Zuletzt gab es gleich mehrere Entscheidungen, die sich mit der Art und Weise, insbesondere der Schrittgröße der Angabe der Fundstelle bei einer Werbung mit Textergebnissen beschäftigten.
Das Problem
Wird mit Testergebnissen, Auszeichnungen oder Siegeln geworben, drohen viele Gefahren. Schon an den Test selbst, mit dem geworben werden soll, werden zum Teil strenge Anforderungen gestellt. Dies setzt sich hinsichtlich der Werbung fort. Werden hier falsche oder auch nur unvollständige Angaben gemacht, etwa zum Abschneiden der Konkurrenz, wird mit veralteten Tests geworben oder aber eben die Fundstelle des jeweiligen Tests nicht nachvollziehbar angegeben, stellt dies eine Irreführung des angesprochenen Verkehrs dar, die zu Abmahnungen führen kann.
Geprägt wurde die Rechtsprechung hierzu natürlich vor allem durch die Werbung mit den Ergebnissen der STIFTUNG WARENTEST. Schon im Jahr 1991 hatte der BGH in einem ersten grundlegenden Urteil ausgeführt, dass die Werbung mit Testergebnissen der Stiftung Warentest ohne Angabe der Fundstelle mit den guten kaufmännischen Sitten nicht vereinbar sei, da den an dem Test Interessierten es nicht nur unerheblich erschwert werde, sich den Test zu beschaffen (BGH GRUR 1991, 679 – Fundstellenangabe).
Das gleiche gilt seit jeher für Fundstellenangaben, die zu klein gedruckt, nicht lesbar bzw. nicht leicht auffindbar sind. Was allerdings noch zu klein oder schon ausreichend ist, ist umstritten. Hierzu gab es aber zuletzt eine Vielzahl von Abmahnungen, hauptsächlich von einem Verein, der gerichtlich eine fixe Mindestgröße von 6 pt. durchzusetzen versucht.
Urteile zur Schriftgröße
Zunächst hatte sich das LG Tübingen (20 O 86/10 – Urt. v. 29.11.2010) mit einem solchen Fall zu befassen. Das Gericht entschied, dass sich auf die Anforderungen an die Lesbarkeit, die vom BGH aufgestellten Grundsätze zur früheren Fassung des § 4 Abs. 4 HWG übertragen ließen. Dort hatte der BGH schon 1986 nachvollziehbarerweise entschieden (Urt. v. 10.12.1986 – I ZR 213/84 – 6-Punkt-Schrift), dass die heilmittelwerblichen Pflichtangaben, also insbesondere Gegenanzeigen, Nebenwirkungen und Warnhinweise, für einen normalsichtigen Betrachter unter normalen Sichtverhältnissen ohne besondere Konzentration und Anstrengung lesbar sein müssen. Nach dem BGH sei dies im Regelfall nur bei Verwendung einer Schrift erfüllt, deren Größe 6-Punkt nicht unterschreitet. Etwas anderes könne nur dann gelten, wenn besondere, die Deutlichkeit des Schriftbildes in seiner Gesamtheit fördernde Umstände vorlägen, die auch eine jene Grenze unterschreitende Schrift ausnahmsweise noch ohne besondere Konzentration und Anstrengung lesbar ist.
Nach dem LG Tübingen reichte daher auch eine 4-pt.-Fundstellengröße nicht aus. Genauso haben nun auch das OLG Celle entschieden (Urt. v. 24.02.2011 – 13 U 172/10) sowie das Kammergericht Berlin (Beschl. v. 11.02.2011 – 5 W 17/11).
Kritik
Die Urteile zeigen alle die Tendenz, eine Mindestgröße von 6 pt. zu verlangen. Auf die durchaus denkbaren Umstände, die eine andere Beurteilung rechtfertigen können, die auch der BGH bereits gesehen hat, wird praktisch nicht eingegangen. Das die Entscheidung des BGH bezüglich der heimmittelwerberechtlicher Pflichtangaben richtig ist, kann nicht in Frage stehen. Ob man aber, wie das KG Berlin meint, durch Heranziehung des Regelwertes der 6-Punkt-Schrift willkürliche Entscheidungen vermeidet, erscheint fraglich. Auch eine 6-pt.-Schrift kann ohne weiteres so gestaltet werden, dass sie nicht mehr lesbar ist. Umgekehrt kann aber auch eine deutlich kleinere Schrift durch entsprechende Gestaltungen lesbar sein. So kann etwa die Größe der Produktverpackung oder des Produktes selbst, schon eine 6-pt.-Schrift nicht zulassen, die Angabe aber dennoch ohne Schwierigkeit lesbar sein. Gerade bei Werbeanzeigen, die keine unmittelbare Bestellmöglichkeit eröffnen, fragt man sich doch, warum es generell eine spürbare Beeinträchtigung der Verbraucher, eine informierte geschäftliche Entscheidung zu treffen, darstellen soll, Angaben unter Schriftgröße 6 zu lesen, es aber keine Beeinträchtigung ist, sich ein ggf. seit Jahren vergriffenes altes Testheft besorgen zu müssen, um näheres über den Test zu erfahren.
Natürlich ist es im Grunde begrüßenswert eine fixe Größe vorzugeben und so für Klarheit zu sorgen. Dies berücksichtigt aber schon nicht hinreichend, dass je nach verwendetem Werbemedium die Größenanforderungen völlig unterschiedlich sein können. Außerdem erscheint es doch mehr als fraglich, die Lesbarkeit von langen Texten, klein und eng bedruckten Hinweisen zu Nebenwirkungen oder aber auch im Bereich von Tarifdetails, Kostenhinweisen oder AGB mit der Lesbarkeit eines kurzen Hinweises zur Fundstelle, nämlich „Heft Juli 2010“ oder ähnlichem zu vergleichen.
Fazit zur Werbung mit Testergebnissen
Aufgrund der eindeutigen Entscheidungen sind Händler im Printbereich gut beraten, auch bereits in der Werbung, keine Text unter der Schriftgröße 6-Punkt vorzusehen. Dies beginnt dort etwa schon mit der Größe des ggf. erforderlichen Hinweises „Anzeige“. Betroffen sind neben der Testhinweiswerbung aber etwa auch die AGB in Katalogen oder die Auflösung sog. Sternchenhinweise, sprich alles „Kleingedruckte“.
Vorsicht ist aber auch für Onlinehändler geboten. Auch dort müssen die erforderlichen Angaben, gerade bei der Testwerbung, leicht zugänglich sein. Problematisch kann das etwa bei der Werbung mit Testsiegeln sein, wenn anstatt der gesonderten Angabe von Monat und Jahr der Erstveröffentlichung des Tests, sich lediglich aus dem Siegel die Domain der Fundstelle ergibt oder hierauf unmittelbar verlinkt ist. In einem ähnlichen Fall, hatte etwa das LG Hannover (Urt. v. 28.10.2008 – 18 O 218/08) einen Wettbewerbsverstoß angenommen, was dann dort das OLG Celle aber zu Recht anders sah.
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