Seit dem 13.12.2016 muss die Nährwertdeklaration von Lebensmitteln die sog. Big7 enthalten. Fehlt diese Angabe, gilt ein Vertriebsverbot. Außerdem drohen Abmahnungen und Bußgelder.
Bislang war eine Nährwertkennzeichnung nur für bestimmte Lebensmittelgruppen verpflichtend (z.B. für diätetische Lebensmittel, angereicherte Lebensmittel, Lebensmittel mit nährwert- und gesundheitsbezogenen Angaben sowie für Nahrungsergänzungsmittel). Für alle anderen Lebensmittel erfolgte die Nährwertkennzeichnung bisher auf freiwilliger Basis.
Big7 der Nährwertdeklaration
Dies ändert sich nun zum 13.12.2016. Die Nährwertdeklaration wird für fast alle vorverpackten Lebensmittel verpflichtend. Die Nährwertdeklaration muss folgende Angaben enthalten:
- Brennwert sowie
- die Mengen an Fett,
- gesättigten Fettsäuren,
- Kohlenhydraten,
- Zucker,
- Eiweiß,
- Salz.
Diese verpflichtenden Angaben dürfen durch die folgenden weitere Informationen ergänzt werden:
- einfach ungesättigte Fettsäuren,
- mehrfach ungesättigte Fettsäuren,
- mehrwertige Alkohole,
- Stärke,
- Ballaststoffe;
- jegliche in Anhang XIII Teil A Nummer 1 aufgeführten und gemäß den in Anhang XIII Teil A Nummer 2 angegebenen Werten in signifikanten Mengen vorhandenen Vitamine oder Mineralstoffe.
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