OLG Frankfurt zu der Bewerbung eines Sirups mit „Holunderblüte“

Die Bezeichnung eines Sirups mit „Holunderblüte“ sowie die Abbildung von Holunderblüten auf der Schauseite der Flasche sind zulässig, auch wenn in dem Erzeugnis nur 0,3 % Holunderblütenextrakt zugesetzt ist. Dies entschied das OLG Frankfurt aM mit Beschluss vom 11.09.2017 (6 U 109/17).

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Werbung „pura 100 % aus Früchten Erdbeere“ irreführend, wenn tatsächlich nur 52% Erdbeeren enthalten sind

Die Bewerbung eines Fruchtaufstriches mit „pura 100 % aus Früchten Erdbeere“ ist irreführend, wenn tatsächlich nur 52% Erdbeeren in de Produkt enthalten sind. Dies entschied das LG Lübeck mit Urteil vom 06.06.2017.

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Kennzeichnung alkoholischer Getränke in Zukunft verpflichtend?

Wie beck-aktuell meldet, hat die Europäische Kommission am 13.03.2017 einen Bericht über die verpflichtende Kennzeichnung alkoholischer Getränke mit Zutatenverzeichnis und Nährwertdeklaration angenommen. Die Getränkeproduzenten sollen innerhalb eines Jahres im Rahmen der Selbstregulierung einen Vorschlag zu Zutateninformationen und Nährwertdeklarationen auf allen alkoholischen Getränken vorlegen.

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Bezeichnung einer Milch als „frische Weide-Milch“ nicht irreführend

Die Bezeichnung einer Vollmilch als „frische Weide-Milch“ ist nicht irreführend, wenn die Kühe an 120 Tagen auf der Weide stehen. Dies entschied das OLG Nürnberg mit Urteil vom 07.02.2017 (Az. 3 U 1537/16).

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Verpflichtung zur Herkunftsangabe bei Schweine-, Schaf-, Ziegen- und Geflügelfleisch seit April 2015

Seit April 2015 muss frisches, gekühltes oder gefrorenes Schweine-, Schaf-, Ziegen-und Geflügelfleisch, welches für die Abgabe an Endverbraucher oder Anbieter von Gemeinschaftsverpflegungen bestimmt ist, verpflichtend mit dem Aufzuchtsland und dem Land der Schlachtung des Tieres gekennzeichnet werden.

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Neue Vorgaben zur Lebensmittelkennzeichnung ab 13.12.2014

Für die Kennzeichnung von Lebensmittel sind ab dem 13.12.2014 neue Vorgaben zu beachten. Ab diesem Tag sind die meisten Regelungen der EU-Lebensmittelinformationsverordnung (VO (EU) Nr. 1169/2011) anzuwenden.

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Allergiekennzeichnung für nicht vorverpackte Lebensmittel?

Ab dem 13.12.2014 gelten neue Vorschriften zur Information der Verbraucher über Lebensmittel (Verordnung EU Nr. 1169/2011 – LMIV). Betroffen ist insbesondere die Kennzeichnung von Lebensmittel. So wird eine Angabe von bestimmten Zutaten und Verarbeitungshilfsstoffe, die Allergien und Unverträglichkeiten auslösen, verpflichtend (Art. 9 Abs. 1 c LMIV).

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