In der Sache ging es um die Zulässigkeit der Bewerbung eines homöopatischen Arzneimittels mit den Aussagen:
„bekämpft Kopfschmerzen zuverlässig“,„Wirkungsvolle Schmerzbekämpfung“ und/oder
„Effektiv gegen Kopfschmerzen“
In unserer Kategorie Produktrecht möchten wir Sie über die verschiedenen Kennzeichnungspflichten informieren, die in verschiedenen Branchen gelten. Dazu gehört unter anderem die Energie-, die Textil- oder die Lebensmittelkennzeichnung, aber auch Informationen über die Health-Claims-Verordnung oder das Heilmittelwerberecht.
In der Sache ging es um die Zulässigkeit der Bewerbung eines homöopatischen Arzneimittels mit den Aussagen:
„bekämpft Kopfschmerzen zuverlässig“,„Wirkungsvolle Schmerzbekämpfung“ und/oder
„Effektiv gegen Kopfschmerzen“
Die Aufnahme entsprechender gesundheitsbezogener Claims für Traubenzucker wurde durch die zuständige Behörde zu Recht abgelehnt, wie der EuGH nun bestätigte.
Die Bewerbung eines Fruchtaufstriches mit „pura 100 % aus Früchten Erdbeere“ ist irreführend, wenn tatsächlich nur 52% Erdbeeren in de Produkt enthalten sind. Dies entschied das LG Lübeck mit Urteil vom 06.06.2017.
Rein pflanzliche Produkte dürfen grundsätzlich nicht unter Bezeichnungen wie „Milch“, „Rahm“, „Butter“, „Käse“ oder „Joghurt“ vermarktet werden. Denn die Bezeichnung „Milch“ ist nach der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 ausschließlich Milcherzeugnissen vorbehaltenen. Dies hat der EuGH mit Urteil vom 14.06.2017 (Az. C-422/16) entschieden.
Bei dem Begriff „Detox“ handelt es sich um eine gesundheitsbezogene Angabe im Sinne der Health Claims Verordnung (HCVO). Dies hat der BGH mit Hinweisbeschluss vom 29.03.2017 (I ZR 71/16) ausgeführt.
Werden in der Werbung für Mineralwasser gesundheitsgezogene Angaben verwendet, müssen diese den Vorgaben der Verordnung (EG) Nr. 1924/2006 (HCVO) entsprechen, dies entschied der BGH mit Beschluss vom 30.01.2017 (Az. I ZR 257/15).
Wie beck-aktuell meldet, hat die Europäische Kommission am 13.03.2017 einen Bericht über die verpflichtende Kennzeichnung alkoholischer Getränke mit Zutatenverzeichnis und Nährwertdeklaration angenommen. Die Getränkeproduzenten sollen innerhalb eines Jahres im Rahmen der Selbstregulierung einen Vorschlag zu Zutateninformationen und Nährwertdeklarationen auf allen alkoholischen Getränken vorlegen.
Die Bezeichnung einer Vollmilch als „frische Weide-Milch“ ist nicht irreführend, wenn die Kühe an 120 Tagen auf der Weide stehen. Dies entschied das OLG Nürnberg mit Urteil vom 07.02.2017 (Az. 3 U 1537/16).
Der BGH (Beschl. v. 08.12.2016, Az.: I ZR 88/16) hat sich kürzlich wieder einmal mit der Zulässigkeit von Werbung mit Testergebnissen befasst. Bei einer Online-Werbung mit Testergebnissen genügt es nach dieser Entscheidung, die Website anzugeben, auf der die Details zu den Umständen des Tests abrufbar sind. Eine konkrete Verlinkung zu der Seite ist hingegen nicht erforderlich.
Einem Soja-Drink darf kein gemahlenes Lithothamnium zugesetzt werden, wenn er das Bio-Siegel der EU trägt. Dies entschied das das Oberveraltungsgericht Nordrhein-Westfalen.