Die Produktsicherheitsverordnung verpflichtet nahezu alle Online-Händler (B2C) unter anderem dazu, den Hersteller der angebotenen Produkte klar zu benennen. Diese Pflicht gilt auch auf Marktplätzen von großen Plattformen. Fehlen diese Angaben, stellt dies einen Wettbewerbsverstoß dar, der abgemahnt werden kann, entschied das LG Hechingen.