Bewerbung eines Nektars als Saft ist irreführend

Ein Maracujanektar darf nicht mit der Angabe „Maracujasaft“ beworben werden. Dies gilt auch, für den Fall, dass es sich bei dem beworbenen Saft nur um eine Zu- oder Draufgabe handeln sollte. Auch eine ggf. korreke Angabe auf dem beigefügten Produktbild führt nicht zu einer anderen Beurteilung.

Dies hat das OLG Rostock mit Urteil vom 25.09.2019 entschieden (2 U 22/18). In der Sache ging es um die Werbung für einen Kokoslikör in einem Prospekt. Die Werbung enthielt den Zusatz „inkl. 1 Liter Maracujasaft“. Tatsächlich handelte es sich jedoch um Maracujanektar. Unmittelbar neben dem Schriftfeld waren eine Flasche des Likörs sowie eine (Tetra-) Packung des Nektars abgebildet. Nachdem das Landgericht die Klage zunächst abgewiesen hatte entschied das OLG Rostock als Berufungsinstanz, dass die Werbung unlauter und damit unzulässig ist. Sie enthalte unwahre Angaben über die Beschaffenheit des beworbenen Getränks. Die Bezeichnung eines Nektars als Saft sei objektiv unrichtig. Sie betreffe zudem die Frage des Fruchtsaftgehalts und damit ein wesentliches Merkmal der beworbenen Ware.

Saft vs. Nektar

In der Fruchtsaft- und Erfrischungsgetränkeverordnung – FrSaftErfrischGetrV wird definiert, wann es sich bei einem Getränk um einen Saft bzw. um einen Nektar handelt. Das Gericht führt hierzu aus:

„Bei Fruchtnektaren handelt es sich um Mischgetränke aus einem Fruchtsaftanteil mit einem höheren Wasserzusatz als dem natürlichen Wassergehalt, oft zudem mit zugesetztem Zucker und / oder Honig.

[…]

Per Definition stellt also ein „Maracujasaft“ ein Getränk dar, das allein aus Maracujas gewonnen und allenfalls unter Zusatz von Wasser bis zum natürlichen Wassergehalt hergestellt wird. Ein „Maracujanektar“ hingegen besteht per Definition aus einem höheren Wasseranteil und kann auch Zucker und Honig enthalten.“

Diese Unterscheidung sei auch einem Verbraucher im Kern bekannt.

Korrekte Angabe auf dem Produktbild reicht nicht

Die Unrichtigkeit der Werbeaussage entfalle auch nicht deshalb, weil der Werbeabdruck den streitbegriffenen Nektar bzw. dessen Verpackung mit Aufdruck im Bildteil beinhalte. Dem Bild war zunächst schon nicht unmittelbar zu entnehmen, dass es sich um einen Nektar handelte. Im Übrigen würde aber auch ein entsprechender Hinweis auf dem Bild auch nicht ausreichen. Das Gericht führte hierzu aus:

„Und zweitens würde selbst ein in diesem Bereich sichtbarer Hinweis auf den Begriff „Nektar“ nicht geeignet sein, die vom Verbraucher – erwartungs- und bestimmungsgemäß – vorrangig wahrgenommene Beschreibung im Textteil der Anzeige zu „überspielen“.“

Unerheblich, dass der Nektar ggf. „nur“ unentgeltliche Zu- oder Draufgabe ist

Soweit sich die Beklagte darauf berief, dass es sich bei dem Nektar nur um eine unentgeltliche Zu- oder Draufgabe handelte konnte auch dies das Gericht nicht überzeugen.

„Dabei kommt es nicht darauf an, ob der Likör und der Nektar bzw. Saft ein preislich im Verbund kalkuliertes Gesamtprodukt darstellen oder im Rechtssinne nur der Likör Kaufgegenstand und der Nektar bzw. Saft tatsächlich bloß Zu- bzw. Draufgabe (§ 336 Abs. 1 BGB) ist.

[…]

Selbst wenn aber der Saft respektive Nektar hier lediglich den Charakter einer für sich betrachtet unentgeltlichen Zu-/Draufgabe aufgewiesen haben sollte, käme seiner objektiv unrichtigen Bezeichnung eine wettbewerbsrechtliche Relevanz zu.

Es entspricht allgemeiner Auffassung, dass die Bewerbung eines (Haupt-) Produkts mit einer – isoliert betrachtet unentgeltlichen – Zu- bzw. Draufgabe wettbewerbswidrig ist, wenn über den Gegenstand oder die Eigenschaften der Zu-/Draufgabe getäuscht wird (statt aller Köhler, in: Köhler/Bornkamm/Feddersen, UWG, 37. Aufl. 2019, § 3 Rn. 8.23, m.w.N.). Es kommt nicht darauf an, ob sich die unrichtige Beschreibung auf das eigentliche (Haupt-) Produkt oder auf die Zu-/Draufgabe bezieht.“

Helena Golla