Vor wenigen Tagen hat das OLG Stuttgart zur Wertgrenze für Werbegeschenke an Apotheker und Ärzte entschieden (Urteil vom 22.02.2018, Az. 2 U 39/17).
HWG
Arzneimittel darf nicht mit „wirkungsvoll“ oder „effektiv“ beworben werden
In der Sache ging es um die Zulässigkeit der Bewerbung eines homöopatischen Arzneimittels mit den Aussagen:
„bekämpft Kopfschmerzen zuverlässig“,„Wirkungsvolle Schmerzbekämpfung“ und/oder
„Effektiv gegen Kopfschmerzen“
Mit diesen Angaben werde der falsche Eindruck erweckt, dass ein Heilungserfolg mit Sicherheit erwartet werden könne, so das OLG München (Urteil vom 04.05.2017 – 29 U 335/17). Diese Werbeangaben sind insofern nach § 3 Satz 2 Nr. 2a HWG irreführend.
Kostenlose Abgabe eines Fertigarzneimittels an Apotheker „zu Demonstrationszwecken“ unzulässig
Die kostenlose Abgabe eines Fertigarzneimittels mit einem Verkaufspreis von 9,97 EUR an Apotheker „zu Demonstrationszwecken“ verstößt sowohl gegen das Verbot der Abgabe von Arzneimittelmustern an andere als die in § 47 Abs. 3 AMG genannten Personenkreise als auch gegen das Verbot nicht geringwertiger Zuwendungen und Werbegaben (§ 7 HWG).
Werbung für Schüßler-Salze als „sanfte Begleiter in der Schwangerschaft“ unzulässig
Die Bewerbung von Schüßler-Salzen als „Sanfte Begleiter in der Schwangerschaft“ ist irreführend und damit unzulässig. Dies entschied das OLG Hamm mit Urteil vom 13.12.2012.