Das OLG Brandenburg hat bestätigt, dass die Werbung mit dem Ergebnis des von dem Deutschen Institut für Service-Qualität durchgeführten Test „1. Platz, Bestes Möbelhaus“ zu unterlassen ist. Die Verurteilung der Beklagten zur Unterlassung der Werbung mit dem Testergebnis sei sowohl hinsichtlich der Gestaltung des Testsiegels im Hinblick auf den Testveranstalter als auch im Punkt des als Werbeaussage verwendeten Prädikats „1. Platz, Bestes Möbelhaus“ aus dem Gesichtspunkt der Irreführung gerechtfertigt.
Bereits im letzten Jahr hatten wir über das Urteil des LG Potsdam berichtet, in welchem es einem Möbelhaus untersagt wurde, mit dem Testergebnis „1. Platz, Bestes Möbelhaus, Test 08/2009“ des Deutschen Institut für Service-Qualität zu werben.
Private Testsiegel können wettbewerbswidrig sein
Die Richter führten aus, dass die Werbung mit einem Testergebnis nur dann zulässig ist, wenn die Untersuchung neutral und objektiv angelegt ist, sie sachkundig durchgeführt wurde und die Schlüsse vertretbar sind. Diese Kriterien seien bei dem von dem privaten Institut durchgeführten Test nicht erfüllt worden.
Berufung wurde zurückgewiesen
Eine von der Beklagten (dem mit dem Testergebnis werbenden Möbelhaus) gegen das Urteil eingelegte Berufung wurde nun von dem OLG Brandenburg zurückgewiesen (Urteil vom 26.06.2012 Az. 6 U 34/11).
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