Arzneimittel darf nicht mit „wirkungsvoll“ oder „effektiv“ beworben werden

In der Sache ging es um die Zulässigkeit der Bewerbung eines homöopatischen Arzneimittels mit den Aussagen:

„bekämpft Kopfschmerzen zuverlässig“,
„Wirkungsvolle Schmerzbekämpfung“ und/oder
„Effektiv gegen Kopfschmerzen“
Mit diesen Angaben werde der falsche Eindruck erweckt, dass ein Heilungserfolg mit Sicherheit erwartet werden könne, so das OLG München (Urteil vom 04.05.2017 – 29 U 335/17). Diese Werbeangaben sind insofern nach § 3 Satz 2 Nr. 2a HWG irreführend.

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