Händler müssen bei der Werbung für Waren eine Vielzahl von Informationspflichten beachten. So sind in Angeboten u.a. die wesentlichen Merkmale der beworbenen Waren zu nennen. Welche Merkmale wesentlich sind, muss für jedes Produkt und für jedes Werbemittel im Einzelfall beurteilt werden.
Angebot
OLG München zur Verwendung von „Acryl“ und „Cotton“ zur Textilkennzeichnung
Textilien dürfen nur mit fest im Gesetz vorgegebenen Begriffen gekennzeichnet werden. Wörter wie „Acryl“ bzw. „Acrylic“ zur Textilkennzeichnung sind unzulässig. Die Verwendung solcher Begriffe kann zu Abmahnungen führen. Auch die Kennzeichnung von Fasern eines Textilerzeugnisses mit „Cotton“ stellt einen Verstoß gegen die Textilkennzeichnungsverordnung dar.
LG Kiel zu Anforderungen an Beschränkung von Angeboten
Angebote dürfen grundsätzlich mengenmäßig beschränkt werden. So darf etwa die Abgabe von Sonderangeboten auf 1 Stück pro Person limitiert werden. Solche Beschränkungen müssen jedoch bereits in der Werbung erkennbar sein. Mit der Frage, wie ein solcher Hinweis gestaltet sein muss, hat sich kürzlich das LG Kiel beschäftigt (Versäumnisurteil vom 26. Januar 2015, Az. 14 O 119/14).
Unterlassungsverpflichtung auch für beendete Angebote bei eBay
Eine bestehende Unterlassungsverpflichtung, z.B. im Falle der Abgabe einer Unterlassungserklärung, gilt auch in Bezug auf bereits beendete Angebote bei eBay, so der BGH mit Urteil vom 18.9.2014 (I ZR 76/13).
Schadensersatz bei Abbruch von eBay-Auktion?
Der BGH hatte sich zuletzt in verschiedenen Fällen mit der Frage zu befassen, ob bei einem vorzeitigen Abbruch einer eBay-Auktion durch den Händler der bis dahin Höchstbietende einen Anspruch auf Schadensersatz hat. Im Ergebnis ist ein Schadensersatzanspruch wohl nur dann ausgeschlossen, wenn ein berechtigender Grund für den Abbruch der Auktion vorliegt.
Ungebrauchte Ware ist nicht immer auch „neu“
Ungebrauchte Ware darf nicht immer auch als „neu“ angeboten und beworben werden. Das entschied OLG Saarbrücken zu einem Angebot von Kugellagern für Kraftfahrzeuge, welche vor mehr als 20 Jahren hergestellt und unter unbekannten Bedingungen gelagert wurden.
Richtig werben mit UVP
Die häufigsten Abmahnungen richten sich gegen Preisangaben und hier führt die falsche Werbung mit Herstellerangaben. Es geht meist um die unverbindliche Preisempfehlung des Herstellers als Bezugspreis. Damit sie mit einem solchen Bezugspreis überhaupt werben dürfen, muss es eine unverbindliche Preisempfehlung des Herstellers geben. Dann mache ich mir eben eine, denkt sich der ein oder andere. Dies geht jedoch nicht. Unverbindliche Preisempfehlungen dürfen nur für Markenwaren ausgesprochen werden.
Identitätsangabe in der Printwerbung
Identitätsangaben in der Werbung sind Pflicht. Für die Erfüllung der Informationspflichten aus § 5a UWG zur Angabe der Identität und der Anschrift reicht es nicht aus, wenn in einer Print-Werbung auf eine Webseite verwiesen wird, so OLG Rostock.
Identitätsangabe in Angebot
In Angeboten muss bekanntlich die Identität des Unternehmens angegeben werden. Mit der Reichweite dieser Informationspflicht hat sich das LG Frankfurt mit Urteil vom 08.02.2013 befasst.
OLG Hamm zur Werbung mit Statt-Preisen
Der Preis ist für viele Kunden ein wichtiges Kaufkriterium. Bietet ein Händler ein Produkt zu einem reduzierten Preis an, möchte er dies verständlicherweise auch werblich herausstellen. Sogenannte Statt-Preise dürfen jedoch nicht einfach ohne Angaben verwendet werden.