Neue Informationspflicht für Hersteller von Elektro- und Elektronikgeräten

Der Bundesrat hat am 09.10.2020 eine Änderung des ElektroG gebilligt, welche neue Informationspflichten für Hersteller von Elektro- und Elektronikgeräten mit sich bringt. Hersteller von Elektro- und Elektronikgeräten müssen nun auch über die Erfüllung der gesetzlich geforderten Erfassung von Altgeräten sowie deren Verwertungsquote  informieren.

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Bewerbung eines Nektars als Saft ist irreführend

Ein Maracujanektar darf nicht mit der Angabe „Maracujasaft“ beworben werden. Dies gilt auch, für den Fall, dass es sich bei dem beworbenen Saft nur um eine Zu- oder Draufgabe handeln sollte. Auch eine ggf. korreke Angabe auf dem beigefügten Produktbild führt nicht zu einer anderen Beurteilung.

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Print-Werbung für Topfset ohne Angabe der Größe der Töpfe und Pfannen zulässig

Händler müssen bei der Werbung für Waren eine Vielzahl von Informationspflichten beachten. So sind in Angeboten u.a. die wesentlichen Merkmale der beworbenen Waren zu nennen. Welche Merkmale wesentlich sind, muss für jedes Produkt und für jedes Werbemittel im Einzelfall beurteilt werden.

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Grundpreis muss nicht in unmittelbarer Nähe zum Gesamtpreis angegeben werden

Beim Verkauf von bestimmten Waren müssen Händler auch den Preis pro Mengeneinheit angeben – den sog. Grundpreis. Immer wieder gibt es Streit darum, wo genau dieser anzugeben ist. Das LG Hamburg hat in einer aktuellen Entscheidungen die bisher dazu ergangene Rechtsprechung bestätigt, die eine Lockerung der Pflichten für Händler vorsieht.

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OLG Frankfurt zu der Bewerbung eines Sirups mit „Holunderblüte“

Die Bezeichnung eines Sirups mit „Holunderblüte“ sowie die Abbildung von Holunderblüten auf der Schauseite der Flasche sind zulässig, auch wenn in dem Erzeugnis nur 0,3 % Holunderblütenextrakt zugesetzt ist. Dies entschied das OLG Frankfurt aM mit Beschluss vom 11.09.2017 (6 U 109/17).

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Arzneimittel darf nicht mit „wirkungsvoll“ oder „effektiv“ beworben werden

In der Sache ging es um die Zulässigkeit der Bewerbung eines homöopatischen Arzneimittels mit den Aussagen:

„bekämpft Kopfschmerzen zuverlässig“,
„Wirkungsvolle Schmerzbekämpfung“ und/oder
„Effektiv gegen Kopfschmerzen“
Mit diesen Angaben werde der falsche Eindruck erweckt, dass ein Heilungserfolg mit Sicherheit erwartet werden könne, so das OLG München (Urteil vom 04.05.2017 – 29 U 335/17). Diese Werbeangaben sind insofern nach § 3 Satz 2 Nr. 2a HWG irreführend.

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