Allergiekennzeichnung für nicht vorverpackte Lebensmittel?

Ab dem 13.12.2014 gelten neue Vorschriften zur Information der Verbraucher über Lebensmittel (Verordnung EU Nr. 1169/2011 – LMIV). Betroffen ist insbesondere die Kennzeichnung von Lebensmittel. So wird eine Angabe von bestimmten Zutaten und Verarbeitungshilfsstoffe, die Allergien und Unverträglichkeiten auslösen, verpflichtend (Art. 9 Abs. 1 c LMIV).

Kennzeichnung von Allergenen gemäß LMIV

In Bezug auf die Kennzeichnung von Soffen oder Erzeugnissen, die Allergien oder Unverträglichkeiten auslösen, muss die Kennzeichnung insbesondere folgenden Anforderungen entsprechen (Art. 21 LMIV):

sie sind in dem Zutatenverzeichnis nach den Vorschriften, die in Artikel 18 Absatz 1 niedergelegt sind, aufzuführen, und zwar unter genauer Bezugnahme auf die in Anhang II aufgeführte Bezeichnung des Stoffs oder Erzeugnisses;

und

die in Anhang II aufgeführte Bezeichnung des Stoffs oder Erzeugnisses wird durch einen Schriftsatz hervorgehoben, durch den sie sich von dem Rest des Zutatenverzeichnisses eindeutig abhebt, z. B. durch die Schriftart, den Schriftstil oder die Hintergrundfarbe

Sofern kein Zutatenverzeichnis vorgesehen ist, umfasst die Angabe das Wort „enthält“, gefolgt von der in Anhang II der LMIV aufgeführten Bezeichnung des Stoffs oder Erzeugnisses.

Die Angaben sind jedoch nicht erforderlich, wenn sich die Bezeichnung des Lebensmittels eindeutig auf den betreffenden Stoff oder das betreffende Erzeugnis bezieht.

Nicht vorverpackte Lebensmittel

Für nicht vorverpackte Lebensmittel besteht jedoch die Besonderheit, dass bestimmte Angaben nur dann verpflichtend sind, wenn die Mitgliedsstaaten entsprechende nationale Vorschriften erlassen. Ein solcher Entwurf wurde jetzt durch das Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft (BMEL) vorgelegt.

Entwurf des BMEL

Dieser Entwurf sieht vor, dass Verbraucher unter bestimmten Voraussetzungen lediglich mündlich zu informieren sind.

Für lose Ware, die nicht in Selbstbedienung abgegeben wird, soll danach gelten, dass die Allergeninformation auf einem Schild am Lebensmittel oder in der Nähe des Lebensmittels oder bei der Abgabe von Lebensmitteln durch Anbieter von Gemeinschaftsverpflegung auf Speise- und Getränkekarten oder in Preisverzeichnissen anzubringen sind. Sie darf jedoch unter bestimmten Voraussetzungen auch auf andere Weise stattfinden, wozu unter bestimmten Voraussetzungen auch die mündliche Auskunft durch Betriebsangehörige spätestens bei der Abgabe des Lebensmittels gehört.

Eine mündliche Auskunft soll danach ausreichend sein, wenn

das Lebensmittel mit einer von den üblicherweise verwendeten Rezepturen abweichen den Rezeptur handwerklich oder in vergleichbarer Art und Weise hergestellt worden ist und zur Abgabe an den Endverbraucher spätestens am Tag nach der Herstellung bestimmt ist und

der Lebensmittelunternehmer eine schriftliche Aufzeichnung der bei der Herstellung des jeweiligen Lebensmittels verwendeten Zutaten oder Verarbeitungshilfsstoffe im Sinne des Absatzes 2 für die zuständige Behörde zur Einsichtnahme bereithält und zwei Wochen ab dem Tag der Herstellung aufbewahrt.

Dies reicht dem vzbv nicht, wie in einer Stellungnahme vom 31.07.2014 mitgeteilt wird.

Diese Ausnahmeregelung eröffne zu weite Interpretationsspielräume, etwa im Gastronomie- und Bäckereibereich. Hier könne es vorkommen, dass eine Zutat ausgeht oder nicht lieferbar ist und daher durch eine andere ersetzt werde. Schon gelte die Ausnahmeregelung und es reiche eine mündliche Auskunft, so der vzbv. Zudem könne nicht garantiert werden, dass das Bedienpersonal fehlerfrei auskunftsfähig ist. Für Allergiker könne das gravierende negative Folgen haben.

Für die Kennzeichnungspflicht nicht vorverpackter Lebensmittel bleibt das weitere Gesetzgebungsverfahren abzuwarten.

 

Helena Golla