Arzneimittel darf nicht mit „wirkungsvoll“ oder „effektiv“ beworben werden

In der Sache ging es um die Zulässigkeit der Bewerbung eines homöopatischen Arzneimittels mit den Aussagen:

„bekämpft Kopfschmerzen zuverlässig“,
„Wirkungsvolle Schmerzbekämpfung“ und/oder
„Effektiv gegen Kopfschmerzen“
Mit diesen Angaben werde der falsche Eindruck erweckt, dass ein Heilungserfolg mit Sicherheit erwartet werden könne, so das OLG München (Urteil vom 04.05.2017 – 29 U 335/17). Diese Werbeangaben sind insofern nach § 3 Satz 2 Nr. 2a HWG irreführend.

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Kostenlose Abgabe eines Fertigarzneimittels an Apotheker „zu Demonstrationszwecken“ unzulässig

Die kostenlose Abgabe eines Fertigarzneimittels mit einem Verkaufspreis von 9,97 EUR an Apotheker „zu Demonstrationszwecken“ verstößt sowohl gegen das Verbot der Abgabe von Arzneimittelmustern an andere als die in § 47 Abs. 3 AMG genannten Personenkreise als auch gegen das Verbot nicht geringwertiger Zuwendungen und Werbegaben (§ 7 HWG).

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