Die unzureichende Werbung mit Testergebnissen gehörte mit zu den am häufigsten abgemahnten Wettbewerbsverstößen in 2011. Wie das OLG Köln, Beschl. v. 11.11.11, Az. 6 U 188/11 in seinem aktuellen Beschluss gerade wieder deutlich gemacht hat, lauern hier für Händler oft Abmahnfallen, wo er sie bei der Testwerbung gar nicht vermutet. Da kann auch schon mal die Produktverpackung Werbung mit Testergebnissen aufweisen, die man gar nicht gesehen hat. Das das Ganze auch für Leserbefragungen und Werbung mit Umfragen gilt, wissen nur die Wenigsten. Bevor der Wettbewerb es tut: Schauen Sie sich an, wie Sie richtig mit Testergebnissen werben und lesen Sie unseren Grundlagenbeitrag.
Wir haben an dieser Stelle das Thema Werbung mit einem Testergebnis mit einer Urteilsschau aufgegriffen. Für die Wichtigkeit dieses Themas stehen viele Urteile und Beschlüsse im Jahr 2011, bei denen es um die Werbung mit Testergebnissen geht. Oft aus Unkenntnis werden hier in vielen Fällen Fundstellenangaben vergessen oder Angaben nicht lesbar in zu kleiner Schrift gemacht.
Grundsatz: Die Schriftgröße ist in aller Regel unter 6 Punkt zu klein.
Folgende Urteile, Beschlüsse und Hinweise haben sich z.B. in 2011 mit dem Thema Testergebnisse beschäftigt. Die Auflistung erhebt natürlich keinen Anspruch auf Vollständigkeit und hat einen Fokus auf Oberlandesgerichte.
Urteile Werbung mit Testergebnis
OLG Hamburg, Beschl. v. 21.11.11, Az. 3 U 117/11
OLG Köln, Beschl. v. 11.11.11, Az. 6 U 188/11
OLG Nürnberg, Beschl. v. 07.11.11, Az. 3 U 1394/11
OLG Karlsruhe, Urt. v. 13.10.11, Az. 4 U 141/11
OLG Hamm, Beschl. v. 11.08.11, Az. 4 W 66/11
LG Ulm, Urt. v. 30.09.11, Az. 10 0 102/11
OLG Köln, Hinweis v. 26.09.11, Az. 6 U 188/11 (sieh auch oben Beschluss)
OLG Bamberg, Urt. v. 27.07.11, Az. 3 U 81/11
LG Berlin, Urt. v. 19.07.11, Az. 15 0 183/11
Abmahnung Test auf Produktverpackung
Hoch interessant ist der aktuelle Beschluss des OLG Köln vom 11.11.2011 (Az. 6 U 188/11). Das Datum signalisiert den Kölner Karneval. Für den Händler war es dennoch nicht so lustig. Das Urteil zeigt, dass Händler Abmahnungen riskieren, wenn die Testwerbung auf der abgebildeten Produktverpackung enthalten war. Solche Werbung mit Testergebnissen drucken die Hersteller gerne auf ihre Produkte und Umverpackungen. Im aktuellen Fall ging es um eine Handzettelwerbung, auf der eine Produktverpackung des beworbenen Produktes abgebildet war. Auf dieser Abbildung wiederum befand sich noch eben so erkennbar eine Werbung mit einem Test der Stiftung Warentest.
Der Senat gab der 31. Kammer des LG Köln (Az. 31 O 327/11) Recht und bejahte in einem solchen Fall ohne weiteres eine Werbung mit Testergebnissen. Wird die Produktverpackung in der Werbung abgebildet, ist darin eine Werbung mit Testergebnissen zu sehen. Dies gilt unabhängig davon, ob der Händler damit werben wollte. Den Richtern reichte hier schon die Erkennbarkeit des bekannten Test-Logos der Stiftung Warentest.
Es ist geklärt, dass bei einer Werbung mit Testergebnissen der Stiftung Warentest die Fundstelle anzugeben ist. Denn der Verbraucher kann das Testergebnis nur dann zutreffend einordnen und bewerten, wenn ihm die Möglichkeit an die Hand gegeben wird, die Einzelheiten des Tests zu recherchieren. Warum diese gefestigten Grundsätze auf eine Werbung mit Testsiegeln, die sich auf Produktabbildungen befinden, nicht anwendbar sein sollten, ist nicht ersichtlich.
Das dürfte auch im Ladengeschäft gelten.
