In der Sache ging es um die Zulässigkeit der Bewerbung eines homöopatischen Arzneimittels mit den Aussagen:
„bekämpft Kopfschmerzen zuverlässig“,„Wirkungsvolle Schmerzbekämpfung“ und/oder
„Effektiv gegen Kopfschmerzen“
Vor wenigen Tagen hat das OLG Stuttgart zur Wertgrenze für Werbegeschenke an Apotheker und Ärzte entschieden (Urteil vom 22.02.2018, Az. 2 U 39/17). Werbegeschenke für Ärzte, Apotheker etc. dürfen demnach nicht mehr als einen Euro Wert sein Medikamente im Wert von 27,47 Euro verschenkt Ein pharmazeutisches Unternehmen hatte Produktkoffer, die sechs verschiedene Erkältungs-Arzneimittel beinhalteten, an … Weiterlesen
In der Sache ging es um die Zulässigkeit der Bewerbung eines homöopatischen Arzneimittels mit den Aussagen:
„bekämpft Kopfschmerzen zuverlässig“,„Wirkungsvolle Schmerzbekämpfung“ und/oder
„Effektiv gegen Kopfschmerzen“
Die kostenlose Abgabe eines Fertigarzneimittels mit einem Verkaufspreis von 9,97 EUR an Apotheker „zu Demonstrationszwecken“ verstößt sowohl gegen das Verbot der Abgabe von Arzneimittelmustern an andere als die in § 47 Abs. 3 AMG genannten Personenkreise als auch gegen das Verbot nicht geringwertiger Zuwendungen und Werbegaben (§ 7 HWG).
Die Bewerbung von Schüßler-Salzen als „Sanfte Begleiter in der Schwangerschaft“ ist irreführend und damit unzulässig. Dies entschied das OLG Hamm mit Urteil vom 13.12.2012.