Die Entwaldungsverordnung – Neue Pflichten für Händler

Ab dem 30.12.2024 gelten grundsätzlich die Vorgaben der sog. Entwaldungsverordnung. Sie ist Teil des sog. Green Deals der EU-Kommission und soll dem effizienten Waldschutz dienen. Die Verordnung verpflichtet die Marktteilnehmer zu umfangreichen Sorgfalts-, Dokumentations- und Prüfpflichten. Wir geben Ihnen eine Übersicht.

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Neue Produktsicherheitsverordnung: Was kommt auf Händler zu?

Ab dem 13. Dezember 2024 gilt eine neue EU-Produktsicherheitsverordnung. Bislang gilt die Produktsicherheitsrichtlinie, die in Deutschland mit dem Produktsicherheitsgesetz in nationales Recht umgesetzt wurde. Die neue Verordnung wird aber unmittelbar gelten und die bisherigen nationalen Vorschriften verdrängen. Wir klären die wichtigsten Fragen.

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Bewerbung eines Nektars als Saft ist irreführend

Ein Maracujanektar darf nicht mit der Angabe „Maracujasaft“ beworben werden. Dies gilt auch, für den Fall, dass es sich bei dem beworbenen Saft nur um eine Zu- oder Draufgabe handeln sollte. Auch eine ggf. korreke Angabe auf dem beigefügten Produktbild führt nicht zu einer anderen Beurteilung.

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Werbung für „Anti Hangover Drinks“

Nach der großen Feier am Abend droht häufig der Kater am nächsten Morgen – das wissen nicht nur Verbraucher, sondern auch die Lebensmittelindustrie. In der Produktwerbung wird daher häufig darauf hingewiesen, dass bestimmte Lebensmittel besonders gut gegen den Kater wirken. Aber ist das zulässig? Das OLG Frankfurt musste sich mit dieser Frage auseinandersetzen.

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OLG Frankfurt zu der Bewerbung eines Sirups mit „Holunderblüte“

Die Bezeichnung eines Sirups mit „Holunderblüte“ sowie die Abbildung von Holunderblüten auf der Schauseite der Flasche sind zulässig, auch wenn in dem Erzeugnis nur 0,3 % Holunderblütenextrakt zugesetzt ist. Dies entschied das OLG Frankfurt aM mit Beschluss vom 11.09.2017 (6 U 109/17).

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Arzneimittel darf nicht mit „wirkungsvoll“ oder „effektiv“ beworben werden

In der Sache ging es um die Zulässigkeit der Bewerbung eines homöopatischen Arzneimittels mit den Aussagen:

„bekämpft Kopfschmerzen zuverlässig“,
„Wirkungsvolle Schmerzbekämpfung“ und/oder
„Effektiv gegen Kopfschmerzen“
Mit diesen Angaben werde der falsche Eindruck erweckt, dass ein Heilungserfolg mit Sicherheit erwartet werden könne, so das OLG München (Urteil vom 04.05.2017 – 29 U 335/17). Diese Werbeangaben sind insofern nach § 3 Satz 2 Nr. 2a HWG irreführend.

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