Der Bundesrat hat am 09.10.2020 eine Änderung des ElektroG gebilligt, welche neue Informationspflichten für Hersteller von Elektro- und Elektronikgeräten mit sich bringt. Hersteller von Elektro- und Elektronikgeräten müssen nun auch über die Erfüllung der gesetzlich geforderten Erfassung von Altgeräten sowie deren Verwertungsquote informieren.
Mit dieser Gesetzesänderung wurde die EU-Abfallrahmenrichtlinie (Richtlinie (EU) 2018/851) in nationales Recht umgesetzt.
Informationspflicht
In § 18 Abs. 2 ElektroG wurde nun folgender neue Satz 3 aufgenommen:
„Hersteller haben jährlich Informationen in Bezug auf die Erfüllung der quantitativen Zielvorgaben nach § 10 Absatz 3 und § 22 Absatz 1 zu veröffentlichen.“
In § 10 Abs. 3 ElektroG heißt es:
„(3) Bis zum 31. Dezember 2015 sollen durchschnittlich mindestens vier Kilogramm Altgeräte aus privaten Haushalten pro Einwohner und Jahr getrennt erfasst werden. Wurden in den drei Vorjahren durchschnittlich mehr als vier Kilogramm pro Einwohner und Jahr erfasst, ist dieser Durchschnittswert für die Mindesterfassungsquote maßgeblich. Ab dem 1. Januar 2016 soll jährlich eine Mindesterfassungsquote von 45 Prozent gemessen an dem Gesamtgewicht der erfassten Altgeräte im Verhältnis zum Durchschnittsgewicht der Elektro- und Elektronikgeräte, die in den drei Vorjahren in Verkehr gebracht wurden, erreicht werden. Ab 2019 soll die Mindesterfassungsquote 65 Prozent betragen.“
§ 22 Abs. 1 ElektroG sieht vor:
„(1) Altgeräte sind so zu behandeln, dass
1. bei Altgeräten der Kategorien 1 und 4
a) der Anteil der Verwertung mindestens 85 Prozent beträgt und
b) der Anteil der Vorbereitung zur Wiederverwendung und des Recyclings mindestens 80 Prozent beträgt,
2. bei Altgeräten der Kategorie 2
a) der Anteil der Verwertung mindestens 80 Prozent beträgt und
b) der Anteil der Vorbereitung zur Wiederverwendung und des Recyclings mindestens 70 Prozent beträgt,
3. bei Altgeräten der Kategorien 5 und 6
a) der Anteil der Verwertung mindestens 75 Prozent beträgt und
b) der Anteil der Vorbereitung zur Wiederverwendung und des Recyclings mindestens 55 Prozent beträgt und
4. bei Altgeräten der Kategorie 3 der Anteil des Recyclings mindestens 80 Prozent beträgt.“
Die Hersteller müssen jährlich über die Erreichung der Sammelquote von 65% bei Altgeräten sowie der Verwertungsquoten öffentlich informieren.
Hersteller im Sinne des ElektroG
Wer Hersteller ist, ergibt sich aus § 3 Nr. 9 ElektroG:
Jede natürliche oder juristische Person oder Personengesellschaft, die unabhängig von der Verkaufsmethode, d.h. .auch im Fernabsatz,
- Elektro- oder Elektronikgeräte unter ihrem Namen oder ihrer Marke herstellt und innerhalb des Geltungsbereiches des ElektroG anbietet oder
- Elektro- oder Elektronikgeräte konzipieren oder herstellen lässt und sie unter ihrem Namen oder ihrer Marke innerhalb des Geltungsbereiches des ElektroG anbietet,
- Elektro- oder Elektronikgeräte anderer Hersteller unter ihrem eigenen Namen oder ihrer Marke im Geltungsbereich des ElektroG anbietet oder gewerbsmäßig weiterverkauft, wobei der Anbieter oder Weiterverkäufer dann nicht als Hersteller anzusehen ist, wenn der Name oder die Marke des Herstellers gemäß Buchstabe a auf dem Gerät erscheint,
- Erstmals aus einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder aus einem Drittland stammende Elektro- oder Elektronikgeräte auf dem Markt im Geltungsbereich des ElektroG anbietet oder
- Elektro- oder Elektronikgeräte unter Verwendung von Fernkommunikationsmitteln direkt Endnutzern im Geltungsbereich dieses Gesetzes anbietet und in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder einem Drittland niedergelassen ist;
Als Hersteller gilt zudem auch auch jeder Vertreiber, der vorsätzlich oder fahrlässig neue Elektro- oder Elektronikgeräte nicht oder nicht ordnungsgemäß registrierter Hersteller oder von Herstellern, deren Bevollmächtigte nicht oder nicht ordnungsgemäß registriert sind, zum Verkauf anbietet.
Erfüllung der Informationspflicht
Aus der Gesetzesbegründung geht hervor, dass man sich auf die quantitativen Zielvorgaben des Bundesumweltministeriums beziehen kann.
Es heißt dort ausdrücklich:
„Das Ministerium für Umwelt, Naturschutz und nukleare Sicherheit veröffentlicht die in Deutschland erreichten und an die EU-Kommission zu übermittelnden quantitativen Zielvorgaben jährlich auf seiner Internetseite. Zur Erfüllung ihrer Pflicht können die Hersteller auf diese Veröffentlichung und die ermittelten Zahlen Bezug nehmen.“
Ein Verweis auf die entsprechende Internetseite des BMU (https://www.bmu.de/themen/wasser-abfall-boden/abfallwirtschaft/statistiken/elektro-und-elektronikaltgeraete/) reicht insofern unserer Ansicht nach zur Erfüllung der Pflicht aus.
Wie genau, bzw. an welcher Stelle diese Information erfolgen soll ist im Gesetzt nicht geregelt. Die Information sollte jedoch leicht auffindbar sein. Hierfür eignet sich eine Angabe im Impressum im Zusammenhang mit der WEEE-Nr..
Fazit
Hersteller von Elektro- und Elektronikgeräten müssen künftig eine weitere Informationspflicht erfüllen. Dies kann durch eine Ergänzung des Impressums erfolgen.
- Neue Energielabel ab 01.03.2021 - 1. März 2021
- Referentenentwurf zur Stärkung des Verbraucherschutzes - 4. Dezember 2020
- Neue Informationspflicht für Hersteller von Elektro- und Elektronikgeräten - 17. November 2020