Die Bezeichnung „Steevia-Fluid“ oder „Stevia-Blätter“ für ein Süßungsmittel kann irreführend sein

Die Bezeichnungen „Steevia-Fluid“ oder „Stevia-Blätter“ sowie die bildliche Darstellung eines Stevia-Blattes auf der Verpackung eines flüssigen Süßungsmittels können irreführend sein, wenn nicht zugleich in erkennbarer Weise darauf hingewiesen wird, dass das Produkt lediglich aus der Pflanze gewonnene Steviolglycoside enthält.

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Lebensmittel müssen in deutscher Sprache gekennzeichnet sein

Das Landgericht Berlin hatte sich mit der Frage zu befassen, ob es ausreichend ist, französische Lebensmittel, wie „Bonne Maman: Galette au beurre frais“, „Terrine du Chef au Foie Gras de Canard“ sowie „Viandox – un gout inimitable“, welche in Deutschland zum Verkauf angeboten werden, lediglich in französischer Sprache zu kennzeichnen.

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Lebensmittelkennzeichnung in deutscher Sprache erforderlich

Es ist irreführend und damit wettbewerbswidrig, wenn bei dem Verkauf von Lebensmitteln in Fertigpackungen das Verzeichnis der Zutaten das Mindesthaltbarkeitsdatum oder Nährwertangaben nicht in deutscher oder einer anderen im Inland leicht verständlichen Sprache angegeben sind. Dies entschied der BGH mit Urteil vom 22.11.2012 (Az. I ZR 72/11).

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