Rein pflanzliche Produkte dürfen grundsätzlich nicht unter Bezeichnungen wie „Milch“, „Rahm“, „Butter“, „Käse“ oder „Joghurt“ vermarktet werden. Denn die Bezeichnung „Milch“ und die nach der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Dezember 2013 ausschließlich Milcherzeugnissen vorbehaltenen Bezeichnungen dürfen bei der Vermarktung oder Werbung nicht zur Bezeichnung eines rein pflanzlichen Produkts verwendet werden, und zwar grundsätzlich selbst dann nicht, wenn diese Bezeichnungen durch klarstellende oder beschreibende Zusätze ergänzt werden, die auf den pflanzlichen Ursprung des in Rede stehenden Produkts hinweisen. Dies hat der EuGH mit Urteil vom 14.06.2017 (Az. C-422/16) entchieden.