Ab dem 01.03.2021 gibt es neue Energielabel und neue Informationspflichten für bestimmte Elektrogeräte.
Energiekennzeichnung
BGH zur Angabe der Energieeffizienzklasse
Der Bundesgerichtshof hat sich kürzlich zu der viel diskutierten Frage geäußert, ob und inwieweit Händler auf Produktübersichtsseiten Angaben zu der Energieeffizienzklasse von Elektrogeräten machen müssen.
Verlinkung auf Energieeffizienzangaben im Online-Shop ist zulässig
Angaben zu der Effizienzklasse eines Elektrogerätes dürfen auf einer gesonderten und verlinkten Website platziert werden. Das hat der Bundesgerichtshof entschieden (Urt. v. 04.02.2016, I ZR 181/14).
Widersprüchliche Angaben zum Energieverbrauch sind wettbewerbswidrig
Fehlen die erforderlichen Angaben zum Energieverbrauch, so stellt dies einen Wettbewerbsverstoß dar. Nicht besser ist es, wenn widersprüchliche Angaben zum Energieverbrauch gemacht werden, selbst wenn sich unter diesen Angaben unter anderem die richtige Information zum Energieverbrauch findet. Auch dies stellt eine Zuwiderhandlung gegen § 6 a EnergieverbrauchskennzeichnungsV (EVKV) dar und ist wettbewerbswidrig im Sinne von § 5 a Abs. 2 UWG, entschied gerade das LG Aschaffenburg durch Urteil vom 05.03.15, Az: 1 HK O 105/14. Ein Unternehmer handele – so die Richter – seinen Informationspflichten gem. § 6 a (EVKV) zuwider, wenn er einen Haushalts-Wäschetrockner mit mehreren, sich gegenseitig widersprechenden Angaben zur Energieeffizienzklasse – darunter auch die für das Gerät zutreffende Angabe – bewerbe, ohne die ausschließlich zutreffende Angabe der Energieeffizienzklasse anzugeben. Darüber hinaus enthalte er dem Verbraucher wesentliche Informationen im Sinne des § 5 a Abs. 2 UWG vor. Wer nach § 5 a Abs. 2-4 UWG verpflichtet sei, eine Information zu geben, müsse – so das LG Aschaffenburg – diese klar, eindeutig und vollständig angeben. Unklare, mehrdeutige oder unvollständige Informationen seien wie eine Nichtinformation zu bewerten. Diese wettbewerbsrechtliche Beurteilung entspricht auch dem Ergebnis der Entscheidungen, in denen es um die Verwendung unterschiedlicher Widerrufsbelehrungen ging. Auch hier konnte die Verwendung der einen richtigen Belehrung zusammen mit einer oder mehreren falschen Belehrungen nur als Wettbewerbsverstoß bewertet werden.
Ab 01.01.2015 Pflicht zur Bereitstellung von Onlinelabeln und Produktdatenblättern
Zukünftig werden die Onlinehändler vieler energieverbrauchskennzeichnungspflichtiger Produkte verpflichtet sein, elektronische Energieetiketten und Produktdatenblätter zu Ihren Produkten im Onlineshop zur Verfügung zu stellen. Dies ergibt sich aus der Delegierten Verordnung 518/2014. Für die meisten Gerätekategorien, nämlich Haushaltsgeschirrspülmodelle, Haushaltskühlgerätemodelle, Haushaltswaschmaschinenmodelle, Fernsehgeräte, Luftkonditioniermodelle, Haushaltswäschetrocknermodelle, Lampen und Leuchten (wobei bei diesen nur ein elektronisches Etikett, kein Datenblatt zur Verfügung zu stellen ist) und Staubsaugermodelle ist der 01.01.2015 der maßgebliche Termin, wobei die Pflichten nur für neue oder aktualisierte Produkte gelten, die mit einer neuen Modellkennung ab dem 01.01.2015 in Verkehr gebracht werden. Abweichende Fristen gelten für Raum- und Kombiheizgeräte, Verbundanlagen aus Raumheizgeräten, Temperaturregler und Solareinrichtungen sowie für Verbundanlagen aus Raum- und Kombiheizgeräten, Temperaturreglern und Solareinrichtungen sowie von Verbundanlagen aus Kombiheizgeräten, Temperaturreglern und Solareinrichtungen (nach der EU-Verordnung Nr. 811/2013) und für Warmwasserbereiter, Warmwasserspeicher und Verbundanlagen aus Warmwasserbereitern und Solareinrichtungen (nach der EU-Verordnung Nr. 812/2013).
Abmahngefahr Energieeffizienzklasse bei Computermonitor
Bis zum OLG Köln ging die Frage, ob ein Monitor, der als LED-Monitor sowohl zur Wiedergabe genormter Videosignale als auch zur Verwendung als Computerdisplay geeignet und bestimmt war, einer Kennzeichnungsverpflichtung nach § 6a der Energieverbrauchskennzeichnungsverordnung (EnVKV) unterliegt. Das Urteil birgt eine große Abmahngefahr.
Neue Kennzeichnungspflicht für Lampen
Seit dem 01.09.2013 gelten neue Regelungen zur Energiekennzeichnung von Lampen. Lesen Sie, worauf Sie achten müssen, welche Lampen erfasst sind, welche Lampen ausgenommen wurden, welche Informationspflichten für Händler gelten.