Ab dem 01.03.2021 gibt es neue Energielabel und neue Informationspflichten für bestimmte Elektrogeräte.
Energiekennzeichnung
Widersprüchliche Angaben zum Energieverbrauch sind wettbewerbswidrig
Fehlen die erforderlichen Angaben zum Energieverbrauch, so stellt dies einen Wettbewerbsverstoß dar. Nicht besser ist es, wenn widersprüchliche Angaben zum Energieverbrauch gemacht werden, selbst wenn sich unter diesen Angaben unter anderem die richtige Information zum Energieverbrauch findet.
Ab 01.01.2015 Pflicht zur Bereitstellung von Onlinelabeln und Produktdatenblättern
Zukünftig werden die Onlinehändler vieler energieverbrauchskennzeichnungspflichtiger Produkte verpflichtet sein, elektronische Energieetiketten und Produktdatenblätter zu Ihren Produkten im Onlineshop zur Verfügung zu stellen. Dies ergibt sich aus der Delegierten Verordnung 518/2014. Für die meisten Gerätekategorien, nämlich Haushaltsgeschirrspülmodelle, Haushaltskühlgerätemodelle, Haushaltswaschmaschinenmodelle, Fernsehgeräte, Luftkonditioniermodelle, Haushaltswäschetrocknermodelle, Lampen und Leuchten (wobei bei diesen nur ein elektronisches Etikett, kein Datenblatt zur Verfügung zu stellen ist) und Staubsaugermodelle ist der 01.01.2015 der maßgebliche Termin, wobei die Pflichten nur für neue oder aktualisierte Produkte gelten, die mit einer neuen Modellkennung ab dem 01.01.2015 in Verkehr gebracht werden. Abweichende Fristen gelten für Raum- und Kombiheizgeräte, Verbundanlagen aus Raumheizgeräten, Temperaturregler und Solareinrichtungen sowie für Verbundanlagen aus Raum- und Kombiheizgeräten, Temperaturreglern und Solareinrichtungen sowie von Verbundanlagen aus Kombiheizgeräten, Temperaturreglern und Solareinrichtungen (nach der EU-Verordnung Nr. 811/2013) und für Warmwasserbereiter, Warmwasserspeicher und Verbundanlagen aus Warmwasserbereitern und Solareinrichtungen (nach der EU-Verordnung Nr. 812/2013).
Abmahngefahr Energieeffizienzklasse bei Computermonitor
Bis zum OLG Köln ging die Frage, ob ein Monitor, der als LED-Monitor sowohl zur Wiedergabe genormter Videosignale als auch zur Verwendung als Computerdisplay geeignet und bestimmt war, einer Kennzeichnungsverpflichtung nach § 6a der Energieverbrauchskennzeichnungsverordnung (EnVKV) unterliegt. Das Urteil birgt eine große Abmahngefahr.
Neue Kennzeichnungspflicht für Lampen
Seit dem 01.09.2013 gelten neue Regelungen zur Energiekennzeichnung von Lampen. Lesen Sie, worauf Sie achten müssen, welche Lampen erfasst sind, welche Lampen ausgenommen wurden, welche Informationspflichten für Händler gelten.