Mit Kundenumfragen werben
Dass es nicht nur um Warentests geht, zeigt das Urteil der Kammer für Handelssache des LG Ulm vom 30.09.2011 (Az. 10 O 102/11). Hier hatte ein Vertreiber von Motorölen in einer Autozeitschrift mit Leserurteilen geworben, ohne hier nähere Angaben zu machen. Das Gericht vermisste insbesondere Angaben zu den näheren Umständen der Befragung, wie z.B. die Fragestellung.
Praxishinweis zur Werbung mit Testergebnissen
Prüfen Sie Ihre Werbung mit Testergebnissen. Schauen Sie nach, ob normalsichtige Leser die Angaben zu Datum (Monat und Jahr) und Fundstelle ohne weiteres erkennen können. Hier kommt es oft auch auf die Auflösung des Drucks und das Papier an. Verwenden Sie keine Schrift unter 6 Pkt. Größe. Stellen Sie sich ggf. z.B. bei der Zielgruppe älterer Menschen auf noch größere Abbildungen oder Skalierungsfunktionen (online) ein. Prüfen Sie auch abgebildete Produktverpackungen und sonstige Herstellergrafiken. Hier sind häufig Werbungen enthalten. Spätestens in einer Vergrößerungsfunktion für die Abbildungen wird man die Werbung erkennen. Sie können generell Ihre Angaben über einen Sternchenhinweis vermitteln. Allerdings muss die Sternchenauflösung auch deutlich erkennbar und dem ursprünglichen Text zuordnungsfähig erfolgen. Allein die Angabe einer Domain als Ort für nähere Angaben zum Test kann, muss aber nicht immer ausreichen.
Achten Sie darauf, dass sich die Rechtsprechung auf alle Werbung ausdehnen lässt, die Umfragen oder Belobigungen zum Inhalt haben.
Update 12/2017
Das OLG Frankfurt (OLG Frankfurt am Main, 16.11.2017 – 6 U 182/14) hat entschieden, dass für eine Information die Angabe einer entsprechenden Fundstelle ausreicht, soweit der Verbraucher unter dieser Fundstelle mit zumutbarem Aufwand nähere Informationen über den Test auffinden kann. Daran fehlt es, wenn in der Werbung zwar eine Internetadresse genannt ist, sich auf der Startseite dieser Internetadresse jedoch weder die Informationen selbst noch ein auf Testergebnisse verweisender Menüpunkt befinden.
Update 11/2018
Jüngst hat das Landgericht Coburg (LG Coburg, Urteil vom 26.07.2018 – Az. 1 HK O 6/18) bestätigt, dass solche Hinweise, die unterhalb des Schriftgrades 6-Didot-Punkt liegen, nicht mehr erkennbar seien. Ein Unternehmen handle wettbewerbswidrig, wenn es im Rahmen seiner Werbung die Fundstelle für ein Testergebnis in kaum bzw. nicht lesbarer Form angebe. Der beklagte Einzelhändler warb in einer Zeitung für Bluetooth-Lautsprecher unter Angabe eines Testergebnisses, das kaum bzw. nicht lesbar war. Dies stelle nach dem LG Coburg einen Wettbewerbsverstoß dar. Sei die Fundstelle für den Verbraucher nicht nachvollziehbar, sei die Werbung so zu behandeln, als ob gar keine Fundstelle angegeben worden sei. Auszugehen sei dabei von einem normalsichtigen Betrachter ohne besondere Konzentration und Anstrengung.
Zudem hat das OLG Frankfurt am Main vor Kurzem in seinem Urteil vom 20. September 2018 (Az. 6 U 127/17) entschieden, dass eine Werbung mit positiven Teilergebnissen eines Testes der Stiftung Warentest irreführend ist, wenn nicht auch auf das – demgegenüber schlechtere – Gesamtergebnis hingewiesen wird. Es solle nicht mit Teilergebnissen ohne Angabe des Gesamturteils geworben werden und die Werbung mit Einzelergebnissen dürfe nicht ein schlechtes Gesamtergebnis kaschieren. Fehlt ein solcher Hinweis, kann eine relevante Irreführung auch dann vorliegen, wenn der Warentest ein früher hergestelltes Erzeugnis betraf und in der Werbung für das Nachfolgeerzeugnis die Testergebnisse lediglich erwähnt werden, um die vorgenommene Verbesserungen gegenüber dem getesteten Erzeugnis zu erläutern.
http://www.lareda.hessenrecht.hessen.de/lexsoft/default/hessenrecht_lareda.html#docid:7993760
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