Die Bezeichnung „Steevia-Fluid“ oder „Stevia-Blätter“ für ein Süßungsmittel kann irreführend sein

Die Bezeichnungen „Steevia-Fluid“ oder „Stevia-Blätter“ sowie die bildliche Darstellung eines Stevia-Blattes auf der Verpackung eines flüssigen Süßungsmittels können irreführend sein, wenn nicht zugleich in erkennbarer Weise darauf hingewiesen wird, dass das Produkt lediglich aus der Pflanze gewonnene Steviolglycoside enthält.

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EuGH – Behörden dürfen vor Lebensmitteln warnen, auch wenn keine konkrete Gesundheitsgefahr besteht.

Eine nationale Regelung, nach welcher Behörden dazu berechtigt sind, die Öffentlichkeit unter Nennung des Lebensmittels und des Lebensmittelunternehmens, unter dessen Namen oder Firma das Lebensmittel hergestellt bzw. in den Verkehr gelangt ist, zu informieren, verstößt nicht gegen europäisches Recht. Dies entschied der EuGH mit Urteil vom 11.04.2013.

Danach dürfen Behörden die Öffentlichkeit schon dann unter Angabe der Bezeichnung des Lebensmittels und des Herstellers informieren, wenn das Lebensmittel für den Verzehr ungeeignet ist. Eine Gesundheitsgefahr muss von dem Lebensmittel nicht ausgehen.

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