OLG Frankfurt am Main zur korrekten Fundstellenangabe bei Testwerbung

Wird online mit einem Testsiegel geworben, muss auf die konkrete Unterseite, auf der sich der Test befindet, verlinkt werden. Das gilt zumindest dann, wenn sich auf der Startseite keine Infos zu dem Test befinden (OLG Frankfurt a.M., Beschl. v. 16.11.2017, Az. 6 U 182/14-2). Vorliegend wurde ein Telekommunikationsanbieter verklagt, weil er nach Ansicht des Klägers … Weiterlesen

Allgemeiner Verweis auf Printmagazin ist als Fundstellenangabe unzureichend

Das Oberlandesgericht Köln hat die Anforderungen im Hinblick auf die Angabe von Fundstellen bei der Veröffentlichung von Testergebnissen konkretisiert. In der Sache stritten sich zwei Telekommunikationsdienstleister in zweiter Instanz über die Rechtmäßigkeit einer Werbung. Die Beklagte war zuvor von einem bekannten Magazin als „Bester Internet-Provider 2016“ ausgezeichnet worden. Diese Verleihung führte die Beklagte in ihrer … Weiterlesen

LG Kaiserslautern zu den Voraussetzungen einer Werbung mit Auszeichnungen

Fundstellenangaben, die erhaltene Auszeichnungen eines Unternehmens belegen, müssen nicht nur leicht zugänglich, sondern auch gut lesbar sein. Diese ursprünglich für Testergebnisse bestehende Pflicht hat das Landgericht Kaiserslautern noch einmal präzisiert (Urt. v. 08.11.2016, Az. HK O 2/15). Fundstelle kaum lesbar Werbung mit Auszeichnungen erhöhen erfahrungsgemäß die Absatzmöglichkeiten des beworbenen Produktes. Händler müssen jedoch stets penibel … Weiterlesen

OLG Frankfurt zu den Voraussetzungen einer Werbung mit Testergebnissen

In einer Werbung mit Testergebnissen muss die von dem Werbenden anzugebende Fundstelle leicht zugänglich sein. Das hat das Oberlandesgericht Frankfurt am Main (Urt. v. 31.03.2016, Az. 6 U 51/15) entschieden. Die Beklagte vertreibt eine Pferdesalbe, die sie wie folgt bewarb: „Produkt des Jahres 2011-2014. Die von Deutschlands Apotheken am häufigsten empfohlene Pferdesalbe.“ Unterhalb dieser Sätze … Weiterlesen

Onlineverlinkung zum Testergebnis zulässig

Wesentliches Element einer jeden Testwerbung ist die Fundstellenangabe. Dabei stellt sich die Frage, wie diese Fundstellenangabe erreichbar sein muss. Das OLG Oldenburg hat durch Urteil vom 31. Juli 2015, Aktenzeichen 6 U 64/15 in einem Fall entschieden, in dem der Händler in einem Bestellmagazin für einen Staubsauger warb und diesen mit dem Testergebnis „sehr gut“ … Weiterlesen

OLG Saarbrücken entscheidet zu irreführender TÜV-Werbung

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Das OLG Saarbrücken hat durch Urteil vom 28.01.2015 – Az.: 1 U 100/14 zu der Werbeaussage „TÜV Service tested Bereich Kundendienst + Teileservice sehr gut freiwilliges Prüfzeichen“ entschieden und diese als irrführend beurteilt, wenn es tatsächlich lediglich um das Ergebnis einer Kundenbefragung geht. Dem Fall zugrunde lag die Werbung mit der vorgenannten Formulierung auf einer … Weiterlesen

TV Testwerbung Kundenzufriedenheit

Nicht immer kommt die Testwerbung mit Testsiegel daher. Auch eine simple Werbung mit der Kundenzufriedenheit kann dazu führen, dass die Grundsätze der Werbung mit Testergebnissen gelten. Bei der Testwerbung kennen die Gerichte kein langes Fackeln. Das gilt selbst in der TV-Werbung. Dem OLG Frankfurt fehlten In seiner aktuellen Entscheidung vom 28.05.2013 (Az. 6 U 266/12) jedenfalls alle notwendigen Angaben.

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Private Testsiegel Testwerbung

Das OLG Brandenburg hat bestätigt, dass die Werbung mit dem Ergebnis des von dem Deutschen Institut für Service-Qualität durchgeführten Test „1. Platz, Bestes Möbelhaus“ zu unterlassen ist. Die Verurteilung der Beklagten zur Unterlassung der Werbung mit dem Testergebnis sei sowohl hinsichtlich der Gestaltung des Testsiegels im Hinblick auf den Testveranstalter als auch im Punkt des als Werbeaussage verwendeten Prädikats „1. Platz, Bestes Möbelhaus“ aus dem Gesichtspunkt der Irreführung gerechtfertigt.

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Grundlagen Werbung mit Testergebnis

Die unzureichende Werbung mit Testergebnissen gehörte mit zu den am häufigsten abgemahnten Wettbewerbsverstößen in 2011. Wie das OLG Köln, Beschl. v. 11.11.11, Az. 6 U 188/11 in seinem aktuellen Beschluss gerade wieder deutlich gemacht hat, lauern hier für Händler oft Abmahnfallen, wo er sie bei der Testwerbung gar nicht vermutet. Da kann auch schon mal die Produktverpackung Werbung mit Testergebnissen aufweisen, die man gar nicht gesehen hat. Das das Ganze auch für Leserbefragungen und Werbung mit Umfragen gilt, wissen nur die Wenigsten. Bevor der Wettbewerb es tut: Schauen Sie sich an, wie Sie richtig mit Testergebnissen werben und lesen Sie unseren Grundlagenbeitrag.

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