Nicht immer kommt die Testwerbung mit Testsiegel daher. Auch eine simple Werbung mit der Kundenzufriedenheit kann dazu führen, dass die Grundsätze der Werbung mit Testergebnissen gelten. Bei der Testwerbung kennen die Gerichte kein langes Fackeln. Das gilt selbst in der TV-Werbung. Dem OLG Frankfurt fehlten In seiner aktuellen Entscheidung vom 28.05.2013 (Az. 6 U 266/12) jedenfalls alle notwendigen Angaben.
OLG Frankfurt am Main zur korrekten Fundstellenangabe bei Testwerbung
Wird online mit einem Testsiegel geworben, muss auf die konkrete Unterseite, auf der sich der Test befindet, verlinkt werden. Das gilt zumindest dann, wenn sich auf der Startseite keine Infos zu dem Test befinden (OLG Frankfurt a.M., Beschl. v. 16.11.2017, Az. 6 U 182/14-2). Vorliegend wurde ein Telekommunikationsanbieter verklagt, weil er nach Ansicht des Klägers … Weiterlesen