den damit verbundenen unternehmensbezogenen Informationspflichten entschieden. Der Vorwurf ging dahin, dass die Anzeige weder die Identität noch die Anschrift des Reiseveranstalters enthielt.