Die Aufnahme entsprechender gesundheitsbezogener Claims für Traubenzucker wurde durch die zuständige Behörde zu Recht abgelehnt, wie der EuGH nun bestätigte.
Antrag auf Zulassung von gesundheits-Claims
In der Sache wollte ein Hersteller von Traubenzucker seine Produkte u.a. bewerben mit:
„Glukose unterstützt die normale körperliche Betätigung“
oder
„Glucose trägt zu einem normalen Energiegewinnungsstoffwechsel bei“
Hierzu beantragte der Hersteller bei der zuständigen Behörde, dem Bundesamt für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit, die Zulassung der entsprechenden gesundheitsbezogenen Angaben. Die Aufnahme der Angaben in die Unionsliste zugelassener Angabe wurde jedoch abgelehnt.
Diese ablehnende Entscheidung wurde u.a. wie folgt begründet:
„Insoweit ging die Kommission davon aus, dass die Zulassung – wie im 14. Erwägungsgrund der Verordnung 2015/8 ausgeführt – rechtmäßig verweigert werden könne, wenn eine gesundheitsbezogene Angabe anderen allgemeinen oder spezifischen Anforderungen der Verordnung Nr. 1924/2006 nicht entspreche, und zwar auch dann, wenn ihre wissenschaftliche Bewertung durch die EFSA positiv ausgefallen sei. Insbesondere dürfe eine gesundheitsbezogene Angabe den allgemein anerkannten Ernährungs- und Gesundheitsgrundsätzen nicht zuwiderlaufen. Die Verwendung der in Rede stehenden gesundheitsbezogenen Angaben würde jedoch ein widersprüchliches und verwirrendes Signal an die Verbraucher senden, da diese zum Verzehr von Zucker aufgerufen würden, für den nationale und internationale Behörden aufgrund allgemein anerkannter wissenschaftlicher Nachweise den Verbrauchern eine Verringerung des Verzehrs empföhlen.“
Gegen die Ablehnung der Zulassung wendete sich der Traubenzucker-Hersteller nun – im Ergebnis jedoch ohne Erfolg.
Urteil des EuGH
Auch wenn diese Aussage durch wissenschaftliche Expertise als richtig bestätigt worden seien, sei eine entsprechende Bewerbung der Produkte unzulässig urteilte der EuGH (Urteil vom 08-06.2017 – C‑296/16 P) und bestätige ein vorangehendes Urteil des EuG (Urteil vom 16. März 2016 – T‑100/15).
In dem Urteil des EuG wurde zu der Rechtmäßigkeit der Ablehnung u.a. ausgeführt:
„Gemäß Art. 3 Abs. 2 Buchst. a der Verordnung Nr. 1924/2006 über nährwert- und gesundheitsbezogene Angaben über Lebensmittel dürfen die verwendeten nährwert- und gesundheitsbezogenen Angaben nicht falsch, mehrdeutig oder irreführend sein. Wie aus dem 16. Erwägungsgrund dieser Verordnung hervorgeht, ist zur Beantwortung der Frage, ob eine Angabe irreführend ist, auf die mutmaßliche Erwartung eines normal informierten und angemessen aufmerksamen und verständigen Durchschnittsverbrauchers abzustellen.
Als unvollständig und damit mehrdeutig und irreführend sind gesundheitsbezogene Angaben anzusehen, die in Bezug auf den Beitrag von Glucose zum Energiegewinnungsstoffwechsel eine bestimmte, zur Verbesserung dieses Stoffwechsels geeignete Eigenschaft herausstellen, während verschwiegen wird, dass unabhängig von dem Beitrag zum Energiegewinnungsstoffwechsel Gefahren, die mit dem Verzehr von mehr Zucker verbunden sind, keineswegs beseitigt oder auch nur begrenzt werden. Solche Angaben sind dadurch, dass sie allein die positive Auswirkung auf den Energiegewinnungsstoffwechsel herausstellen, geeignet, zum Verzehr von Zucker zu ermutigen und letztlich die mit einem übermäßigen Zuckerverzehr einhergehenden Gefahren für die Gesundheit der Verbraucher zu erhöhen. Im Übrigen spielt die Frage, ob der Hersteller die Empfehlungen nationaler und internationaler Behörden zur Verringerung des Verzehrs von Zucker kannte, bei der Feststellung des mehrdeutigen und irreführenden Charakters der genannten Angaben keine Rolle. Auch hängt die Feststellung eines irreführenden Charakters im Sinne von Art. 3 Abs. 2 Buchst. a der Verordnung Nr. 1924/2006 nicht davon ab, ob der Hersteller in dessen Kenntnis oder gar absichtlich gehandelt hat.“
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