Die Produktsicherheitsverordnung verpflichtet nahezu alle Online-Händler (B2C) unter anderem dazu, den Hersteller der angebotenen Produkte klar zu benennen. Diese Pflicht gilt auch auf Marktplätzen von großen Plattformen. Fehlen diese Angaben, stellt dies einen Wettbewerbsverstoß dar, der abgemahnt werden kann, entschied das LG Hechingen.
Ein qualifizierter Wirtschaftsverband nahm einen Online-Händler auf Unterlassung in Anspruch. Beanstandet wurden zum einen fehlende Grundpreisangaben bei verschiedenen Produkten und zum anderen Verstöße gegen Art. 19 der Verordnung (EU) 2023/988 über die allgemeine Produktsicherheit (Produktsicherheitsverordnung – GPSR). Auf den beanstandeten Produktseiten fehlten insbesondere
- der Name bzw. die Handelsmarke des Herstellers,
- dessen Postanschrift sowie
- dessen E-Mail-Adresse.
Der Händler verteidigte sich damit, dass er sich lediglich an ein bestehendes Angebot eines anderen Händlers angehängt und daher keinen Einfluss auf die inhaltliche Gestaltung des Angebotes hatte.
Gericht bejaht einen Wettbewerbsverstoß
Das LG Hechingen (Urt. v. 23.04.2026, 5 O 37/25 KfH) folgte dieser Argumentation des Händlers nicht.
Nach Auffassung des Gerichts verlangt Art. 19 GPSR, dass die Herstellerinformationen im Fernabsatz gut sichtbar im jeweiligen Angebot angegeben werden.
Fehlen diese Informationen auf der Produktseite, liegt objektiv ein Verstoß gegen die Produktsicherheitsverordnung vor. Dies stellt zugleich ein Vorenthalten wesentlicher Informationen im Sinne der §§ 5a, 5b UWG dar und begründet einen wettbewerbsrechtlichen Unterlassungsanspruch.
Plattformfehler entlasten Händler nicht
Besonders praxisrelevant sind die Ausführungen des Gerichts zur Verantwortlichkeit des Händlers.
Das LG Hechingen überträgt die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zur Haftung für fehlerhafte Angaben auf Internetplattformen ausdrücklich auch auf Verstöße gegen die GPSR.
Danach haftet ein Händler grundsätzlich auch dann für Wettbewerbsverstöße seines Angebots, wenn er dessen endgültige Darstellung auf der Plattform nicht vollständig kontrollieren kann.
Zur Begründung verweist das Gericht darauf, dass Händler bewusst die wirtschaftlichen Vorteile großer Verkaufsplattformen nutzen. Wer sich deren Systemen unterwirft, müsse zugleich das Risiko tragen, dass Pflichtinformationen unzutreffend oder unvollständig dargestellt werden. Andernfalls würden die verbraucherschützenden Vorgaben weitgehend leerlaufen, da ein erheblicher Teil des Online-Handels inzwischen über Plattformen abgewickelt werde.
Damit weist das Gericht ausdrücklich den Einwand zurück, technische Fehler oder Darstellungsprobleme der Plattform könnten die Verantwortlichkeit des Verkäufers entfallen lassen.
Erstmals deutliche Aussagen zur GPSR im Wettbewerbsrecht
Die Entscheidung besitzt über den konkreten Einzelfall hinaus erhebliche Bedeutung.
Seit dem Inkrafttreten der GPSR beschäftigt insbesondere Art. 19 zahlreiche Händler und Betreiber von Online-Shops. Die Vorschrift verpflichtet dazu, bereits im Fernabsatz umfangreiche Herstellerinformationen bereitzustellen. In der Praxis stellte sich früh die Frage, wer das Risiko trägt, wenn Verkaufsplattformen diese Informationen trotz Hinterlegung durch den Händler nicht oder nur unvollständig anzeigen.
Das LG Hechingen beantwortet diese Frage eindeutig zulasten der Händler. Entscheidend ist allein, wie das Angebot gegenüber dem Verbraucher tatsächlich erscheint. Dass der Händler sich lediglich an ein bestehendes Angebot „angehängt“ hat, ändert nichts an seiner Verantwortlichkeit für die Richtigkeit und Vollständigkeit seines Angebotes.
Praktische Konsequenzen für Online-Händler
Händler müssen – auch auf Verkaufsplattformen – regelmäßig kontrollieren, ob sämtliche gesetzlich vorgeschriebenen Informationen tatsächlich auf der öffentlich sichtbaren Produktseite erscheinen.
Dies gilt bezüglich der GPSR insbesondere für:
- Herstellername oder Handelsmarke,
- vollständige Herstelleranschrift,
- elektronische Adresse des Herstellers, unter der er kontaktiert werden kann,
- sämtliche weiteren nach Art. 19 GPSR erforderlichen Angaben.
Gerade bei Marktplätzen von großen Plattformen, auf denen mehrere Händler dieselbe Produktdetailseite nutzen, steigt damit das Haftungsrisiko.
Technische Einschränkungen der Plattform oder fehlende Einflussmöglichkeiten auf die Gestaltung der Produktseite bieten nach der Auffassung des LG Hechingen grundsätzlich keine wettbewerbsrechtliche Entlastung.
Fazit
Mit seiner Entscheidung setzt das LG Hechingen ein deutliches Signal für die praktische Durchsetzung der Produktsicherheitsverordnung im Online-Handel. Händler können sich nicht darauf berufen, dass Pflichtinformationen zwar intern hinterlegt wurden, aufgrund technischer oder plattformbedingter Probleme jedoch nicht auf der Produktseite erscheinen. Maßgeblich ist allein, welche Informationen der Verbraucher tatsächlich wahrnehmen kann.