Kennzeichnungspflicht gemäß Kakaoverordnung

Kakao- und Schokoladenerzeugnisse müssen u.a. den Vorgaben der Kakaoverordnung entsprechen. In dieser Verordnung ist u.a. festgelegt, welche Zutaten in Kakao- und Schokoladenerzeugnissen enthalten sein dürfen. Außerdem regelt die Verordnung die Kennzeichnung dieser Produkte.

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Die Bezeichnung „Steevia-Fluid“ oder „Stevia-Blätter“ für ein Süßungsmittel kann irreführend sein

Die Bezeichnungen „Steevia-Fluid“ oder „Stevia-Blätter“ sowie die bildliche Darstellung eines Stevia-Blattes auf der Verpackung eines flüssigen Süßungsmittels können irreführend sein, wenn nicht zugleich in erkennbarer Weise darauf hingewiesen wird, dass das Produkt lediglich aus der Pflanze gewonnene Steviolglycoside enthält.

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Lebensmittel müssen in deutscher Sprache gekennzeichnet sein

Das Landgericht Berlin hatte sich mit der Frage zu befassen, ob es ausreichend ist, französische Lebensmittel, wie „Bonne Maman: Galette au beurre frais“, „Terrine du Chef au Foie Gras de Canard“ sowie „Viandox – un gout inimitable“, welche in Deutschland zum Verkauf angeboten werden, lediglich in französischer Sprache zu kennzeichnen.

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